Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Verführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 201/65
Datum
13.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner abhängigen Lehrling und wegen Verführung (§§ 174 Nr.1, 182 StGB) verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Ein Verfahrensfehler durch Vereidigung der Zeugin wurde zwar festgestellt, war aber nicht entscheidungserheblich. Tatbestand, Vorsatz, Strafzumessung und die Entziehung der Fahrerlaubnis hielten rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung einer an der zu untersuchenden Straftat beteiligten Zeugin ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig; ein solcher Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung nur, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil dem Eid eine entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung beigemessen hat.

2

Ein Verfahrensfehler rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn das Urteil selbst Anhaltspunkte dafür enthält, dass das Gericht das fehlerhafte Verfahrensmoment für seine Überzeugungsbildung wesentlich genutzt hat.

3

Für den Tatbestand der Verführung nach § 182 StGB genügt bedingter Vorsatz; der Vorsatz hinsichtlich des Alters des Opfers kann sich aus objektiven Umständen (z. B. einem Lehrvertrag) ergeben.

4

Bei der Strafzumessung ist keine erschöpfende Darstellung aller Umstände vorgeschrieben; negative Charakterzüge dürfen berücksichtigt werden, wenn sie durch andere Tatsachen gestützt werden und für Art und Umfang der Tat relevant sind.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann gestützt werden, wenn das Kraftfahrzeug wesentlich zur Vorbereitung und Begehung der Straftaten benutzt wurde und die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit mangelnde Eignung zur Fahrzeugführung nahelegt; eine gesonderte ausdrückliche Erforderlichkeitsfeststellung ist in solchen Fällen nicht stets erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 22. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kaufmann Friedrich, dort geboren ██████████████████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ ████ C___ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Januar 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Verführung (§ 182 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Einzug des Führerscheins und Festsetzung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Ihre Angriffe können jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß zunächst in der Vereidigung der Zeugin Gisela ███. Sie meint, sie hätte nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen, weil sie im Sinne dieser Vorschrift an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen sei. Auf dieser Gesetzesverletzung beruhe die Verurteilung auch, weil die Aussage der alleinigen Tatzeugin als beeidete Aussage gewürdigt worden sei und demzufolge gegenüber der Einlassung des Angeklagten bedeutendes Gewicht gehabt habe.

Es ist richtig, dass die Zeugin Gisela ██████ nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden durfte, weil der – wie sie wusste – verheiratete Angeklagte durch die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Unzuchtshandlungen zugleich des Ehebruchs (§ 172 StGB) schuldig geworden ist und weil die Zeugin jedenfalls an dieser strafbaren Handlung in gleichem Sinne wie der Angeklagte teilgenommen hat (RG HRR 39 Nr. 599; BGH Urt. v. 10. Februar 1965 – 2 StR 579/64). Auf die Verfolgbarkeit des Ehebruchs kommt es nicht an (vgl. RGSt 64, 377; BGHSt 9, 71, 73).

Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß. Der in der unzulässigen Vereidigung liegende Verfahrensfehler müsste dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen wäre, dass das Landgericht der Zeugin Gisela ███████ wegen ihrer Vereidigung eine größere Glaubwürdigkeit beigemessen hätte. Dafür fehlt aber im Urteil jeder Anhalt. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der vollen Richtigkeit der Aussage der Zeugin aus einer Wertung ihrer Persönlichkeit und aus bestätigenden Angaben anderer Zeugen abgeleitet, mithin aus Umständen, die auch ohne die Beeidigung vorhanden sind. Die Tatsache der Vereidigung hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch keinerlei besondere Erwähnung gefunden. Dazu kommt, dass der Angeklagte, der sich selbst dahin eingelassen hat, mit der minderjährigen Zeugin, seinem Lehrmädchen, etwa 30 Mal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, nur das volle Ausmaß der ihm vorgeworfenen Verfehlungen bestreitet. Hiernach hat das Landgericht – anders als bei dem Sachverhalt BGHSt 20, 98, 99 – der Vereidigung, die es nur nebenher bei der Aufzählung der Beweismittel (S. 7 UA) erwähnt, keine wesentliche Bedeutung beigemessen.

2. Damit erledigt sich auch die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO.

II. Sachrügen

1. Die Revision beanstandet, dass der Tatbestand des § 182 StGB im Urteil nicht ausreichend dargetan sei. In der Tat sind die Urteilsausführungen hierzu sehr knapp. Das Vorhandensein der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Verführung geht jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt zur Genüge hervor. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es insbesondere nicht an der ausreichenden Feststellung des Vorsatzes. Dass der Angeklagte wusste, es mit einem noch nicht 16-jährigen Mädchen zu tun zu haben, ging aus dem von ihm selbst unterzeichneten Lehrvertrag vom 1. Dezember 1961 hervor. Den Mangel einer derartigen Kenntnis macht die Revision auch nicht geltend. Sie hält lediglich die Darlegungen für widersprüchlich, die sich mit der Vorstellung des Angeklagten von der Unbescholtenheit des Mädchens befassen. Auch diese Ausführungen halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil geht davon aus, dass der Angeklagte, wenn man seiner Darstellung folge, allenfalls Zweifel an der Unbescholtenheit des Mädchens gehabt haben konnte. Ein derartiger Zweifel schließt den bedingten Vorsatz ein; dieser genügt (BGH NJW 1951, 530 Nr. 20). Auch sonst lässt die Begründung des Schuldspruchs nach dem festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Strafzumessungsgründe geben ebensowenig zu rechtlichen Bedenken Anlass. Dass die Strafkammer in die Erwägungen über Art und Ausmaß der Strafe einen nicht ausreichend geklärten Sachverhalt, nämlich das allgemeine Verhalten des Angeklagten gegenüber weiblichen Personen, in unzulässiger Weise einbezogen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Wenn die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten seinen Ruf als „Schürzenjäger“ berücksichtigt, so enthält dies ersichtlich nur einen Hinweis auf die Anfälligkeit des Angeklagten für sittliche Verfehlungen, wie sie sich zugleich aus anderen Anhaltspunkten, vor allem aus Schwere und Umfang der Tat, ergab. Andererseits haben auch die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände Berücksichtigung gefunden. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).

3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Urteils zur Fahrerlaubnisentziehung müssen erfolglos bleiben. Die Strafkammer stellt fest, dass der überwiegende Teil der Unzuchtstaten des Angeklagten in seinem PKW stattgefunden hat. Der Angeklagte hat daher das Kraftfahrzeug in wesentlichem Umfang zur Vorbereitung und Durchführung seiner strafbaren Handlungen benutzt. Hieraus und aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten durfte seine mangelnde Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen nach § 42 m StGB ohne weiteres abgeleitet werden. Einer besonderen ausdrücklichen Prüfung und Feststellung, dass die Fahrerlaubnisentziehung erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, bedurfte es nicht (BGHSt 7, 165).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

HübnerSeibertLoesdau
FischerPikart
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