Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/70
- Datum
- 02.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Änderung strafrechtlicher Vorschriften kann dazu führen, dass vormals angenommene Sondertatbestände nicht mehr bestehen und die rechtliche Qualifikation der Tat sowie die Strafzumessung neu zu beurteilen sind.
Die Neufassung des § 243 StGB dient der Berücksichtigung der Grundsätze des schweren Falles und begründet keinen eigenständigen Sondertatbestand, der die Einordnung der Wegnahme grundsätzlich verändert.
Der Rückfall nach § 17 StGB ist in der Neufassung als allgemeiner Strafzumessungsgrund zu behandeln und nicht als selbstständiger Qualifikationsgrund.
Hat der Tatrichter die zu Strafzumessung herangezogenen Vorschriften aufgegeben, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) gelten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Gesichtspunkte an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 9. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201/70
in der Strafsache gegen █ aus ██████ a. H., den Schreiner Friedrich geboren am ████ █████ 1939 in [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. September 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Einziehung bleibt bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist zu ändern, weil schwerer Diebstahl und Rückfalldiebstahl nach dem 1. StrRG keine Sondertatbestände mehr sind. § 243 n. F. StGB folgt den Grundsätzen des schweren Falles (BGH, Urt. v. 21. April 1970 – 1 StR 45/70), der Rückfall ist nach § 17 n. F. StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund (BGH, Urt. v. 3. April 1970 – 2 StR 47/70). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen beider Bestimmungen bleibt der Diebstahl Vergehen.
Der Strafausspruch kann mit Ausnahme der Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben, da der Tatrichter die Strafen Vorschriften entnommen hat, die nicht mehr in Kraft sind. §§ 17, 243 n. F. StGB enthalten neue Gesichtspunkte, die in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG nunmehr bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| II. | Seibert | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Pikart | Woesner |