Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur menschengefährdenden Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 202/75
Datum
27.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob eine Teilverurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung auf, da die Feststellungen nicht ergaben, dass das in Brand gesetzte Jugendheim zur Wohnung von Menschen diente oder dass zur Tatzeit regelmäßig Personen anwesend gewesen seien. Infolgedessen wurden auch der zugehörige Einzel- und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung setzt tragfähige Feststellungen darüber voraus, dass das in Brand gesetzte Gebäude zum Aufenthalt oder zur Wohnung von Menschen diente.

2

Für eine Verurteilung nach der einschlägigen Qualifikation ist erforderlich, dass der Täter das Objekt zu einer Zeit in Brand setzt, in der sich dort regelmäßig Menschen aufzuhalten pflegten; hierzu müssen konkrete tatzeitbezogene Feststellungen getroffen werden.

3

Fehlen die zur Anwendung einer qualifizierten Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist der betreffende Teil des Schuldspruchs aufzuheben; hiervon kann die Aufhebung des zugehörigen Einzel- und Gesamtstrafenausspruchs betroffen sein und die Sache ist zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision kann als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe offensichtlich keinen Erfolg haben.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 18. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 202/75 vom 27. Mai 1975 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hansjörg CC aus ████, geboren am ██████ 1947 in ████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 27. Mai 1975 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Fall II 10 der Urteilsgründe (KJG-Heim Aichach), 2. im zugehörigen Einzelstrafausspruch und im Ausspruch der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Feststellungen im Fall II 10 der Urteilsgründe tragen die Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung (Verbrechen nach § 306 Nr. 2 StGB) nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass das Freizeitheim der Katholischen Jugend in Aichach zur Wohnung von Menschen diente. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte das Heim zu einer Zeit in Brand setzte, zu der sich dort Menschen aufzuhalten pflegten (§ 306 Nr. 3 StGB). Die Strafkammer führt aus, das Heim habe regelmäßig tagsüber Menschen zum Aufenthalt gedient (UA S. 10, 14). Der Angeklagte legte den Brand aber gegen 23 Uhr 45.

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafausspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

WoesnerPfeifferZipfel
MoslHerdegen
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