Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch nach Motorradunfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nur, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die zu klärende Frage (z. B. eine Bewusstseinsstörung) vorliegen.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist Verschulden nur bei Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens zu bejahen; unklare oder nicht feststellbare Unfallursachen rechtfertigen keinen Schuldspruch.
Ist eine Beeinträchtigung (z. B. Übermüdung) nicht festgestellt, erübrigt sich die weitergehende Prüfung, ob der Täter sich dieser Beeinträchtigung bewusst sein musste.
Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen gehen zulasten der Anklage; unzureichende Beweisgrundlage führt zum Freispruch des Beschuldigten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Hein███ aus W[REDACTED] (Hessen), geboren am [REDACTED] 1927 in K[REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusen Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. November 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt, jedoch haben die Nebenkläger ihre eigenen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
In den frühen Morgenstunden des 18. Juni 1952 fuhr der Angeklagte auf der Bundesstraße 44 bei Tageslicht mit seinem Kraftrad, auf dessen Soziussitz sein Arbeitskamerad L[REDACTED] saß, gegen einen Baum. L[REDACTED] wurde getötet, der Angeklagte schwer verletzt. Die Strafkammer hat den Angeklagten, weil sie die Ursache des Verkehrsunfalls nicht feststellen konnte, von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, der sich der Vater, die Witwe und die minderjährige Tochter des Getöteten als Nebenkläger angeschlossen haben, rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, bleibt aber ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen darüber, ob der Unfall durch eine Bewusstseinsstörung des Angeklagten verursacht worden sei, unterlassen habe. Der Angriff ist unbegründet; Anlass zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens hätte nur dann bestanden, wenn die Strafkammer eine Bewusstseinsstörung angenommen hätte. Das hat sie aber nicht getan; sie erwähnt nur unter verschiedenen in Erwägung gezogenen Möglichkeiten, durch die der Unfall erklärt werden konnte, Übermüdung, Bewusstseinsstörung und Sichtbehinderung.
II. Sachrüge
Die Staatsanwaltschaft glaubt, dass die Strafkammer zu strenge Anforderungen an den Begriff der richterlichen Überzeugung gestellt hat. Das angefochtene Urteil gibt in dieser Richtung keinen Anlass zu Beanstandungen, ebensowenig wie der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze zu erkennen ist. Ein Verschulden des Angeklagten könnte nur in einem bestimmten pflichtwidrigen Verhalten gefunden werden. Da nicht festgestellt werden kann, wodurch das Abkommen von der Fahrbahn verursacht worden ist, könnte dem Angeklagten höchstens zum Vorwurf gemacht werden, dass er bei der gegebenen Sachlage überhaupt das Kraftrad benutzt hat. Schon das könnte schuldhaft sein, wenn er übermüdet und sich dieses Zustands bewusst war. Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, dass er übermüdet war; sie konnte eine Übermüdung nicht feststellen, nachdem sie mehrere Zeugen vernommen hatte, die den Angeklagten wenige Stunden vor dem Unfall beobachtet hatten. Dass er seit 11 Stunden nicht geschlafen hatte, legte – ersichtlich vom Landgericht durchgeführte Prüfung – nahe, erzwang aber nicht die von der Beschwerdeführerin erstrebte Schlussfolgerung. Dass eine Bewusstseinsstörung bei einem jungen Mann eintritt, ist zwar ungewöhnlich, aber ebenso möglich (plötzliche Übelkeit) wie eine Sichtbehinderung (Staubkörnchen im Auge).
Kann aber nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte durch Übermüdung behindert war, so erübrigen sich Erwägungen darüber, ob er sich Übermüdungsfolgen hätte vorstellen müssen. Die Strafkammer hat das im Übrigen ohne Rechtsfehler verneint.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten.
| Jagusch | Dr. | Schalscha | |||
| Hübner | Mantel | Dr. |