Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 201/70
Datum
02.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten dahingehend, dass dieser des Diebstahls in vier Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist, hob jedoch den gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der Einziehung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist die Gesetzesreform durch das 1. Strafrechtsreformgesetz, durch die § 243 und § 17 StGB neu zu bewerten sind. Das Landgericht hatte den Strafrahmen mit nicht mehr geltenden Vorschriften zugrunde gelegt, weshalb die Strafzumessung neu vorzunehmen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Änderung strafrechtlicher Vorschriften kann dazu führen, dass vormals angenommene Sondertatbestände nicht mehr bestehen und die rechtliche Qualifikation der Tat sowie die Strafzumessung neu zu beurteilen sind.

2

Die Neufassung des § 243 StGB dient der Berücksichtigung der Grundsätze des schweren Falles und begründet keinen eigenständigen Sondertatbestand, der die Einordnung der Wegnahme grundsätzlich verändert.

3

Der Rückfall nach § 17 StGB ist in der Neufassung als allgemeiner Strafzumessungsgrund zu behandeln und nicht als selbstständiger Qualifikationsgrund.

4

Hat der Tatrichter die zu Strafzumessung herangezogenen Vorschriften aufgegeben, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) gelten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Gesichtspunkte an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 9. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201/70

in der Strafsache gegen █ aus ██████ a. H., den Schreiner Friedrich geboren am ████ █████ 1939 in [REDACTED], wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. September 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Einziehung bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil schwerer Diebstahl und Rückfalldiebstahl nach dem 1. StrRG keine Sondertatbestände mehr sind. § 243 n. F. StGB folgt den Grundsätzen des schweren Falles (BGH, Urt. v. 21. April 1970 – 1 StR 45/70), der Rückfall ist nach § 17 n. F. StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund (BGH, Urt. v. 3. April 1970 – 2 StR 47/70). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen beider Bestimmungen bleibt der Diebstahl Vergehen.

Der Strafausspruch kann mit Ausnahme der Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben, da der Tatrichter die Strafen Vorschriften entnommen hat, die nicht mehr in Kraft sind. §§ 17, 243 n. F. StGB enthalten neue Gesichtspunkte, die in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG nunmehr bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

II.SeibertZipfel
PfeifferPikartWoesner
Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis