Revision verworfen: Widerspruch in Urteilsgründen nicht ausreichend für §338 Nr.7 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/51
- Datum
- 12.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der unbeschränkte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, wenn einem Urteil die entscheidenden Gründe vollständig fehlen oder die Gründe zu einer von mehreren selbständigen Verurteilungen über diese nichts enthalten.
Ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe (lediglich innerhalb der Begründung liegende Inkonsistenz) fällt nicht unter § 338 Nr. 7 StPO.
Die Auslegung und Würdigung von Zeugenaussagen obliegt dem Tatrichter; die Revisionsprüfung greift nur ein, wenn die gewählte Auslegung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist oder objektiv unmöglich erscheint.
Erhebt die Revision, die Feststellungen des Tatrichters seien in sich widersprüchlich, stellt dies eine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dar und ermöglicht eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht S, 2. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Albert G., geboren am █ in ██, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Els als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mentel, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, ███, beisitzende Richter, ██, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in S vom 2. Januar 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der unbeschränkte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, den die Revision geltend macht, ist gegeben, wenn einem Urteil die entscheidenden Gründe singlich fehlen; dem steht der Fall gleich, dass die Gründe eines Urteils, das in der Formel mehrere selbständige Verurteilungen ausspricht, über die eine oder andere von ihnen nichts enthalten. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift auch in einem Fall gegeben wären, in dem sonstige schwerwiegende Widersprüche zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen auftreten, kann hier dahingestellt bleiben. Die Revision rügt nur einen inneren Widerspruch der Urteilsgründe, ein solcher fällt nicht unter § 338 Nr. 7 StPO (RGSt 43, 297; JW 1935, 2981).
II.
In der Vorbringung der Revision, die Urteilsgründe enthielten einen Widerspruch, liegt zugleich die Rüge, dass sachliches Recht verletzt sei. Denn wenn die Feststellungen des Tatrichters in sich widerspruchsvoll wären, so würde es an einer eindeutigen Feststellung eines Sachverhalts fehlen, an den sich das Strafgesetz anwenden ließe. Das Urteil ist deshalb sachlich-rechtlich in vollem Umfang nachzuprüfen.
1.) Der von der Revision in den Urteilsgründen gerügte Widerspruch soll in folgendem bestehen: Das Landgericht habe festgestellt und im Urteil wiedergegeben, wie die von dem Angeklagten beschworene Zeugenaussage lautet habe. Bei der Beweiswürdigung gehe das Gericht aber von einem anderen Inhalt dieser Zeugenaussage aus.
a) Über die Aussagen, die der Angeklagte vor den Arbeitsgerichten gemacht und beschworen hat, ergibt das Urteil: Zunächst bekundete der Angeklagte, „ihm habe █████ gesagt, die Gefangenen, die den ██████ weggeschafft hätten, seien von ███████ geschickt worden“. Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des ██████████ habe der Angeklagte dann erklärt, er habe nicht erforscht und festgestellt, welche Gefangenen den ██████ weggeschafft hätten; er wisse auf Grund der Aussage der Gefangenen, dass sie von ███████ beauftragt gewesen seien. Im Laufe der Verhandlung, als die Beleidigung des Angeklagten beschlossen war, habe dieser seine Aussage „vervollständigt“, dass ███, ██ und ein anderer Gefangener den ██████ weggeschafft hätten. Sodann habe der Angeklagte den Zeugeneid geleistet.
Das Urteil stellt ferner fest, dass █████ dem Angeklagten keine Mitteilung von einem Auftrag an ██ gemacht habe.
Die Revision ist der Meinung, die Zeugenaussage des Angeklagten könne nur so verstanden werden, dass der Angeklagte kein Wissen von den (angeblichen) Aufträgen an die Gefangenen, ██████ wegzuschaffen, gehabt habe. Die Aussage des Angeklagten sei deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts mindestens objektiv unwahr.
b) Das Landgericht hat indes die Zeugenaussage des Angeklagten anders verstanden. Es ist der Auffassung, der Angeklagte habe nur ausgesagt, dass er von ██ durch Gefangene erfahren habe; dass er gerade von ███ die Mitteilung erhalten habe, habe der Angeklagte nicht beschworen. Es sei nicht festzustellen, dass das, was der Angeklagte bekundet habe, unwahr sei, es sei denn, es sei möglich, dass tatsächlich ein (anderer) Gefangener wegen der Tat dem Angeklagten gegenüber die Unwahrheit gesagt habe.
Der Angeklagte habe in seiner Aussage nicht ausdrücklich behauptet, die Mitteilung von ███ erhalten zu haben. Seine Aussage sei lediglich der Sinn, dass er von Gefangenen gehört habe, und es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die Aussage des Angeklagten den von der Revision behaupteten Sinn haben könne. Indes obliegt die Feststellung, welchen Sinn die Aussage hatte, dem Tatrichter. Seine Auslegung ist nur vom Revisionsgericht nachzuprüfen, wenn sie verfahrensrechtlich zu beanstanden und in sich möglich ist. Das ist hier der Fall.
Mit den Darlegungen und den selbständigen Beweiswürdigungen ist es durchaus vereinbar, dass das Landgericht der Aussage des Angeklagten nicht entnimmt, er habe von dem Auftrag an die Gefangenen durch eine Mitteilung von ███ erfahren. Denn es ist denkbar, dass ein anderer, neben ███████ an der Wegschaffung beteiligter Gefangener ██████ dem Angeklagten gegenüber die Unwahrheit gesagt hat.
Der von der Revision behauptete Widerspruch ist daher in den Urteilsgründen nicht enthalten.
2.) In tatsächlicher Hinsicht setzt die Revision ihre Bedenken fort. Das Urteil verstoße gegen Denkgesetze. Es ist ihr jedoch auch sonst kein Rechtsfehler erkennbar. Das Landgericht hat festgestellt, dass ███ nicht, wie der Angeklagte behauptet hatte, den ██████ wegschaffen wollte, sondern dass er zwei andere Gefangene dazu veranlasst habe. Die Zeugenaussage des Angeklagten sei nicht widerlegt worden, wenn das Landgericht annehme, dass dem Angeklagten für die Beantwortung der Frage des Arbeitsgerichts und der damit verbundenen sachlichen Schuld eine unverschuldete Verwechslung unterlaufen sei.
Der Revision muss demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Els | Dr. Peetz | Glenzmann | |||
| Richter | Dr. Galler |