Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/86
- Datum
- 02.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen darlegt.
Das Strafprozessrecht enthält keine gesetzliche Grundlage, um die dem Angeklagten entstandenen Kosten und Auslagen einem Mitangeklagten aufzubürden.
Pflichtverteidigervergütungen sind nach § 464a Abs. 1 StPO Auslagen der Staatskasse und gehören zu den Kosten im Sinne des § 8 GKG.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten nach § 8 GKG trifft das Gericht, bei dem das Verfahren durchgeführt wurde; ein Beschwerdegericht kann die Nichterhebung der Kosten des unteren Gerichts nicht von sich aus anordnen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 201/86 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], dort geboren am Bernhard [REDACTED::<3>], *[REDACTED::<4>] 1939, – Sachbezeichnung: [REDACTED::<5>] u.a. – wegen Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. September 1986
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 1985 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Die Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die mit der Beschwerde allein und ohne nähere Begründung vorgebrachte Beanstandung, „das Urteil hätte die ersten 13 nutzlosen Verhandlungstage kostenmäßig der Staatskasse bzw. dem Angeklagten [REDACTED::<6>] bzw. dessen Anwälten auferlegen müssen; die angefallenen Kosten für Pflichtverteidigung zählen zu den Gerichtskosten“, geht fehl. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass er einen derartigen Antrag vor dem Landgericht gestellt hat. Zu einer Entscheidung von Amts wegen war der Tatrichter nicht verpflichtet. Für die Überbürdung dem Beschwerdeführer erwachsener Kosten und Auslagen auf einen Mitangeklagten bietet das Strafprozessrecht keine gesetzliche Grundlage. Zwar trifft es zu, dass Pflichtverteidigervergütungen Auslagen der Staatskasse gemäß § 464a Abs. 1 StPO sind (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 464a Rdn. 1; Schikora in KK § 464a Rdn. 4) und daher auch zu den Kosten im Sinne des § 8 GKG rechnen. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 GKG hat indes das Gericht zu treffen, bei dem das Verfahren, dessen Kosten nicht erhoben werden sollen, durchgeführt wurde (vgl. Markl, Gerichtskostengesetz 1983, § 8 Rdn. 11).
Eine derartige Entscheidung des Landgerichts liegt zu Lasten des Beschwerdeführers bisher nicht vor. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, von sich aus die Nichterhebung von Kosten des unteren Gerichts anzuordnen. Dem Angeklagten steht es frei, eine Entscheidung des Landgerichts auch dann noch herbeizuführen, wenn ein gegen ihn im Kostenansatzverfahren ergangener Ansatz Kosten enthält, die er unter den Voraussetzungen des § 8 GKG für ungerechtfertigt hält (vgl. Markl aaO Rdn. 10).
[Unterschriften]
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Foth |