Revision: Abgrenzung erpresserischer Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/99
- Datum
- 12.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erpresserischer Menschenraub (§239a Abs. 1 StGB) setzt eine unvollkommene Zweiaktigkeit voraus: eine zunächst eigenständige Bemächtigung des Opfers, die eine stabile Lage schafft, und erst anschließend deren Ausnutzung zur Nötigung.
Im Zwei-Personen-Verhältnis entfällt die eigenständige Bedeutung der Bemächtigung, wenn Drohung (z. B. mit einer Waffe) zugleich dazu dient, das Opfer zu sichern und unmittelbar zur Herausgabe von Geld zu nötigen; in diesem Fall liegt regelmäßig nur schwere räuberische Erpressung vor.
Fehlt die für §239a StGB erforderliche Zweiaktigkeit, ist eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs aufzuheben; der Strafausspruch ist insoweit mit den Feststellungen aufzuheben und neu zu entscheiden.
Erweist sich die Revision als begründet wegen Verletzung materiellen Rechts, erstreckt sich die Entscheidung nach §357 StPO auf Mitangeklagte, obwohl diese kein Rechtsmittel eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 29. Januar 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 29. Januar 1999, auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in beiden Fällen (II. 1 und 2 der Urteilsgründe) der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten H., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde dem Mitangeklagten K. unter Festsetzung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten H. hat auf Grund der Sachrüge teilweise Erfolg.
Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten K., der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte H. hat aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem Mitangeklagten K. in einem Fall eine Bankangestellte unmittelbar vor einer Bankfiliale, im anderen Fall vier Bankangestellte in einer Zweigstelle unter Vorhalten einer echt wirkenden, nicht geladenen Schreckschusspistole und mit dem Hinweis auf einen Überfall dazu gezwungen, den jeweiligen Tresor zu öffnen und ihm Bargeld – im zweiten Fall auch Devisen – auszuhändigen.
Bei dieser Fallgestaltung liegt nur schwere räuberische Erpressung vor, nicht auch erpresserischer Menschenraub. Im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis kommt der Bemächtigung des Opfers dann keine eigenständige Bedeutung zu, wenn – wie hier – die Drohung mit der Waffe und dem Wort ‚Überfall‘ zugleich den Zweck hat, sich des Opfers (der Opfer) zu versichern und es (sie) in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Es fehlt in einem solchen Fall an der nach § 239a Abs. 1 StGB erforderlichen (unvollkommenen) Zweiaktigkeit, nämlich einer durch das Sichbemächtigen geschaffenen stabilen Situation und ihrer sich erst anschließenden Ausnutzung zu einer Nötigungshandlung (Entscheidung des Großen Strafsenats BGHSt 40, 350, 355, 359; Senatsbeschlüsse vom 2. März 1995 – 1 StR 6/95 – und 28. Dezember 1995 – 1 StR 648/95 –).
Die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die Strafe § 239a Abs. 1 StGB entnommen hat. Da das materielle Recht verletzt ist, erstreckt sich die Entscheidung auf den Mittäter und Mitangeklagten K. (§ 357 StPO); der Maßregelausspruch gegen ihn wird dagegen nicht mit erfasst."
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