Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes nach Messerstich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 200/85
Datum
11.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes nach einem Messerstich in einem Nachtlokal. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Er betont die Abgrenzung zwischen lebensgefährdender Behandlung und dolus eventualis: Bedingter Vorsatz erfordert die Überzeugung, der Täter habe den Tod für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Unklare Formulierungen im Urteil rechtfertigen die Revision nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer überaus gefährlichen Gewalttat kann es zwar naheliegen, dass der Täter die Möglichkeit des Todes in Kauf nimmt; daraus folgt jedoch nicht automatisch bedingter Tötungsvorsatz.

2

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter den tödlichen Erfolg für möglich hält und diesen willentlich billigend in Kauf nimmt; das bloße Wissen um eine lebensgefährdende Behandlung genügt nicht.

3

Der Tatrichter darf nicht schon aus der Schwere der Verletzung ohne weitere Anhaltspunkte zwingend auf bedingten Tötungsvorsatz schließen; begründete Zweifel des Gerichts sind zu respektieren.

4

Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu achten; unklare oder missverständliche Formulierungen begründen nur dann einen Rechtsfehler, wenn sie erkennen lassen, dass der Unterschied zwischen Vorsatzformen nicht erkannt oder die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überschritten wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 5. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 200/85 URTEIL in der Strafsache gegen Karl ██████████ aus ████████, dort geboren am ██████████ 1958, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger, Rechtsanwalt ████████ als Nebenklägervertreter, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1984 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat – unter Freisprechung im Übrigen – den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte im Laufe eines von ihm provozierten Streits in einem Nachtlokal dem Nebenkläger mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm einen Stich in den Unterbauch, wobei er die Bauchdecke sowie an zwei Stellen den Dünndarm durchstach. Bei einer solchen überaus gefährlichen Gewalttat liegt es allerdings nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl an der Verfolgung seines unmittelbaren Ziels (hier: dem Opfer einen „Denkzettel“ zu verpassen) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt.

Doch versteht sich das nicht von selbst; das zeigt schon die gesetzliche Unterscheidung zwischen (bedingt) vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 223a StGB). Es ist durchaus möglich, dass der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer – sich dessen bewusst zu werden, dass sein Tun zum Tode des Opfers führen kann. Der Tatrichter kann aber wegen bedingt vorsätzlicher Tötung nur verurteilen, wenn er die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe mit dem tödlichen Erfolg seines Tuns gerechnet und diesen Erfolg in Kauf nehmend – trotzdem gehandelt.

Diese Überzeugung hat sich das Landgericht im vorliegenden Fall nicht verschaffen können; dass es sie hätte „gewinnen müssen“, wie die Revision meint, verkennt die Rechtslage. Zuzugeben ist zwar, dass das Landgericht bei seiner „Gesamtwürdigung des Tatbildes und der Täterpersönlichkeit“ (die es im Rahmen der Prüfung, ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag, vornahm) auch Dinge erörtert hat, die den Vorstellungen des Angeklagten schlechthin entzogen waren und deshalb für seine Willensbildung nicht ausschlaggebend gewesen sein können, insbesondere über den operativen und nachoperativen Verlauf der Wundbehandlung. Einzuräumen ist auch, dass das Landgericht Formulierungen benutzt hat, die zu Missverständnissen Anlass geben könnten („ihn jedoch nicht zu töten gedachte“; „ob er den Zeugen verletzen oder dessen Tod billigend in Kauf nehmen wollte“). Insgesamt geben die Urteilsgründe – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – jedoch keinen durchgreifenden Grund für die Besorgnis, das Schwurgericht habe den Unterschied zwischen Absicht und bedingtem Vorsatz nicht gesehen, oder es habe die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt; wenn das Schwurgericht meint, die Schwere der Verletzung habe „noch nicht zwingend“ auf bedingten Tötungsvorsatz schließen lassen, so will es damit nur seine eigenen nicht überwundenen Zweifel ausdrücken.

2. Auch im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.

Schauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

SchauenburgGranderath
Foth
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