Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Fahrerlaubnisentziehung gestrichen, Sperrfrist fünf Jahre bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 202/66
Datum
05.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten sowie gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, nimmt die Streichung der Entziehung vor und lässt die fünfjährige Sperrfrist bestehen. Die Entziehung war unzulässig, weil der Angeklagte keine gültige Fahrerlaubnis besessen hatte; die Sperrfrist ist als verhältnismäßig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat eine Person keine gültige Fahrerlaubnis, ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich; an ihre Stelle tritt, soweit gesetzlich vorgesehen, die Anordnung einer Sperrfrist.

2

Die Anordnung einer Sperrfrist wegen fehlender Zuverlässigkeit setzt eine auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung der Persönlichkeit und des Gefährdungspotenzials voraus.

3

Die Bemessung der Sperrfrist fällt in das Ermessen des Tatrichters und ist nur zu beanstanden, wenn die gerichtliche Begründung fehlt oder ermessensfehlerhaft ist.

4

Eine Revision ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern eine behauptete rechtliche Fehlbeurteilung eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung bewirkt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 20. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus —, geboren am ███ 1926 in ██ ██████ —, zur Zeit in: █████████████████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Loesdau Bundesrichter

Mai Bundesrichter

Dr. Pfeiffer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

██████████ der Bundesanwaltschaft

█████████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 1965 wird verworfen.

Der Urteilssatz wird zu Buchstabe e wie folgt neu gefasst: „Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.“

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Dezember 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 14 Straftaten, nämlich wegen Betruges im Rückfall, Urkundenfälschung, Sachhehlerei und fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet.

Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung offensichtlich unbegründet. Die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den elf Diebstählen beschwert den Angeklagten nicht.

Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach den Feststellungen (UA S. 4) hatte der Angeklagte zwar im Jahre 1950 in der sowjetisch besetzten Zone die Fahrerlaubnis für die Klassen II und III erworben, sie jedoch wieder verloren. Den für seine Diebesfahrten benutzten Kraftwagen fuhr der Angeklagte unter Verwendung eines gestohlenen und auf seinen Namen gefälschten Führerscheins der Klasse III (UA S. 7, 8). Da er hiernach keine Fahrerlaubnis besaß, durfte gemäß § 42m Abs. 1 Satz 2 StGB nur die Sperre angeordnet werden. Der Senat hat deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteilssatz gestrichen.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich insbesondere wegen seiner Diebesfahrten als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Bemessung der Sperrfrist auf fünf Jahre hat der Tatrichter zwar knapp, aber ausreichend begründet (UA S. 21). Er hat ersichtlich nicht auf die Schwere der abgeurteilten Taten, sondern auf die hieraus und aus der Verwendung gefälschter Ausweispapiere wie aus seinen Vorstrafen sich ergebende Unzuverlässigkeit und die daraus zu folgern künftige Gefahrdung der Allgemeinheit abgehoben (vgl. BGHSt 15, 393, 397; BGH NJW 1954, 1536 Nr. 20). Das Urteil bezeichnet den Angeklagten ausdrücklich als notorischen Rechtsbrecher, der keinerlei Achtung vor dem Vermögen oder dem Eigentum anderer hat, und hebt seine Haltlosigkeit hervor (UA S. 23, 24). Angesichts dieser ausführlichen Würdigung seiner Persönlichkeit in den Strafzumessungsgründen war es entbehrlich, diese Umstände bei der Begründung der Sperrfrist nochmals anzuführen. Dass die Strafkammer die Höchstdauer der zeitlichen Sperre für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision war deshalb zu verwerfen.

SeibertLoesdauDr. Pfeiffer
HüibnerMai
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