Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen §213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 203/79
Datum
03.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch wegen Totschlags. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Schwurgerichtskammer die Verneinung eines minderschweren Falls (§ 213 StGB) nicht tragfähig begründet hat. Die Verurteilung bleibt in den übrigen Punkten bestehen. Der Tatrichter soll die besondere seelische Lage und die verminderte Schuldfähigkeit erneut prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass ein minderschwerer Fall des § 213 StGB nicht vorliegt, bedarf einer tragfähigen, auf den konkreten Umständen beruhenden Begründung.

2

Bei der Prüfung eines minderschweren Falls sind die unmittelbare Gefühlslage des Täters und die zeitliche Nähe von Versöhnung oder Trennungserklärungen zu würdigen.

3

Wiederholte frühere Trennungsdrohungen schließen nicht ohne Weiteres aus, dass eine gegenwärtige Trennungserklärung den Täter unvorbereitet trifft; der Tatrichter hat die subjektive Wahrnehmung zu berücksichtigen.

4

Bei Anzeichen verminderter Schuldfähigkeit ist zu prüfen, ob dies über bloße Milderungsgründe hinaus einen minderschweren Fall oder eine andere Strafzumessung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 203/79

in der Strafsache gegen ██ ██ den Bundesbahnschaffner Herbert aus K[REDACTED], geboren am █████ in St[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Schwurgerichtskammer die Annahme eines minderschweren Falles (§ 213 StGB) mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. Das gilt zumindest für die 2. Alternative der Vorschrift.

Das Landgericht meint, die bloße Tatsache eines Partnerschaftskonflikts könne einen minderschweren Fall nicht begründen und das Tatmotiv weise keine Besonderheiten aus (UA S. 24). Nicht gewürdigt wird hierbei der

Umstand, dass der Angeklagte – mochte er sich vorher auch schon oft mit Ursula B[REDACTED] gestritten und früher die Trennung von ihr verwunden haben – sich unmittelbar vor der Tat in einer besonderen Situation fühlen musste: Er war „überglücklich“ über die Versöhnung gewesen (UA S. 8), rechnete mit der Bestellung des Aufgebots am folgenden Tag (UA S. 9) und bat Ursula auch nach der Auseinandersetzung unter Tränen, dazubleiben und ihn nicht abermals zu verlassen (UA S. 11). Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage davon ausgeht, die Trennungserklärung habe ihn nicht „wie der Blitz aus heiterem Himmel“ getroffen (UA S. 25), so ließ sich diese Annahme nicht damit begründen, dass Ursula ihm schon Ende des Jahres 1977 die Trennung angedroht habe.

Das Landgericht misst außerdem dem Angeklagten erhebliche Schuld an der Verschärfung des Streits zu, und zwar auch deshalb, weil er Misstrauen gegenüber dem Vorhaben Ursulas gezeigt habe, ihren früheren Freund aufzusuchen. Dieses Misstrauen konnte dem Angeklagten nicht unbegründet erscheinen; sein Widerstand war recht verständlich.

Der Tatrichter erhält die Möglichkeit der Prüfung, ob angesichts der Besonderheiten des Falles und der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten – entgegen der bisherigen Annahme (UA S. 25) – mehr als nur Milderungsgründe innerhalb des Strafrahmens des § 212 StGB vorliegen.

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