BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Verabredung zum Mord/Verbrechensverabredung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/61
- Datum
- 13.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Anerbietens zur Begehung eines Verbrechens macht strafbar; die Ernstlichkeit des Anerbietens ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.
Eine Verabredung zum Verbrechen kann bereits dann vorliegen, wenn sich ein Beteiligter durch Verabredung oder durch Annahme eines Anerbietens zur Begehung des Verbrechens bereit erklärt hat.
Die Verabredung gemäß § 49a StGB verdrängt die Tatbestände des Abs. 1 und 2 nur insoweit, als diese bloße Vorstufen der Verabredung sind und in dieser aufgehen; ist ein anderes oder minder schweres Verbrechen verabredet, bleibt die eigenständige Strafbarkeit vorbereitender Tatbestände bestehen.
Fehlen in den Urteilsgründen klare Feststellungen darüber, welcher der in Betracht kommenden Tatbestände des § 49a StGB verwirklicht ist oder welcher Beteiligte den Tatplan entwickelte, kann das Revisionsgericht die tatsächliche Entscheidung nicht ersetzen, sondern muss an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 29. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bleckschmied Horst ███, geboren am ██ 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der ██████████ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. November 1960, soweit der Angeklagte der Verabredung zum Autostraßenraub schuldig gesprochen worden ist (Fall X der Urteilsgründe), und im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Strafkammer hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte und sein (rechtskräftig verurteilter) Tatgenosse ██ ████ zu einem (Auto-)Straßenraubmord verabredeten, weil ██ unwiderlegt keinen ernstlichen Tötungswillen hatte (BGHSt 12, 306, 309; BGH in NJW 1952, 20 und 29 zu § 49a StGB). Der Angeklagte selbst war aber zugegebenenmaßen zum Mord fest entschlossen. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob § 49a Abs. 2 StGB in einer anderen Begehungsform auf ihn zutrifft. Durch die (vermeintliche) Verabredung mit ██ kann er sich bereit erklärt haben, einen Mord zu begehen (BGHSt 12, 306, 307), wenigstens aber das Anerbieten ██s zu einem solchen Verbrechen angenommen haben. Nach der Entscheidung BGHSt 10, 388 ist für die Strafbarkeit bei Annahme eines Anerbietens zum Verbrechen Ernstlichkeit des Anerbietens nicht vorausgesetzt.
Ferner besteht, wie die Revision mit Recht beanstandet, in den Urteilsgründen eine Unstimmigkeit. Das Landgericht hält es für unaufgeklärt, welcher der beiden Tatgenossen den Mordplan entwickelte. Andererseits hat es ███ zugutegehalten, dass er „offenbar dem Zureden und Drängen des geistig beweglicheren und zu Gewalttätigkeiten neigenden Angeklagten nachgegeben“ und deshalb die „Zusage“ zur Tötung des ausersehenen Opfers gab. Wäre das nicht bloß zugunsten █████ angenommen, sondern als festgestellt anzusehen, so hätte der Angeklagte versucht, ███ zum Mord zu bestimmen und wäre im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB schuldig.
Dass die beiden schließlich verabredeten, anstatt – wie vom Angeklagten ursprünglich geplant – das ausersehene Opfer umzubringen, es wenigstens unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu berauben, berührt nicht die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vorbereitung zum Mord. Es mag möglich sein, dass die Strafbarkeit der Verbrechensverabredung im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB diejenige der anderen Tatbestände des Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift aufzehrt, soweit sie für Vorstufen der Verbrechensverabredung sind und zu dieser hinführen (vgl. dazu BayObLG NJW 1956, 1000 Nr. 20 und Begründung zu § 35 E 1960).
Davon, wann das im Einzelnen zutrifft, braucht der Senat nicht näher zu prüfen. Jedenfalls gilt es nicht, wenn ein anderes oder zwar ähnliches, aber minderschweres Verbrechen verabredet wird, als es nach der ursprünglichen Bereiterklärung der Anerbietensannahme, dem Versuch der Anstiftung begangen werden soll oder dann gehen diese Tatbestände nicht in der Verabredung auf.
Ähnlich tritt § 49a StGB vor den Strafvorschriften über das vollendete und das versuchte Verbrechen nur dann zurück, wenn gerade das geplante Verbrechen ausgeführt oder versucht wird (BGHSt 9, 131). Dass es hier zu einem solchen Versuch gekommen sei, hat die Strafkammer stillschweigend verneint. Dieser im Wesentlichen tatsächlichen Entscheidung kann der Senat aus Rechtsgründen nicht entgegentreten (vgl. dazu BGH NJW 1952, 514 Nr. 24). In welchem Verhältnis sonst die einzelnen Tatbestände des § 49a StGB untereinander stehen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, solange die Strafkammer nicht festgestellt hat, welcher der Tatbestände hier zutrifft (vgl. auch BGH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959).
2. Die Aufhebung des angefochtenen Schuldspruchs hat die Aufhebung der einheitlich verhängten Jugendstrafe zur Folge. Die Staatsanwaltschaft hat daher Gelegenheiten, Angriffe gegen die Strafzumessung selbst vorzutragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Geier | Dr. Willms | Fischer | |||
| Dr. Seibert | Dr. Hübner |