Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Gutachtenswürdigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 203/72
- Datum
- 12.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert ein Sachverständiger seine im schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung in der mündlichen Stellungnahme, sind konkrete, nachvollziehbare Gründe für die Meinungsänderung anzugeben, die dem Gericht die Überprüfung seiner Sachkunde ermöglichen.
Fehlen solche Gründe, kann das Tatgericht die unbedingte Zuverlässigkeit und unzweifelbare Sachkunde des Gutachters nicht ohne weiteres unterstellen; die Entscheidung ist wegen mangelhafter Gutachtenswürdigung aufzuheben.
Objektive medizinische Befunde können nicht ohne weitere Darlegung durch reines Eindrucksbild in der Hauptverhandlung durch subjektive Beobachtungen überlagert werden; eine Annahme eines Hirntraumas bedarf hierfür nachvollziehbarer ärztlicher Begründung.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen muss das Gericht die Widersprüche darlegen und begründen, warum es eine bestimmte Fassung vorzieht; bloße schematische Hinweisungen genügen nicht.
Feststellungen, die zugleich ein gezieltes Handeln und einen totalen Kontrollverlust bzw. Ausschluss der Einsichtsfähigkeit nahelegen, sind auf Vereinbarkeit zu überprüfen und im Urteil zu klären.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Passau, 17. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt und Sägewerksbesitzer Ludwig ████ aus ████, Lkr. ████, geboren am ████ in ███, Lkr. ████, wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mé6sl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ███ ██, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Passau vom 17. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Landshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt vertreten wird – und der Nebenkläger rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. 1. Von den Verfahrensrügen geht die Beanstandung der Revisionen durch, der Tatrichter habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger abgelehnt, ein Obergutachten für den Fall zu erholen, dass dem Angeklagten volle Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) zugute gehalten werde.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache – der Angeklagte sei nicht zurechnungsunfähig gewesen – sei bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wiederholt erwiesen, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) – UA S. 22 f. –. Nach Sachlage konnte das Schwurgericht jedoch für diesen besonderen Fall nicht von einer unzweifelhaften Sachkunde des Gutachters ausgehen.
Dr. Wiederholt hatte den Angeklagten vom 14. bis 27. August 1971 in der Universitätsnervenklinik in ███ stationär untersucht und war in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten (GA Bl. 408 ff.) zum Ergebnis gekommen, dass die Verletzung, die der Angeklagte kurz vor seiner Tat am Kopf erlitten hatte, nur in einem Hämatom der Augenhöhle bestanden habe, dass aber weder der Schädel noch das Gehirn beschädigt worden seien (GA Bl. 487); der hohe Erregungszustand, in dem sich der Angeklagte bei Abgabe des tödlichen Schusses auf ████████████ befunden habe, sei durch Wut und Zorn wie auch durch Furcht und Schrecken gekennzeichnet gewesen und habe die Fähigkeit, nach der zweifellos vorhandenen Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt (§ 51 Abs. 2 StGB).
In seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten sprach Dr. Wiederholt hingegen von dem „sicher auf die Fußtritte an den Kopf zurückzuführenden Hirntrauma“ des Angeklagten, das zu einem „totalen Kontrollverlust“ geführt haben könne (UA S. 21); möglicherweise habe auch eine intermittierende Bewusstseinslage bestanden, bei der kurze Zeiten eines wachen Zustandes mit solchen einer abermaligen Bewusstseinsstörung abgewechselt hätten. Zurechnungsunfähigkeit könne daher nicht ausgeschlossen werden.
Zwar müssen verfahrensrechtliche Folgen nicht schon aus dem Umstand gezogen werden, dass ein Sachverständiger im Laufe des Verfahrens seine Auffassung ändert. In einem solchen Falle muss aber der Sachverständige Gründe für seine Meinungsänderung angeben können, die dem Gericht die eigene Überzeugungsbildung auf Grund der durch den Gutachter vermittelten Sachkunde ermöglichen. Daran fehlt es hier. Denn die Gründe, die Dr. Wiederholt für den Wandel seiner Auffassung angegeben hat, sind sachlich bedenklich und lassen damit auch Zweifel an der Sachkunde aufkommen.
