BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur menschengefährdenden Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 202/75
- Datum
- 27.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung setzt tragfähige Feststellungen darüber voraus, dass das in Brand gesetzte Gebäude zum Aufenthalt oder zur Wohnung von Menschen diente.
Für eine Verurteilung nach der einschlägigen Qualifikation ist erforderlich, dass der Täter das Objekt zu einer Zeit in Brand setzt, in der sich dort regelmäßig Menschen aufzuhalten pflegten; hierzu müssen konkrete tatzeitbezogene Feststellungen getroffen werden.
Fehlen die zur Anwendung einer qualifizierten Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist der betreffende Teil des Schuldspruchs aufzuheben; hiervon kann die Aufhebung des zugehörigen Einzel- und Gesamtstrafenausspruchs betroffen sein und die Sache ist zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision kann als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe offensichtlich keinen Erfolg haben.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 202/75 vom 27. Mai 1975 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hansjörg CC aus ████, geboren am ██████ 1947 in ████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 27. Mai 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Fall II 10 der Urteilsgründe (KJG-Heim Aichach), 2. im zugehörigen Einzelstrafausspruch und im Ausspruch der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen im Fall II 10 der Urteilsgründe tragen die Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung (Verbrechen nach § 306 Nr. 2 StGB) nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass das Freizeitheim der Katholischen Jugend in Aichach zur Wohnung von Menschen diente. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte das Heim zu einer Zeit in Brand setzte, zu der sich dort Menschen aufzuhalten pflegten (§ 306 Nr. 3 StGB). Die Strafkammer führt aus, das Heim habe regelmäßig tagsüber Menschen zum Aufenthalt gedient (UA S. 10, 14). Der Angeklagte legte den Brand aber gegen 23 Uhr 45.
Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafausspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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