Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unbeachteter Lockspitzel-Einflüsse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 202/87
- Datum
- 19.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die aus der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels resultieren; bestimmte Formen dieser Einwirkung können einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellen.
Fehlende Feststellungen darüber, ob ein Täter durch Dritte (etwa einen Lockspitzel) zur Tatausführung angeregt oder veranlasst wurde, machen den Strafausspruch rechtsfehlerhaft und erfordern gegebenenfalls Rückverweisung.
Verstrickt ein staatlich eingesetzter Lockspitzel den Beschuldigten über das zur Überführung erforderliche Maß hinaus in strafbares Tun, sind diese Taten milder zu beurteilen; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch weitere Geschäfte erhebliche Ermittlungsinteressen (z.B. Aufspüren von Mittätern oder Sicherstellung großer Mengen) verfolgt werden.
Das Gericht hat bei Einsatz eines Lockspitzels zu prüfen und darzulegen, ob ein hinreichender Verdacht bestand, der den Einsatz rechtfertigte, und inwieweit die weiteren vom Lockspitzel veranlassten Geschäfte zur Erreichung legitimer Ermittlungsziele erforderlich waren.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 12. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 202/87 in der Strafsache gegen den ████████████████ ██████ ███████████ aus ██, geboren am [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1987 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Januar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte, der zunächst nur gelegentlich Haschisch geraucht hatte, begann, um seinen Drogenkonsum weiter finanzieren zu können, ab Mai 1986 mit Haschisch auch Handel zu treiben. Er tätigte jedoch nach den getroffenen Feststellungen neben dem Verkauf von insgesamt 16 g Haschisch an die 18-jährige Bettina ██████ nur drei Geschäfte mit einem CID-Rauschgiftfahnder; erst im Verlauf des dritten Geschäfts mit diesem wurde er verhaftet.
Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, ist hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich unbegründet; dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bestimmte Formen der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sein können (BGHSt 32, 345, 355; BGH MDR 1985, 858; 1986, 331). Damit hat sich das Landgericht in seinen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend auseinandergesetzt.
a) In der Regel mindert es die Schuld des Täters, wenn er erst von einem Dritten zur Begehung der Tat angestiftet werden muss (BGH MDR 1986, 331). Insoweit geht das Landgericht freilich davon aus, dass der Angeklagte aus eigenem Entschluss den Betäubungsmittelhandel begonnen hat (UA S. 5). Tatsächlich wickelte er jedoch sein erstes Geschäft durch Vermittlung des US-Soldaten ███ mit einem CID-Rauschgiftfahnder ab; insoweit bleibt offen, von wem die Initiative zu diesem Geschäft ausging. Daraus ergeben sich Zweifel, ob die Feststellung, der Angeklagte habe sich von sich aus zum Handeltreiben entschlossen, durch die tatsächlichen Abläufe gedeckt ist.
Das Landgericht geht daneben auch nicht darauf ein, ob ██ ███ mit dem Fahnder zusammenarbeitete; sollte das Geschäft aber durch den CID veranlasst worden sein, wäre auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang gegen den Angeklagten ein Verdacht bestand, der den Einsatz eines Lockspitzels rechtfertigen konnte (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1981 - 2 StR 685/81 bei Schoreit NStZ 1982, 66). Insgesamt bedarf daher die Frage, wie es zu diesem ersten Geschäft des Angeklagten mit dem Fahnder kam, weiterer Feststellungen, weil sich daraus schuldmindernde Umstände für den Angeklagten ergeben könnten.
b) Warum der CID-Rauschgiftfahnder drei Geschäfte mit steigendem Umfang (120 g, 415 g, 700 g Haschisch) mit dem Angeklagten tätigte, bevor dieser festgenommen wurde, erörtert das Urteil gleichfalls nicht. Grundsätzlich bestehen Bedenken dagegen, dass ein in staatlichem Auftrag handelnder Lockspitzel den von ihm in strafbares Tun verwickelten Täter tiefer in Schuld und Unrecht verstrickt, als es zur Überführung und Bestrafung erforderlich ist. Im Einzelfall sind jedoch von diesem Grundsatz Ausnahmen zulässig, so wenn es darum geht, durch weitere Geschäfte Mittäter oder Hintermänner ausfindig zu machen oder größere Mengen von Betäubungsmitteln aus dem Verkehr zu ziehen. Auch insoweit ist zu beachten, dass diese weitere Verstrickung des Täters im öffentlichen Interesse an der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung erfolgt. In jedem Fall sind solche Taten milder zu beurteilen, in die der Angeklagte über das zu seiner Überführung gebotene Maß hinaus hineingezogen wird (vgl. BGH MDR 1986, 331).
Foth Maul Schauenburg RiBGH Schimansky
Granderath befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterzeichnen.
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