Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Entscheidung über Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollzug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 201/92
Datum
04.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Der BGH prüfte, ob der vollständige Vorwegvollzug zur Erreichung der angestrebten Nachreifung erforderlich war. Das Landgericht hatte die Alternative eines teilweisen Vorwegvollzugs und die bereits geleistete Untersuchungshaft nicht erörtert. Daher hob der BGH den Urteilsausspruch hierüber auf und verwies zur neuen Entscheidung; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel der Besserung und Sicherung setzt voraus, dass der Tatrichter darlegt, warum der vollständige Vollzug zur Erreichung der mit dem Vorwegvollzug verfolgten Ziele erforderlich ist.

2

Der Tatrichter hat zu prüfen und zu begründen, ob auch ein teilweiser Vorwegvollzug die angestrebten Wirkungen (z. B. Nachreifung, Vermeidung eines erneuten Freiheitsentzugs) erreichen kann.

3

Bei der Entscheidung über die Reihenfolge von Strafe und Maßregel ist die bereits geleistete Untersuchungshaft bei der Bemessung des vorzuvollziehenden Strafteils zu berücksichtigen.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit naheliegenden Alternativen oder eine tragfähige Begründung für den Vorwegvollzug, ist der diesbezügliche Urteilsausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 201/92 vom 4. August 1992 in der Strafsache gegen █████, dort geboren am [REDACTED], Thomas, geboren am [REDACTED] 1969, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 4. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1991 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

II. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und entschieden, die (gesamte) Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen. Gründe für den Vorwegvollzug waren die Erwartung, der Angeklagte werde während des Strafvollzugs in gewisser Weise nachreifen, und – insbesondere – das Bestreben, den Angeklagten aus dem Maßregelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen zu können, ohne nochmaligen Strafvollzug.

Dieses Ziel wäre indes auch durch den Vorwegvollzug nur eines Teils der Strafe zu erreichen gewesen, zumal der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung schon annähernd zehn Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Die Strafkammer erwähnt diese Möglichkeit nicht, hätte sich mit ihr aber befassen müssen; dass die erhoffte Nachreifung des Angeklagten den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe erfordert, ist weder gesagt noch wahrscheinlich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm RiBGH Dr. Maul ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

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