Art und Folgen der Verletzung, die der Angeklagte vor seiner Tat durch den Soldaten ████████████ erlitten hatte, standen durch ärztliches Attest (GA Bl. 217), durch Elektroenzephalogramm, durch Röntgenaufnahmen und durch Laborwerte schon vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens fest; der Anblick des – dem Angeklagten körperlich überlegenen – Zeugen ████████████ in der Hauptverhandlung konnte diese objektiven Befunde nicht in dem von Dr. Wiederholt angenommenen Maße entkräften und konnte entgegen den objektiven Befunden vor allem nicht zur Annahme eines Hirntraumas führen. Ferner ist es unzutreffend, dass die schon im schriftlichen Gutachten hervorgehobenen Erinnerungslücken des Angeklagten (GA Bl. 430) in der Hauptverhandlung verstärkt zutage getreten wären. Der Angeklagte hatte sich vielmehr schon von den ersten Vernehmungen an auf Erinnerungslosigkeit berufen und hat demgegenüber in der Hauptverhandlung eingehendere Angaben gemacht (vgl. UA S. 13 f.). Da der Sachverständige auf Frage weitere Gründe für seine Meinungsänderung nicht angeben konnte, ist es rechtsirrig, wenn das Schwurgericht für die gewandelte Auffassung Dr. Wiederholts von dessen unbezweifelbarer Sachkunde und Zuverlässigkeit ausging.
2. Da das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, kommt es auf die weiteren, insbesondere von den Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob das Schwurgericht zu Recht das gegen den Sachverständigen Dr. Wiederholt gerichtete Ablehnungsgesuch der Nebenkläger abgelehnt hat, mit dem diese vorgetragen haben, Dr. Wiederholt habe sich persönlich stark für den Angeklagten eingesetzt und sei bei seiner Tätigkeit insoweit über den ihm vom Schwurgericht gesetzten Rahmen hinausgegangen.
II. Auf die mit den Sachrügen geltend gemachten, an sich durchgreifenden Bedenken muss danach nicht mehr eingegangen werden. Hier wird nur auf folgendes hingewiesen:
1. Die Tochter des Angeklagten, Emma ████, hat den Angeklagten, nachdem er von ████████████ niedergeschlagen worden war, aufgehoben und in die Wirtsstube zurückgeführt; sie hatte also am besten über die Bewusstseinslage des Angeklagten kurz vor Abgabe des tödlichen Schusses Angaben machen können. Sie hat sich jedoch bei ihren verschiedenen Aussagen in Widersprüche verwickelt, so dass das Schwurgericht ihr „keine Beweiskraft in dem Sinn zugemessen hat, dass es allein auf Grund ihrer Aussage eine bestimmte Tatsache als feststehend angenommen hat“ (UA S. 14). Gleichwohl geht es davon aus, dass „ein Kern Wahrheit ... immer irgendwo stecken“ werde und man der Aussage Emma ████████████ „einen kleinen Rest“ von Glaubwürdigkeit beimessen müsse, und legt dann seinen Feststellungen offenbar die dem Angeklagten günstigste der widersprechenden Aussagen zugrunde. Das ist keine hinreichende Beweiswürdigung. Bei dieser Sachlage hätte vielmehr dargelegt werden müssen, worin die Widersprüche in den verschiedenen Aussagen bestanden haben und warum die eine Aussage den Vorzug vor der anderen verdient.
2. Zur Frage, ob der Angeklagte in Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB) gehandelt hat – auch dazu hat übrigens der Sachverständige seine Meinung ohne sachlich erkennbaren Grund geändert –, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, wie die Feststellung, der Angeklagte habe mit Verteidigungswillen gehandelt, mit der Annahme einer zum Tatzeitpunkt bestehenden Bewusstseinsstörung zu vereinbaren ist. Ebensowenig deutet es auf einen möglichen Widerspruch in den Urteilsgründen hin, wenn das Schwurgericht von einem „unzweifelhaft gezielten Schuss“ des Angeklagten spricht (UA S. 21), dem es andererseits einen „totalen Kontrollverlust“ (UA S. 20) und „anhaltende Desorientiertheit“ (UA S. 21) zubilligt, die möglicherweise zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit (UA S. 22) geführt hätten.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Pfeiffer Mé6sl
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| Zipfel |