Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig wegen schuldhafter Untätigkeit nach Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 203/73
Datum
10.07.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt Wiedereinsetzung, nachdem die Frist zur Revisionsbegründung versäumt wurde. Das Bundesgerichtshof verwirft das Gesuch als unzulässig, weil die Wochenfrist des § 45 StPO nicht eingehalten ist. Zwar war anfänglich ein Vertrauensschutz in den Verteidiger denkbar, doch längere Untätigkeit und unterlassene Erkundigungen begründen Eigenverschulden. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Wochenfrist gestellt wird.

2

Eigenverschulden des Angeklagten liegt vor, wenn dieser trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit über längere Zeit unterlässt, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen; dadurch entfällt die Unabwendbarkeit der Fristversäumnis.

3

Das anfängliche Vertrauen des Angeklagten in die Rechtskenntnis seines Verteidigers kann eine Fristversäumung entschuldigen, entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, bei andauernder Untätigkeit nach dem Verfahrensstand zu forschen.

4

Ein Wiedereinsetzungsgesuch, das allein auf unabwendbaren Zufall in der Person des Angeklagten abstellt, muss das Fehlen eigener Anlässe zur Tätigkeit darlegen und glaubhaft machen; bloße Angaben des Verteidigers sind hierfür nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 30. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Ingenieur Adolf ███, geboren ██ in ███, Kreis ██, wegen schwerer bandenmäßiger Sachhehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juli 1973

Tenor

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 6. Februar 1973, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 12. April 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO angebracht worden ist.

Der Generalbundesanwalt hat dazu u. a. ausgeführt:

„Allerdings wird davon auszugehen sein, dass die Frist zur Begründung der Revision ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde, weil er den Schriftsatz auf ausdrückliche Weisung seines Wahlverteidigers zu einem unzuständigen Gericht gebracht hat.

Insoweit durfte er wohl trotz entgegenstehender zutreffender Belehrung nach Urteilsverkündung – auf die Gesetzeskenntnis seines Verteidigers vertrauen. Auch die – jedenfalls

an den Pflichtverteidiger formgerecht bewirkte – Zustellung des Verwerfungsbeschlusses der Strafkammer ändert daran nichts und setzte zunächst auch nicht die Frist des § 45 StPO in Lauf, da der Angeklagte von ihr keine Kenntnis hatte. Zu dieser Zeit – am 19. April 1972 – durfte der Angeklagte, der die Revisionsbegründung vorsorglich selbst zum Gericht gebracht hatte, und damit zunächst der ihm obliegenden Verpflichtung, bei der Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken (vgl. BGH NJW 1973, 1138), genügt hatte, noch davon ausgehen, dass seine Revision formal in Ordnung sei und sachlich geprüft werde.

Indessen hat der Angeklagte durch seine weitere über mehr als neun Monate fortdauernde Untätigkeit selbst schuldhaft die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt. Ihn traf – auch wenn er flüchtig war – die Verpflichtung, sich nach dem Stand der Sache zu erkundigen, sei es bei seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M[REDACTED], sei es bei seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. F[REDACTED], dem der Verwerfungsbeschluss am 19. April 1972 übersandt worden war, sei es bei Gericht. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Erkundigungspflicht angenommen werden kann, mit der Folge, dass die ‚Unabwendbarkeit‘ und damit das Hindernis im Sinn des § 45 StPO für den Angeklagten entfiel, kann dahinstehen. Jedenfalls lag dieser Zeitpunkt weit früher als eine Woche vor dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags. Diese Erkundigung war dem Angeklagten möglich und zumutbar, denn wie dem Vorbringen im Wiedereinsetzungs-

gesuch und dem Schreiben des Ulrich ███ an die Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 30. März 1973 (Bd. VI Bl. 824 f. d. A.) zu entnehmen ist, bestand zwischen ihm und zumindest dem bei Heidelberg wohnenden ███ „schriftlich, mündlich und fernmündlich seit März 1972 ... Verbindung“ (aaO). Unter diesen Umständen ist kein Grund erkennbar, der den Angeklagten gehindert hat, sich bereits früher in der oben bezeichneten Weise um den Stand des Verfahrens zu bekümmern. Das legt eine schuldhafte Säumnis des Angeklagten nahe (vgl. BGH NJW 1973, 1138). Es hätte daher zur ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, in dem allein auf den unabwendbaren Zufall in der Person des Angeklagten abgestellt ist, gehört, dass auch das Fehlen von Anlässen für dessen eigene Tätigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht wird (BGH aaO).

Demgegenüber enthält das Wiedereinsetzungsgesuch lediglich die durch eidesstattliche Versicherung des Verteidigers glaubhaft gemachte Behauptung, der Angeklagte habe (erst) am 6. Februar 1973 durch Rechtsanwalt ████████████ von der Fristversäumung erfahren. Abgesehen davon, dass das die oben dargelegte Erkundungspflicht des Angeklagten nicht berührt, steht diese Angabe übrigens auch im Gegensatz zu den Schreiben des Ulrich ███, wonach er – Anfang Februar 1973 – dem Angeklagten Mitteilung von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemacht habe.

Dem schließt sich der Senat an.

MoselPfeifferWoesner
LoesdauHerdegen
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