Treffer
BGH Urteil

Frauenentführung (§§ 236, 237 StGB): Einwilligung nur bei geschlechtlichem Zweck

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 202/51
Datum
05.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm eine 18‑Jährige unter dem Vorwand einer Arbeitsstelle mit, führte sie an unbekannte Orte und nötigte sie zum Beischlaf. Das LG verurteilte u.a. wegen Kindesraubs sowie „Entführung mit Willen“ (§ 237 StGB). Der BGH verwarf die Revision, berichtigte aber den Schuldspruch dahin, dass statt § 237 ein Verbrechen der Entführung wider Willen (§ 236 StGB) vorliegt. Eine Entführung setzt nicht notwendig eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) voraus; bei § 237 ist Einwilligung nur gegeben, wenn sie den geschlechtlichen Zweck umfasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entführung im Sinne des § 236 StGB setzt nicht notwendig eine Aufhebung der persönlichen Freiheit im Sinne des § 239 StGB voraus.

2

Eine Entführung kann auch durch List, insbesondere durch Täuschung, begangen werden, wenn die Betroffene dadurch der überwiegenden Verfügungsmacht des Täters preisgegeben wird.

3

Eine Entführung „mit Willen“ (§ 237 StGB) liegt nur vor, wenn die Betroffene in den vom Täter verfolgten geschlechtlichen Zweck einwilligt; eine Zustimmung zu einem anderen Zweck genügt nicht.

4

Eine nach § 235 StGB relevante Entziehung aus der elterlichen Gewalt ist bereits dann gegeben, wenn die Ausübung der elterlichen Aufenthalts- und Aufsichtsrechte für eine gewisse Zeit tatsächlich wesentlich unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird.

5

Eine durch Täuschung erschlichene Einwilligung der Sorgeberechtigten in eine Ortsveränderung ist für die Strafbarkeit wegen Entziehung nach § 235 StGB unerheblich, wenn sie zu einem anderen Zweck als dem Täterzweck erteilt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 11. Juni 1951

Leitsatz

1. Zu einer Entführung gehört nicht notwendig eine Aufhebung der persönlichen Freiheit im Sinne des § 239 StGB.

2. Eine Entführung mit Willen ist nur gegeben, wenn die Minderjährige mit dem vom Täter verfolgten geschlechtlichen Zweck einverstanden ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Juni 1951 wird verworfen.

Der Urteilssatz wird jedoch im ersten Absatz wie folgt berichtigt: Die Worte „Vergehen der Entführung mit Willen“ werden ersetzt durch die Worte „Verbrechen der Entführung wider Willen“.

Die seit dem 11. Januar 1951 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den früheren Viehmann Rudolf █████, geboren am ████████████ 1914 (nicht, wie nach einigen Urkunden 1916 in █████████████), Ehefrau, z. Zt. in Untersuchungshaft in der Strafanstalt in ███████, wegen Kindesraubs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Bundesrichter Lantel, Bundesrichter, Geier, Dr., Bundesrichter, Glensmann, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Soweit der Angeklagte wegen Raubes in zwei Fällen verurteilt ist, hat die Revision gegen den Schuldspruch keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil insoweit mit der Sachrüge nicht angegriffen werden sollte. Auch dieser Teil des Urteils war daher zu prüfen. Ein Rechtsirrtum hat sich jedoch nicht feststellen lassen.

