Treffer
BGH Beschluss

Revision 1 StR 203/70: Änderung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Gesetzesänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 203/70
Datum
10.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein; dadurch griff die Revision den gesamten Strafausspruch an. Der BGH änderte den Urteilssatz zu den Verurteilungen und hob den restlichen Strafausspruch, insbesondere die Sicherungsverwahrung, auf. Als Grund nannte das Gericht die zwischenzeitliche Abschaffung der Strafvorschriften für Rückfalltatbestände und die Wegnahme der Strafschärfungsnorm; die Sache wurde zur neuerlichen Strafbemessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Greift die Revision die Anordnung einer Maßnahme im Strafausspruch (z. B. Sicherungsverwahrung) an, so betrifft sie den gesamten Strafausspruch und kann dessen Prüfung auslösen.

2

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafschärfung oder einen besonderen Tatbestand durch Gesetzesänderung entfallen, können auf dieser Grundlage verhängte Strafen und Maßnahmen nicht fortbestehen.

3

Bei Wegfall einer Strafnorm sind bei der Neufestsetzung des Strafausspruchs die nach dem nunmehr geltenden Recht maßgeblichen Tatbestände und Strafrahmen heranzuziehen.

4

Eine Maßnahme wie die Sicherungsverwahrung, die unmittelbar auf wegfallenden Vorschriften beruht, ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 3. Februar 1970

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 203/70 in der Strafsache gegen den Tankwart Ernst ██ ██ aus Bad ███, ███ geboren am █████ ███ 1932 in ████ (CSR), zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Februar 1970 1.) im Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte „wegen Betruges in zehn Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen“ verurteilt wird, im Übrigen zum gesamten Strafausspruch 2.) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision wendet sich mit ihrer Sachbeschwerde allein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Sie greift damit aber nach Sachlage den gesamten Strafausspruch an. Das hierauf zulässig beschränkte Rechtsmittel muss Erfolg haben, weil nicht nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auch die Verhängung der Strafe auf Vorschriften beruht, die sich seit der Neufassung des Strafgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1970 nicht mehr in Kraft befinden.

Die Tatbestände des Rückfalldiebstahls und Rückfallbetrugs (§§ 244, 264 StGB) sind abgeschafft (Art. 1 Nr. 66 und 77 des 1. StrRG). Ebenso ist die Möglichkeit der Strafeschärfung nach § 20a StGB entfallen (Art. 2 Nr. 6 des 1. StrRG). Hieraus folgt zunächst die auch bei Prüfung der Straffrage zu berücksichtigende Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung des Urteilssatzes (BGHSt 20, 116). Da die Anwendung von § 42e a. F. StGB die Verurteilung nach § 20a StGB zur Voraussetzung hatte, ergibt sich schon aus dem Wegfall dieser Vorschrift weiterhin, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der durch § 20a StGB bestimmte Strafausspruch keinen Bestand haben können. Im Übrigen waren auch die Strafrahmen der §§ 244, 264 StGB für die Bemessung der Strafe ersichtlich von Bedeutung (vgl. UA S. 28, 29).

Die Strafe wird nunmehr den Vorschriften der §§ 242, 263 StGB zu entnehmen sein. Dabei wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, auch die Anwendung der §§ 17, 42e n. F. StGB zu prüfen.

PikartSeibertWoesner
PfeifferZipfel
Revision 1 StR 203/70: Änderung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Gesetzesänderung — Themis