BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 203/88
- Datum
- 19.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist vorzunehmen, wenn mehrere Freiheitsstrafen zusammentreffen und keine fortbestehende Zäsur die Zusammenrechnung ausschließt.
Die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung entfällt nach vollständiger Vollstreckung der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Strafe; die zeitliche Reihenfolge der Taten steht der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht entgegen.
Unterlässt das Gericht die erforderliche nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und der Fall zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 20. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 203/88 in der Strafsache gegen den Maurerpolier Gerhard ████, geboren am ████████ 1939 in ████████, wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die 2. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB unterlassen. Der Angeklagte war mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. November 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde diese Strafe vollstreckt. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1986 wurde der Angeklagte wegen eines im Februar 1985 begangenen Vergehens der Unterschlagung zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aus der Strafe des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1986 und der hier wegen eines am 22. September 1983 begangenen Vergehens der Hehlerei verhängten Strafe hätte nach § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die hier abgeurteilte Tat zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. November 1984 liegt. Die dieser Verurteilung ursprünglich zukommende Zäsurwirkung besteht nach erfolgter Strafvollstreckung nicht mehr (BGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87 – BGHR StGB § 55 I, Zäsurwirkung 3)."
Dem tritt der Senat bei.
| Schauenburg | Foth | Gerlach | |||
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