Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 200/87
- Datum
- 30.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Sachrüge nach § 261 StPO ist unbegründet, wenn die Rüge keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung oder rechtliche Fehlanwendung konkret aufzeigt.
Die Würdigung der Glaubhaftigkeit und Tragfähigkeit einer Zeugenaussage durch das Tatgericht ist für die Revisionsinstanz verbindlich, sofern sie nicht willkürlich oder durch offensichtliche Verkennungen geprägt ist.
Die Vereidigung einer Zeugin schließt nicht aus, dass das Tatgericht Teile ihrer Aussage relativiert oder nicht folgt, wenn dies auf nachvollziehbaren Gründen beruht.
Unpräzise oder missverständliche Formulierungen in der Begründung der Strafzumessung sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie die Nachvollziehbarkeit der Gesamtwürdigung oder der Strafhöhe erheblich beeinträchtigen.
Geringfügige frühere Ahndungen (Vorahndungen) können im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfender Umstand gewertet werden, wenn sie entsprechende Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Täters ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 15. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 200/87 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Luitpold ███████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1962, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des § 261 StPO geltend macht und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
1. Die Würdigung der Aussage der Zeugin Nitsch läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat sich mit dieser Aussage eingehend auseinandergesetzt (UA S. 12, 14, 15). Der Umstand, daß die Zeugin ihre Aussage mit dem Eid bekräftigt hat, hinderte die Strafkammer nicht daran, den Angaben teilweise nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht die Vereidigung bei der Würdigung der Aussage übersehen haben könnte, sind nicht erkennbar; daß es sich in den schriftlichen Urteilsgründen damit nicht ausdrücklich befaßt, kann seine Erklärung darin finden, daß die Frage der Vereidigung hier von untergeordneter Bedeutung war, weil das Landgericht davon ausgeht, die Zeugin habe an die Richtigkeit ihrer Aussage geglaubt.
2. Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Meinung von Generalbundesanwalt und Verteidiger liegt kein Widerspruch darin, daß das Landgericht bei der Festsetzung des Strafrahmens dem Angeklagten zubilligt, sein – geringer – Kraftaufwand liege im unteren Bereich durchschnittlicher Vergewaltigungsfälle (UA S. 19), während es ihm bei der Strafzumessung selbst anlastet, er habe bei der Tatbegehung eine Hartnäckigkeit gezeigt, die ein erhebliches Potential krimineller Energie offenlege (UA S. 20). Mit diesen Ausführungen will das Landgericht nur deutlich machen, daß der angewandte Kraftaufwand zwar verhältnismäßig gering war – die Geschädigte erlitt keine Verletzungen –, daß aber diese geringe Kraft hartnäckig angewendet wurde. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf abhebt, die Hartnäckigkeit sei über die zur Tatbestandserfüllung einer vollendeten Vergewaltigung notwendige Gewaltanwendung hinausgegangen (UA S. 20), ist diese Erwägung freilich mißverständlich. Da der Angeklagte nur geringe Kraft aufgewendet hatte, die es seinem Opfer ermöglichte, sich ihm zunächst wieder zu entziehen, war in der konkreten Situation seine Hartnäckigkeit Voraussetzung der Tatbestandserfüllung. Ungeachtet der mißglückten Formulierung will das Landgericht dem Angeklagten damit jedoch nur anlasten, daß er von dem Mädchen auch nicht abließ und zur Besinnung kam, als diese sich seinem ersten Zugriff entzogen und ihre Kleider wieder in Ordnung gebracht hatte (UA S. 20). Dagegen bestehen keine Einwände.
Ohne Rechtsfehler ist schließlich im Ergebnis auch die Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er in früherer Zeit sich mehrfach über strafrechtliche Vorschriften hinweggesetzt und so „wenig Rücksichtnahme“ gezeigt habe, wenn es galt, die eigenen Interessen zu verfolgen. Wie sich aus den – insoweit allerdings sehr knappen – Feststellungen ergibt, waren gegen den Angeklagten zuletzt wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe in zwei Fällen eine Geldstrafe und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vier Wochen Jugendarrest verhängt worden (UA S. 19). Diese Vorahndungen tragen die Bewertung des Landgerichts.
| Foth | Schauenburg | Granderath | |||
| Maul | Schimansky |