Der weiteren Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte hat am 9. Juli 1950 die ledige 18-jährige Pauline ███ auf seinem Motorrad von ihrem Heimatort ███ nach ████████ mitgenommen. Er hatte ihr vorgesprochen, ihr eine gute Stellung in einem amerikanischen Club in ████████ zu beschaffen. Die ██████ glaubte an die Ernstlichkeit dieses Versprechens. Ihren Eltern hatte der Angeklagte durch eine Bekannte dasselbe Versprechen übermitteln lassen; im Glauben an die Ernstlichkeit hatten die Eltern ihrer Tochter erlaubt, mitzufahren. In Wahrheit hatte der Angeklagte von vornherein nicht die Absicht, seine Zusage zu halten. Es war ihm vielmehr von Anfang an darum zu tun, das Mädchen geschlechtlich zu missbrauchen. Er brachte es deshalb nicht zu den Amerikanern, sondern übernachtete mit ihr in einem Gasthaus in ████. Während der Nacht nötigte er die noch jungfräuliche Pauline ██ █████ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs. In den folgenden Tagen führte er die Pauline ██████, die kein Geld bei sich hatte, unter allerlei Vorwänden nach verschiedenen Orten, die ihr unbekannt waren, und übernachtete mit ihr teils bei Bekannten, teils in Gasthäusern, wobei es wiederholt zu Unzüchtigkeiten ████ kam. Nach etwa einer Woche entließ der Angeklagte die ███████ auf ihr wiederholtes Drängen von ███ aus nach Hause, nachdem er ihr das Fahrgeld dafür gegeben hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts des Kindesraubs nach § 235 Abs. 3 StGB, der Entführung nach § 177 StGB und der Entführung mit Willen nach § 237 StGB, der Notzucht und der Körperverletzung nach § 223 StGB schuldig gesprochen. Alle diese Straftaten stehen nach der Ansicht des Landgerichts im Verhältnis der Tateinheit.

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens des Kindesraubs (§ 235 Abs. 3) ist zutreffend begründet. Zu den Angriffen der Revision ist nur folgendes zu bemerken:

a) Die Revision glaubt, der Angeklagte habe Pauline ███ nicht im Sinne des § 235 ihren Eltern entzogen, weil diese ihr erlaubt hätten, mit dem Angeklagten nach █████ zu fahren, und weil sie sich in der Folgezeit nicht nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Die Einwilligung der Eltern war aber durch List erschlichen (siehe unten b) und geschah zu einem ganz anderen Zweck als dem vom Angeklagten verfolgten. Sie ist deshalb für die Strafbarkeit unerheblich. Eine Entziehung ist schon dann gegeben, wenn das aus der elterlichen Gewalt sich ergebende Recht der Eltern, das Kind zu erziehen, es zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (vgl. § 1631 BGB), auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (RGSt 48, 325; 66, 254; RG in DR 1942, 438). Das ist hier geschehen, weil der Angeklagte entgegen seinem Versprechen Pauline ███████ nach Orten gebracht hat, die den Eltern unbekannt waren und an denen sie ihre Tochter überhaupt nicht erreichen konnten. Dadurch war ihnen für die Dauer von etwa einer Woche in weitem Umfang tatsächlich unmöglich gemacht, die aus der elterlichen Gewalt fließenden Rechte auszuüben.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der weiteren Auffassung beizutreten, dass der Angeklagte die Entziehung mit dem Mittel der List vorgenommen hat. Dazu genügt ein vorsätzliches Verbergen der verfolgten Absicht (RGSt 17, 90). Das hat der Angeklagte getan und darüber hinaus die Eltern wie auch die Minderjährige mit Erfolg über seine wahren Absichten getäuscht. Dass er mit den Eltern nicht persönlich verhandelt, sondern die Täuschung durch eine gutgläubige Mittelsperson hat vornehmen lassen, ist unerheblich. Die Behauptung der Revision, die Mittelsperson (Anna █) habe ohne Zutun des Angeklagten mit den Eltern verhandelt, widerspricht den Feststellungen. Im Übrigen würde es für eine Bestrafung aus § 235 auch hinreichen, dass der Angeklagte gegenüber der Pauline ███ List gebraucht hat (vgl. RG in DR 1942, 131).

c) Im Übrigen enthält das Vorbringen der Revision zu diesem Punkt nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Der Tatrichter hat allerdings als wahr unterstellt, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, im amerikanischen Flugplatz ███ weibliches Bedienungspersonal unterzubringen. Damit steht aber die Feststellung nicht im Widerspruch, dass der Angeklagte nicht beabsichtigte, der Pauline ████████ die versprochene Stelle in einem amerikanischen Club in ██████ zu verschaffen.

