Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 203/60
Datum
23.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigt, dass das Verfolgen des Opfers bereits einen unmittelbaren Angriff im Sinne des §177 StGB darstellt und damit den Versuch begründet. Zudem sieht der BGH einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und dem Todesereignis; die fahrlässige Verursachung einer Bedingung für den Tod rechtfertigt eine strafschärfende Bewertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gezielte Verfolgen und Einholen einer Person kann mehr als eine reine Vorbereitungshandlung darstellen und bei unmittelbarer Gefährdung des durch § 177 StGB geschützten Rechtsguts den Versuch der Notzucht begründen.

2

Ursächlichkeit für einen Todesfall kann bejaht werden, wenn das vorsätzliche Tatverhalten eine Bedingung schafft, die den Eintritt des Todes herbeiführt oder wesentlich hierzu beiträgt.

3

Liegt der Anschein fehlender Beweiserhebung (z.B. Zusatzgutachten) nur in der Revision, ohne dass ein Antrag der Partei hierzu gestellt wurde, besteht für das Tatgericht keine Pflicht, den vermissten Beweis von Amts wegen einzuholen.

4

Bei der Strafzumessung können Rückfälle während einer Bewährungsfrist und ein begangener Vertrauensbruch gegenüber dem Ehegatten als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bamberg, 29. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans ██, geboren am ██ ██ ██ in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Pischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 29. Februar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 1. März 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet es als Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, dass der Tatrichter über die Spuren an der bei der Verhaftung des Angeklagten sichergestellten Hose kein Zusatzgutachten eingeholt hat. Einen Antrag, die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ███ und Dr. ███████ hierzu zu hören, haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt (vgl. hierzu BGHSt 6, 289 ff.). Das Schwurgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte bei der Tat eine andere Hose getragen hat. Die Samenspuren, die nach der Behauptung der Revision die bei der Verhaftung des Angeklagten sichergestellte Hose aufweisen sollen, brauchen nicht am Tattage entstanden zu sein. Es ist deshalb kein Umstand ersichtlich, jedenfalls von der Revision nicht vorgetragen, der das Schwurgericht hätte veranlassen müssen, den vermissten Beweis zu erheben.

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die zur Hauptverhandlung geladene Elise T. nicht vernommen worden ist. Die Ladung konnte ihr, wie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 1960 ergibt, nicht zugestellt werden, weil sie unbekannt verzogen war. Der Vorsitzende gab dies in der Hauptverhandlung bekannt. Der Verteidiger stellte, wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, keinen Antrag auf Ermittlung und Ladung der Elise T. Da das Schwurgericht bereits mehrere Zeugen über die Persönlichkeit des Opfers gehört hatte, bestand kein Anlass, noch eine weitere Person hierzu zu vernehmen, zumal der Angeklagte und sein Verteidiger sich hiervon ebenfalls nichts versprachen.

3. Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe es unterlassen, einen Augenschein im Hause der Zeugin U. einzunehmen, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.

II.

Der Angeklagte hat die damals neunzehnjährige ████, Textilweberin, zwanzig Minuten in der Nacht gejagt, teils im Auto, teils zu Fuß, um mit ihr, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. Als er sie auf einem Bahngleis eingeholt hatte, wurde sie von einem Güterzug tödlich verletzt.

a) Das Verfolgen und Einholen der ████ ist keine Vorbereitungshandlung, wie die Revision meint. Das Vorgehen des Angeklagten enthält vielmehr einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das durch § 177 StGB geschützte Rechtsgut, dass es dadurch bereits gefährdet und die Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt war (vgl. BGHSt 2, 380 f.). Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht ist deshalb rechtlich bedenkenfrei.

b) Kein Zweifel besteht nach den Feststellungen daran, dass der Angeklagte den Tod des Mädchens verursacht hat. Denn hätte er sie nicht verfolgt, wäre sie nicht auf den Gedanken gekommen, den erhöhten Bahndamm zu erklimmen, um sich zwischen den Gleisen in gebückter Stellung vor ihm zu verbergen.

c) Das Schwurgericht stellt aber auch einwandfrei fest, dass der Angeklagte fahrlässig eine Bedingung für den Tod des Mädchens gesetzt hat. Es nimmt bedenkenfrei an, dass der Angeklagte die Gefahr, die dem Opfer auf dem Bahngleis durch den Zugverkehr drohte, hätte erkennen können. Sie war kurz zuvor aus einem vom Angeklagten nicht entdeckten Versteck hervorgekommen, als dieser nach Hause zu fahren schien. Deshalb ist das Schwurgericht überzeugt, dass sie den Bahndamm heil vor der Ankunft des Zuges verlassen hätte, wenn der Angeklagte ihr nicht dorthin gefolgt, sondern mit seinem Kraftwagen weitergefahren wäre. Das hat der Angeklagte infolge einer „unverzeihlichen Unbedachtsamkeit“ nicht getan. Der Tod beruht deshalb auf einem fahrlässigen Verhalten des Angeklagten.

2. Die Revision meint, das Urteil enthalte einen Widerspruch bei der Schilderung der Bahngleise. Das trifft nicht zu. Sie übersieht, dass der Fußweg, von dem auf Seite 10 und 11 die Rede ist, nicht auf dem Bahndamm, sondern zwischen diesem und den Gärten in der █-Straße verläuft.

3. Die weiteren Ausführungen der Revision zum Schuldspruch liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.

4. Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Es kann durchaus ein Strafschärfungsgrund sein, dass ein Angeklagter sich während des Laufes einer Bewährungsfrist erneut strafbar macht; denn dies beweist einen besonders starken verbrecherischen Trieb. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht den Vertrauensbruch gegenüber der Ehefrau straferschwerend berücksichtigt. Ob diese hieraus gegen den Angeklagten Rechte herleitet, ist bedeutungslos.

SeibertDr. PeetzPischer
WernerHüibner
Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge verworfen — Themis