Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Fehlern bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 201/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt und revidierte das Urteil. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, beanstandete jedoch den Strafausspruch. Insbesondere sei der „besonders schwere Fall" für Teilnehmer gesondert zu prüfen und die Zuchthausdauer nach §19 Abs.2 StGB in vollen Monaten zu bemessen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines besonders schweren Falls der Tat ist für jeden Teilnehmer gesondert zu prüfen; die Feststellung beim Haupttäter begründet nicht automatisch einen besonders schweren Fall bei einem Gehilfen.

2

Bei der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls hat der Tatrichter die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände zu würdigen; eine abschließende Neubewertung dieser Tatbestandsfrage obliegt nicht dem Revisionsgericht.

3

§ 19 Abs. 2 StGB verlangt, dass Zuchthausstrafen in vollen Monaten bemessen werden; dies gilt auch, wenn die Strafe nach §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB gemildert wird.

4

§ 267 Abs. 3 StPO verpflichtet den Tatrichter, die für die Zumessung der Strafe maßgebenden Umstände anzugeben; sind diese Angaben in den Urteilsgründen enthalten, erfüllt dies die Anforderungen der Vorschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 1. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████, geborene GC__, aus ████████, die Witwe Dora, geboren am █████████ 1923 in █████ ██████████████, Sachbezeichnung: KXC__ u. A., wegen Beihilfe zur Erpressung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Februar 1957, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte, die vom Landgericht wegen Beihilfe zur Erpressung in einem besonders schweren Fall zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist (§§ 253, 49, 44 StGB), hat die Entscheidung im vollen Umfang angefochten und bezeichnet § 267 Abs. 3 StPO sowie das sachliche Recht als verletzt.

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Der Schuldspruch:

Soweit die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn der Tatrichter festgestellt hat, kann das Revisionsgericht ihre Ausführungen nicht berücksichtigen (§ 337 StPO).

Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung (§§ 253, 49 StGB); sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den die Angeklagte beschwert wäre.

Der rechtskräftig wegen Erpressung verurteilte Mitangeklagte █████ veranlasste fortgesetzt durch Drohungen und Täuschungen den Oberstudienrat ███████ von 1950 bis Juli 1956 zur Zahlung erheblicher Beträge. Ab Januar 1954 zahlte Oberstudienrat ████ auf Veranlassung von ████████, dessen Freundin EC, die Beschwerdeführerin, monatlich 450 DM.

Beide Angeklagten lebten in der Hauptsache von den monatlichen Zahlungen an ███████.

Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Angeklagte der Entgegennahme der Gelder zunächst gutgläubig war. Es hat aber festgestellt, dass sie im Frühjahr 1955 im Verlaufe einer Unterredung ██████ mit ███████, an der sie teilnahm, volle Klarheit darüber erhielt, dass der Mitangeklagte ██ ████ den Oberstudienrat HC__ „laufend erpresste“. Um eine weitere Geldforderung durchzusetzen, erklärte ██ bei dieser Gelegenheit: „Wenn Du nicht das Geld besorgst, lasse ich Dich den Russen ausliefern.“ Nach der Überzeugung des Tatrichters erkannte die Beschwerdeführerin ███ „spätestens in diesem Zeitpunkt, was gespielt wurde. Sie nahm aber die laufenden Geldzahlungen Ks auch weiterhin anstandslos hin.“

Die Angeklagte ließ sich von dem Geschädigten am 2. März 1955 ein Schuldenerkenntnis über 20.000 DM aushändigen und veranlasste ihn, drei von ihr ausgestellte Wechsel über je 10.000 DM als Bezogener mit dem Annahmevermerk zu versehen.

Nach dem Urteilszusammenhang war sich auch die Angeklagte █████ von dem erwähnten Zeitpunkt an bewusst, dass ███ keinen Rechtsanspruch auf die von ███████ geforderten Geldleistungen hatte. Trotz alledem unterstützte sie X in der Folgezeit in seinem Bestreben, ██ ████ zu weiteren Zahlungen zu veranlassen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob KC sich nur einer Erpressung schuldig gemacht hat, wie die Strafkammer angenommen hat, oder ob er nicht zugleich (§ 73 StGB) einen Betrug begangen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vom Frühjahr 1955 ab ██ gegenüber unwahre Erklärungen, insbesondere über den angeblichen „Tom“ abgab, hatten diese Täuschungen keine selbständige strafrechtliche Bedeutung, sondern dienten ersichtlich nur der verstärkten Wirkung der von Kiefer ausgehenden fortgesetzten Drohungen (RGSt 20, 326, 329; RGGA 38, 543; 51, 194; 69, 400; RG JW 1923, 606 Nr. 23; 1934, 3285 Nr. 25; DR 1940, 27 Nr. 9; HRR 1941 Nr. 169; BGH NJW 1956, 1526 Nr. 13).

Da die Strafkammer die volle Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführerin █████ erlangt hat, ist für die Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ kein Raum.

II. Der Strafausspruch:

Er kann nicht bestehen bleiben.

1.) § 267 Abs. 3 StPO ist allerdings nicht verletzt. Er verlangt nur, dass der Tatrichter die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführt. Diesem Erfordernis entsprechen die Urteilsgründe.

2.) Rechtsfehlerhaft hat dagegen die Strafkammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Beihilfe zur Erpressung begründet.

Allerdings hat sie rechtlich bedenkenfrei hinsichtlich des Angeklagten ██████ einen besonders schweren Fall im Sinne des § 253 StGB bejaht. Hieraus folgt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass auch die Beschwerdeführerin ███ ████ wegen Beihilfe zur Erpressung in einem besonders schweren Fall zu bestrafen ist. Ob ein solcher vorliegt, ist für jeden Teilnehmer an der Tat gesondert zu prüfen. Der Tatrichter muss unter Würdigung der Gesamtheit der äußeren wie der inneren Umstände entscheiden, ob die Strafwürdigkeit der Beihilfehandlung die gewöhnlichen Fälle dieser Art so überragt, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (RGSt 69, 164, 169; BGHSt 2, 181; 5, 124, 130; BGH NJW 1952, 234 Nr. 31; BGH Urt. 3 StR 178/56 vom 27. September 1956). Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Revisionsgericht bei der Beschwerdeführerin nicht möglich.

3.) Zu beanstanden ist auch die Höhe der erkannten Zuchthausstrafe.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, es müsse gegen die Angeklagte ███, weil sie Beihilfe zur Erpressung in einem besonders schweren Fall geleistet habe, auf eine Zuchthausstrafe erkennen. Es hat es jedoch für angezeigt gehalten, die Strafe gemäß §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu mildern, und hat eine Zuchthausstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen ausgesprochen. Damit hat die Strafkammer gegen § 19 Abs. 2 StGB verstoßen, der bestimmt, dass die Dauer einer Zuchthausstrafe nur nach vollen Monaten bemessen werden darf. Das gilt auch, wenn die Zuchthausstrafe nach den §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB ermäßigt wird (RGSt 74, 246, 249).

Die erörterten Verstöße führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Dr. HörchnerWernerHübner
MantelDr. Hengsberger
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