Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs: unzureichende Feststellungen zum Schädigungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 202/85
- Datum
- 21.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist neben dem objektiven Tatbestand auch der Vorsatz zur Herbeiführung eines Vermögensschadens (Schädigungsvorsatz) nachzuweisen; unterlassene Feststellungen zur subjektiven Seite führen zur Aufhebung des Urteils.
Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist danach zu prüfen, ob die vom Geschädigten erlangte Gegenforderung ein gleichwertiges Äquivalent darstellt; insbesondere bei schlechter Vermögenslage des Täters bedarf die Annahme eines Schadens entsprechender Feststellungen.
Fehlt der Wille des Täters zur Schädigung etwa weil er die Mittel unmittelbar zur Begleichung der versprochenen Verbindlichkeiten verwenden wollte, entfällt der Schädigungsvorsatz; der Vorsatz besteht nur, wenn der Täter damit rechnet, dass eine Weiterleitung nicht erfolgen werde (z. B. wegen Pfändung).
Das Urteil muss genaue Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang vertragliche Absprachen, Abtretungen von Rechten an Sicherheiten und die Voraussetzungen ihrer Verwertbarkeit bestanden; fehlt es daran, ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 202/85 in der Strafsache gegen den Systemanalytiker Gerhard R[REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hatte zwei Lebensversicherungen über insgesamt DM 11 Millionen abgeschlossen und versuchte unter der Vorspiegelung, die dafür fälligen Prämien von zusammen etwa DM 7 Millionen seien bezahlt, von einer Bank ein Darlehen zu erhalten, das mit Hilfe eben dieser Versicherungen abgesichert werden sollte. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs, wobei es zugunsten des Angeklagten davon ausging, er hätte die gesamte Darlehenssumme – falls sie an ihn ausgezahlt worden wäre – dazu benutzt, die Versicherungsprämien zu bezahlen. Eine Vermögensschädigung der Bank bejahte das Landgericht, *„weil die von der Bank dafür erlangte (jedenfalls zunächst ungesicherte) Gegenforderung wegen der desolaten Vermögenslage des Angeklagten kein gleichwertiges Äquivalent bedeutet hätte“* (UA S. 20).
Diese Begründung könnte – vorbehaltlich der noch auszuführenden Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellung – objektiv die Annahme eines Vermögensschadens tragen, doch lässt das Urteil jede Erörterung der subjektiven Seite vermissen. Wollte der Angeklagte die für das Darlehen gegebene Sicherheit durch alsbaldige und unverzügliche Weiterleitung des Darlehensbetrags valutieren, so könnte der Schädigungsvorsatz fehlen, es sei denn, der Angeklagte rechnete damit, zu einer Weiterleitung des Geldes werde es aus anderen Gründen nicht kommen, etwa weil einer seiner Gläubiger das Guthaben pfänden werde. Das hätte jedoch der Darlegung bedurft.
Die Sache ist daher neu zu verhandeln. Das neue Tatgericht wird darauf Bedacht zu nehmen haben, den objektiven Hergang genauer als bisher festzustellen. So ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob – gegebenenfalls über welchen Betrag und zu welchen Bedingungen – Bank und Angeklagter sich vertraglich schon geeinigt hatten, auch nicht, ob der Angeklagte die Rechte aus den Versicherungsverträgen bereits an die Bank abgetreten hatte und unter welchen Voraussetzungen die Bank diese Sicherheiten hätte verwerten können.
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