Das Vergehen der Entführung mit Willen (§ 237) nimmt das Landgericht deshalb an, weil Pauline ███ freiwillig mit dem Angeklagten gefahren sei, freilich nur zu dem Zweck, eine Stellung bei den Amerikanern zu bekommen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zutreffend. Dem Begriff der Frauenentführung, wie ihn das Strafgesetzbuch verwendet, wohnt der geschlechtliche Zweck inne. Deshalb ist der Tatbestand des § 237 nur gegeben, wenn die Frau in den vom Täter verfolgten geschlechtlichen Zweck einwilligt. Das war hier nicht der Fall. Die Einwilligung der Pauline ██████ war abgesehen hiervon auch aus dem Grunde ohne Wirkung, weil der Angeklagte sie durch Täuschung herbeigeführt hat (vgl. RGSt 41, 392, 396).

Aus den von der Strafkammer festgestellten Tatsachen ergeben sich jedoch alle Merkmale eines Verbrechens der Entführung wider Willen nach § 236, 1. Fall. Unter Entführung im Sinne des § 236 ist in der Rechtsprechung eine Entfernung der Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort verstanden worden, und zwar in der Weise, dass die Frau der willkürlichen Behandlung des Täters preisgegeben wird und nicht selbst über ihren Verbleib bestimmen kann; die Entführung wäre danach ein Sonderfall der Freiheitsberaubung nach § 239 (vgl. RG in DR 1939, 59). Wenn dies richtig ist, so wäre eine Entführung nur dann gegeben, wenn der entführten Frau unmöglich gemacht würde, den Willen zur Ortsveränderung zu betätigen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Pauline ██████ war an sich nicht gehindert, dem Angeklagten nach der Ankunft in ███ und auch später zu entlaufen. Sie konnte das auch schon während der Fahrt auf dem Motorrad tun, und es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte nicht auch während der Fahrt auf ihren Wunsch jederzeit angehalten und sie sich hätte entfernen lassen. Der Tatbestand einer Freiheitsberaubung gehört aber nach richtiger Ansicht nicht zum Begriff der Entführung. Wird sie mit dem Mittel der Gewalt begangen, so ist sie allerdings ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (so RG in JW 1934, 2919). Sie kann aber auch mit dem Mittel der List, insbesondere also durch Täuschung, begangen werden. Mit einer solchen Täuschung ist eine Aufhebung der persönlichen Freiheit jedenfalls dann nicht notwendig verbunden, wenn der Täter die Verfügungsmacht über die Frau, die er sich durch Täuschung verschafft hat, nur mit demselben Mittel, nämlich der Täuschung, weiter aufrechterhält. Ähnlich liegt auch der Fall, dass eine Frau, die sich infolge einer Täuschung des Täters in seine Verfügungsmacht begeben hat, dann nicht durch gewaltsame Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit, sondern durch andere Umstände, die der Täter ausnutzt, etwa ihre Mittellosigkeit, gehindert wird, sich ihm wieder zu entziehen. Hieraus folgt, dass der Tatbestand des § 236 auch solche Fälle umfasst. Dass eine Entführung nicht notwendig eine Aufhebung der persönlichen Freiheit, und gerade der Freiheit zur Ortsveränderung, in sich schließen muss, beweist auch die Verwendung des Begriffs der Entführung in § 237. Es wird nirgends die Ansicht vertreten, dass eine Frau im Sinne des § 237 nur dann mit Willen entführt wird, wenn sie sich freiwillig derart in die Gewalt des Täters begeben hätte, dass ihre persönliche Freiheit nunmehr aufgehoben wäre. Vielmehr besteht Übereinstimmung darin, dass es für den Begriff der Entführung nach § 237 genügt, wenn die Frau dem überwiegenden Einfluss des Täters preisgegeben wird, der Täter der betreibende und bestimmende Teil ist; dabei kann die Frau bei der Durchführung und Aufrechterhaltung der Entführung körperlich selbst mitwirkend geworden sein (vgl. RGSt 6, 292; 39, 214). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte das Mädchen in der Absicht, es geschlechtlich zu missbrauchen, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dahin gebracht, mit ihm zu fahren und zunächst bei ihm zu bleiben. Sie hatte kein Geld bei sich, war in der fremden großstädtischen Umgebung völlig hilflos, wagte nicht, sich allein zu bewegen oder sich an fremde Menschen zu wenden, vertraute vielmehr allein dem Angeklagten. Alle diese Umstände hat der Angeklagte sich bewusst zunutze gemacht. Sie nahmen der Pauline ███ zwar nicht völlig die Freiheit der Ortsveränderung, verschärften aber den Einfluss des Angeklagten zusammen mit seinen fortgesetzten Versicherungen in einem solchen Maße, dass sie seiner überwiegenden Verfügungsmacht preisgegeben war. Damit ist der Tatbestand der Entführung erfüllt. Die sonstigen Merkmale des erschwerten Falles des § 236 sind nicht zweifelhaft. Der zur Verfolgung notwendige Strafantrag ist gestellt.

