Versuchte Erpressung: Freispruch wegen fehlender Drohung (§253 StGB) - Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/60
- Datum
- 19.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung im Sinne des § 253 StGB setzt voraus, dass der Täter in Aussicht stellt, das angedrohte empfindliche Übel selbst oder durch einen Dritten herbeizuführen; eine bloße Warnung genügt nicht.
Mehrdeutige oder auslegungsbedürftige Äußerungen, aus denen objektiv kein klarer Entschluss zum Hervorrufen eines Übels folgt, begründen keinen sicheren Schluss auf eine Drohung.
Für eine Verurteilung wegen versuchter Erpressung muss die Drohung mit dem erforderlichen Vorsatz (auch dolus eventualis) verbunden sein; das Vorliegen bedingten Vorsatzes muss sich aus den Umständen eindeutig ergeben.
Die Würdigung, ob eine Äußerung als Drohung zu verstehen ist, obliegt dem Tatrichter; eine revisionsrechtliche Sachrüge ist unbegründet, wenn die Feststellungen nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung verstoßen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 10. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Karl August █████ aus ███████, ████, geboren am ██ 1925 in ███, wegen versuchter Erpressung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 10. Februar 1960 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte vertrat in einem Strafverfahren den Malermeister ████, der angeschuldigt war, seine Frau getötet zu haben. Er nahm außerdem seine Interessen gegenüber der Volksbank █████████ wahr, die beabsichtigte, wegen Grundschuldforderungen von insgesamt etwa 17.500 DM das Hausgrundstück des ████ zur Zwangsversteigerung zu bringen.
Da der Angeklagte den möglichen Versteigerungserlös auf Grund bestimmter Umstände auf höchstens 17.500 DM schätzte, im Freiverkauf aber einen besseren Preis zu erzielen hoffte, diesen jedoch wenigstens zur Teilbefriedigung nachrangiger Gläubiger verwenden wollte, trug er der Volksbank brieflich an, ihre nach seiner Meinung ohnehin ungewisse Zinsforderung von etwa 2.500 DM dem Schuldner zu erlassen. Dabei gab er ihr zu bedenken, dass nach „ihm vorliegenden Zeugenaussagen" ein leitender Angestellter der Volksbank verdächtigt werde, peinliche ehewidrige Beziehungen zu Frau ████ gehabt zu haben, dies in der Schwurgerichtssitzung werde zur Sprache kommen müssen, und dass sich selbst bei Ausschluss der Öffentlichkeit ein gewisses „Durchsickern" nicht werde vermeiden lassen; betreibe die Volksbank die Zwangsversteigerung, so würden beide Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Öffentlichkeit in einem der Bank ungünstigen Sinne verknüpft werden. Die Volksbank ging indessen auf den Vorschlag des Angeklagten nicht ein.
Von dem auf Grund dieses Sachverhalts erhobenen Vorwurf der versuchten Erpressung hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Sie hat rechtlich zutreffend angenommen, es gehöre zum Begriff der Drohung im Sinne des § 253 StGB (im Unterschied von der bloßen Warnung), dass der Täter in Aussicht stellt, er werde das angedrohte empfindliche Übel selbst oder durch einen anderen verwirklichen (BGHSt 7, 197, 198). Diesen Sinn hat das Landgericht dem Schreiben des Angeklagten jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen können.
Die Urteilsausführungen hierzu sind entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die mit der Revision die Sachrüge erhebt, frei von Widerspruch; sie verstoßen nicht gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung.
Auch die Beanstandung des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe es zu prüfen unterlassen, ob der Angeklagte die mehrdeutige Fassung des Briefes bewusst gewählt oder es doch als möglich erkannt und gebilligt habe, dass die Volksbank den Brief im Sinne einer Drohung verstehen würde, ist, obgleich nicht ohne hinreichenden Anlass erhoben, so doch im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat auch einen bedingten Vorsatz des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ausgeschlossen. Das entnimmt der Senat u. a. Urteilswendungen wie: der Inhalt des Briefes lasse keinen sicheren Schluss „auf eine Drohung oder den Vorsatz einer Drohung" zu; er ergebe auch nichts Sicheres dafür, dass der Angeklagte „in Aussicht stelle und in Aussicht stellen wollte", er werde etwas unternehmen, damit die angeblichen Ehewidrigkeiten eines Leiters der Volksbank in der Öffentlichkeit bekannt und mit der Absicht der Bank verknüpft würden, den Hausbesitz des in seiner Ehe hintergangenen Mannes zu versteigern; „wenn es ihm darauf angekommen wäre", habe er andere wirksamere Möglichkeiten gehabt; es sei nicht klar ersichtlich, dass „der Brief des Angeklagten, der erst seit einem halben Jahr Rechtsanwalt war, über einen ehrlich gemeinten Rat hinausging".
Die Revision, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist daher zu verwerfen.
| Seibert | Dr. Peetz | Fischer | |||
| Werner | Hübner |