Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche in BtM-Verfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/80
- Datum
- 24.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Fragerechts nach § 240 Abs. 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO ist unbegründet, wenn die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Befragung hat und der Angeklagte sein Aussageverweigerungsrecht so ausübt, dass er nur schriftlich vorgelegte, in der Hauptverhandlung verlesene Fragen beantwortet.
Der Tatrichter darf schriftlich vorbereitete und in der Hauptverhandlung verlesene Antworten eines Angeklagten als Erkenntnisquelle auch zugunsten anderer Mitangeklagter verwerten, sofern dies der Aufklärungspflicht dient.
Für eine Verurteilung wegen Handelns mit Betäubungsmitteln ist die Feststellung eines Täter- oder Gehilfenvorsatzes erforderlich; erhebliche Verdachtsmomente allein genügen nicht.
Kenntnisse eines Angeklagten über Betäubungsmittel, die erst kurz vor der Festnahme erlangt werden, rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme des Vorsatzes zur Beteiligung am Betäubungsmittelhandel.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 5. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 201/80
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C_____, M____, als Verteidiger des Angeklagten Törrisel, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1979 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten T), DC_> und IO erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten FC und KC______ wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Angeklagten I, DC_> und IO vom Vorwurf der strafbaren Mitwirkung an dieser Straftat freigesprochen. Gegen den Freispruch der Angeklagten I, DC_> und IO richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der gerügte Verstoß gegen § 240 Abs. 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Die Revision behauptet selbst nicht, dass der Staatsanwaltschaft Fragen an den Angeklagten FC nicht gestattet worden seien. Der Angeklagte ████ hat von seinem Aussageverweigerungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass er nur bereit war, auf schriftlich vorgelegte, in der Hauptverhandlung verlesene Fragen der Verhandlungsbeteiligten schriftlich vorbereitete, von seinem Verteidiger verlesene Antworten zu erteilen. Es stand der Staatsanwaltschaft frei, von ihrem Fragerecht in der hier allein möglichen Form Gebrauch zu machen. Der Tatrichter war nicht gehindert, derartige – nach Maßgabe seiner Aufklärungspflicht zur Wahrheitserforschung benutzte – Erkenntnisquellen auch zu Gunsten von Mitangeklagten zu verwerten.
2. Der Freispruch der Angeklagten T und IO hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Einzelausführungen der Revision ist lediglich zu bemerken: Es kann offenbleiben, ob die Strafkammer das festgestellte Verhalten dieser beiden Angeklagten in objektiver Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zutreffend gewürdigt hat. Jedenfalls hat der Tatrichter auch insoweit – trotz Vorliegens erheblicher Verdachtsmomente – weder einen Täter- noch einen Gehilfenvorsatz feststellen können. Der Angeklagte T hat erst kurz vor der Festnahme in der Wohnung des Angeklagten FC erfahren, dass es um Haschisch gehe (UA S. 64, 68). Der Angeklagte IO ist möglicherweise lediglich als gutgläubiges und ahnungsloses Werkzeug für den Geldtransport missbraucht worden (UA S. 77). Hiergegen hat auch die Revision nichts zu erinnern.
3. Die Nachprüfung des Freispruchs des Angeklagten DC auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Auch hier hat das Landgericht das Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente nicht übersehen.
| Herdegen | Pikart | Ulsamer | |||
| Woesner | Maul |