Der Schuldspruch muss daher, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, berichtigt werden. Hinter der Aufhebung des Urteils bedarf es nicht, da die Tat schon im Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zur Last gelegt worden war und er seine Verteidigung in der Hauptverhandlung schon in dieser Richtung zu führen hatte und führen konnte.

Was die Verurteilung wegen Notzucht anlangt, so bewegen sich die Angriffe der Revision ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet. Die Verurteilung wird durch die Feststellungen getragen. Mit der Rüge, Denkgesetze oder Erfahrungssätze seien verletzt, konnte die Revision nur durchdringen, wenn die Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Landgerichts unmöglich wären. Das sind sie nicht. Der Einwand, die Beurteilung entspreche nicht der Wahrscheinlichkeit, begründet keinen Vorstoß gegen Erfahrungssätze.

Die Verurteilung wegen Körperverletzung hat das Landgericht darauf gestützt, dass der Angeklagte durch den gewaltsamen Beischlaf die körperliche Unversehrtheit der jungfräulichen Pauline ███ beeinträchtigt habe. Nach den vom Landgericht festgestellten näheren Umständen ist die Annahme einer Körperverletzung nach § 223 nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 56, 64). Die Revision hat insoweit auch nichts vorgebracht. Strafantrag haben sowohl Pauline ███ als auch ihr Vater gestellt.

Die vom Landgericht angenommene Tateinheit ist unbedenklich, soweit es sich um die Straftaten nach §§ 235 und 237 handelt. Auch das Verbrechen der Entführung wider Willen (§ 236), das nach dem geänderten Schuldspruch an die Stelle des Vergehens der Entführung mit Willen tritt, trifft mit dem Verbrechen des Kindesraubs tateinheitlich zusammen. Gesetzeskonkurrenz zwischen den Tatbeständen besteht nicht, weil keiner von ihnen alle Merkmale des anderen in sich birgt; insbesondere kann die Straftat des Kindesraubs nur an Minderjährigen, die der Entführung mit Willen auch an Volljährigen begangen werden (vgl. RGSt 18, 273, 283).

Ebenso ist richtig begründet, dass die Straftaten der Notzucht und der Körperverletzung rechtlich zusammentreffen. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Straftaten des Kindesraubs und der Entführung einerseits und der Notzucht und der Körperverletzung andererseits rechtlich zusammentreffen. Doch ist der Angeklagte durch die Annahme der Tateinheit nicht beschwert.

Was die Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, ist durchweg nicht hinreichend begründet. Art und Maß der Strafe hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu finden. Dass das Landgericht sich bei der Strafzumessung von rechtlich unzutreffenden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht war berechtigt, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzusprechen. Die von der Revision hervorgehobenen Milderungsgründe hat es nicht übersehen. Dass dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht in vollem Umfang angerechnet wurde, kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

Nach alledem ist die Revision mit der bezeichneten Änderung des Urteilssatzes zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten ein Teil der während des Revisionsverfahrens erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet (§ 60 StPO).

GeierLantelRichter
GlensmannDr. Peetz
Frauenentführung (§§ 236, 237 StGB): Einwilligung nur bei geschlechtlichem Zweck — Themis