Revision wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 203/84
- Datum
- 05.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Nebenstrafen oder Einziehungsanordnungen getroffen, muss das Gericht bei der Strafzumessung die Gesamtschau von Haupt- und Nebenstrafe darstellen und in den Urteilsgründen deutlich machen, wie sich die Nebenstrafe auf die Bildung der Gesamtstrafe auswirkt.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Behandlung der Nebenstrafe in der Gesamtschau und ist die gebildete Gesamtstrafe dadurch kaum von der gesetzlichen Obergrenze (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB) zu unterscheiden, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteilsausspruchs über die Gesamtstrafe rechtfertigt.
Beschränkte Rechtsfehler, die nur die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, können zur Aufhebung des entsprechenden Teils des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung über die Strafzumessung führen, ohne das gesamte Urteil aufzuheben.
Findet die revisionsrechtliche Nachprüfung für andere Teile des Urteils keinen Rechtsfehler, bleiben diese unberührt und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 12. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 203/84 in der Strafsache gegen den Radio- und Fernsehtechniker Günter M █████, zuletzt wohnhaft gewesen in ██ ██████, jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren am ████ 1949 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und auf Antrag des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat „die zur Herstellung des pornographischen Bildmaterials gebrauchten Geräte ... eingezogen, Foto- und Videogeräte mit Zubehör) Geräte (mehrere Film-, deren Einziehung ersichtlich als Nebenstrafe angeordnet ist, h nicht erkennen, ob enthält das Urteil nicht. Es lässt auch nicht erkennen, dass eine Gesamtschau der Nebenstrafe mit der Hauptstrafe erforderlich ist, die angemessene Reaktion auf die Tat des Angeklagten festzulegen (BGH MDR 1983, 767 = NStZ 1983, 271). Unter den vorliegenden Umständen bedurfte diese ausdrücklich erwähnte Gesamtstrafe näherer Erwähnung, zumal die gebildete Gesamtstrafe nahe an die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gezogene Obergrenze heranreicht. Der Rechtsfehler berührt nur die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urt. vom 3. November 1983 – 1 StR 681/83, Leitsatz abgedr. NStZ 1984, 181).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgezeigt.
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