Revision verworfen: Fehlerhafte Berechnung von Pflegeversicherungsbeiträgen ohne Auswirkungen auf Schuldumfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/22
- Datum
- 24.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR201.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind nur die für die konkret betroffenen Arbeitnehmer geltenden Beitragssätze zu berücksichtigen; eine pauschale Hinzurechnung des Kinderlosenzuschlags für nicht identifizierte Arbeitnehmer ist rechtsfehlerhaft.
Ein rechnerischer Fehler bei der Bemessung des Beitragsschadens nach § 266a StGB kann unbeachtlich bleiben, wenn seine Auswirkung auf den zu bestimmenden Schuldumfang ausgeschlossen ist.
Erheblichkeitsmaßstab: Bei einem nur geringfügigen Multiplikator (hier 0,25 % Arbeitnehmeranteil) bleibt die Strafzumessung für Taten nach § 266a StGB regelmäßig unberührt.
Der Bundesgerichtshof kann nach Prüfung ausschließen, dass erkannte Rechtsfehler die Verurteilungen oder die ihnen zugrunde liegenden Einzelstrafen beeinflussen; liegt ein solcher Einfluss nicht vor, bleibt das Urteil bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 18. Januar 2022, Az: 10 KLs 2050 Js 50728/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision zutreffend beanstandet, das Landgericht habe entgegen seinen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung für alle – nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannten – Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft unter Hinzurechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ermittelt, wirkt sich dies nachfolgend nicht aus. Die daraus folgende Erhöhung sowohl des Beitragsschadens als auch des Hochrechnungsfaktors lässt in Anbetracht des nur geringfügigen Multiplikators (0,25 % im Tatzeitraum), der allein den Arbeitnehmerbeitrag betrifft, den für die Taten nach § 266a StGB zu bestimmenden Schuldumfang regelmäßig unberührt.
So verhält es sich hier. Der Senat kann ausschließen, dass die erkannten Einzelstrafen darauf beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk