Treffer
BGH Urteil

Untreue/Testamentsvollstrecker: Vergütungsanspruch für faktische Geschäftsführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 200/81
Datum
08.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen mehrerer Untreuetaten und Betrugs verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Untreue im Fall der Entnahme überhöhter Testamentsvollstreckergebühren auf, weil nicht hinreichend geprüft wurde, ob Entnahmen durch einen (auch ohne wirksamen Vertrag entstehenden) Vergütungsanspruch für faktische Geschäftsführertätigkeit gerechtfertigt sein konnten. Die Betrugsverurteilung sowie zwei weitere Untreuefälle (Entnahmen 100.000/200.000 DM) bleiben bestehen. Der gesamte Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untreueprüfung bei Entnahmen eines Testamentsvollstreckers erfordert die Klärung, ob den Entnahmen zivilrechtlich durchsetzbare Vergütungsansprüche (auch außerhalb der Testamentsvollstreckervergütung) gegenüberstehen.

2

Die im Testament festgelegte Testamentsvollstreckervergütung schließt weitergehende Bezüge für Tätigkeiten außerhalb des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers nicht aus.

3

Übernimmt der Testamentsvollstrecker факtisch die Geschäftsführung einer GmbH, ist zu prüfen, ob die Tätigkeit als (faktische) Geschäftsführerdienstleistung zu qualifizieren ist und bei fehlender Vergütungsabrede eine angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldet sein kann.

4

Die Unwirksamkeit einer Selbstbestellung bzw. Selbstvergütungsbewilligung wegen § 181 BGB schließt einen Vergütungsanspruch für tatsächlich erbrachte Dienste nicht notwendig aus.

5

Vermögensvorteile, die nicht unmittelbar durch die schädigende Handlung entstehen (z.B. spätere Gewinnbeteiligung oder mittelbarer Wertzuwachs eines Gesellschaftsanteils), gleichen den Betrugsschaden grundsätzlich nicht aus, sondern können allenfalls nachträglich schadensmindernd wirken.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. September 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen FC den Rechtsanwalt Dr. Georg aus ████, geboren am █ 1919 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Prof. Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle B I wegen Untreue verurteilt ist sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Vergehen der Untreue in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe den als Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladenen Wirtschaftsreferenten RO bei der Staatsanwaltschaft zu Unrecht als Zeugen vernommen.

Wirtschaftsreferent RO ist in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München vom 17. April 1980 in der Liste der Beweismittel als Sachverständiger aufgeführt (Bl. 637 d. A.); als solcher ist er auch auf Grund der Ladungsverfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. Juni 1980 geladen worden (Bl. 703, 704 d. A.). Vernommen wurde er jedoch in der Hauptverhandlung als Zeuge (Bl. 210, 211 d. A.).

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Verfahrens bedarf die Frage, wann eine mit besonderer Sachkunde ausgestattete Beweisperson bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge, wann als Sachverständiger zu hören ist, keiner abschließenden Behandlung. Zumindest ist für diesen Problemkreis als gesicherte Meinung anzusehen, dass eine Beweisperson zu solchen Tatsachen, die sie – sei es auch im Auftrag der Ermittlungsbehörde und nur auf Grund ihrer besonderen Sachkunde – wahrgenommen hat, als Zeuge vernommen werden kann (BGHSt 20, 222, 224; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl., vor § 48 Rn. 55, 63). Das gilt auch hier.

Das landgerichtliche Urteil gibt als Bekundungen des Zeugen RO nur die Höhe der Jahresgewinne der GmbH in den Jahren 1975 bis 1979 und die in diesem Zeitraum vom Angeklagten entnommenen Testamentsvollstreckergebühren wieder (UA S. 14 ff.). Ob RO diese Daten aus den Bilanzen einfach entnommen hat oder ob er – wie die Revision geltend macht – vorab auf Grund seiner Sachkunde eine Reihe von Bewertungsfragen entscheiden musste, um so die Daten zu ermitteln, lässt sich dem landgerichtlichen Urteil freilich nicht mit Sicherheit entnehmen. Doch bedarf das letztlich keiner weiteren Erörterung, weil die Bekundungen des Zeugen RO nur den Fall der Untreue durch Entnahme überhöhter Testamentsvollstreckergebühren betreffen, insoweit das Urteil aber auf die Sachrüge aufzuheben ist. Ebenso liegt es im Ergebnis bei den nur den Fall B I betreffenden Verfahrensrügen III, IV, VII, VIII, IX und X.

2. Die Revision sieht die Aufklärungspflicht als dadurch verletzt an, dass das Landgericht die Unglaubwürdigkeit der Zeugin LC nicht durch Verlesung verschiedener Urkunden aufgedeckt habe; durch die Verlesung dieser Urkunden hätte sich das Zusammenspiel der Zeugin LC mit der Zeugin HC und ihre feindselige Einstellung gegen den Angeklagten ergeben (Rügen V, XII).

Die ordnungsgemäß erhobene Rüge greift nicht durch.

Mit dem Verhältnis der Zeuginnen LC und HC untereinander hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 43). Wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung insoweit eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich hielt, drängte sich diese auch dem Landgericht nicht auf; dass Frau LC Frau HC bei der Verfolgung ihrer Rechte möglicherweise unterstützt hat, legt Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit nicht von vornherein nahe, zumal zwischen den beiden Zeuginnen, wie das Landgericht feststellt, „geschäftliche Meinungsverschiedenheiten“ bestanden (UA S. 43).

Das Verhältnis der Zeugin LC zum Angeklagten wird im Urteil dagegen nicht erörtert. Da jedoch in der Hauptverhandlung die Zeuginnen LC, HC und Dr. Le vernommen wurden und der Angeklagte sich zur Sache eingelassen hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Einstellung der Zeugin LC zum Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist. Auch insoweit drängte sich daher die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung dem Landgericht nicht auf. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die im Urteil angeführten und damit wesentlichen Aussagen der Zeugin LC durch objektive Beweistatsachen bestätigt werden.

So entspricht die Wiedergabe einer Äußerung des Angeklagten zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung der im Testament vom 19. März 1974 getroffenen Regelung, während die Angaben der Zeugin zum Verhältnis des Erblassers zu seiner Frau eine Bestätigung darin finden, dass die Urschrift des Dienstvertrages vom 1. Oktober 1968 nicht abgeändert worden ist.

3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer den Günter F. nicht als Zeugen vernommen hat (Rügen VI, XIV). Der Erblasser soll gegenüber F. im September 1974 geäußert haben, er – F. – brauche sich für den Fall seines – des Erblassers – Ablebens keine Sorgen zu machen, denn wenn ihm etwas passiere, sitze innerhalb von 24 Stunden ein anderer auf seinem Stuhl, der es genau so gut oder gar besser machen werde als er. Diese Äußerung ist – abgesehen davon, dass nicht einmal sicher ist, dass sie sich auf den Angeklagten bezieht – so wenig konkretisiert, dass sie Schlüsse über die dem Angeklagten zugedachte Stellung bei der HC GmbH nicht zulässt. Die Strafkammer brauchte ihr daher wesentliche Bedeutung nicht beizumessen. Ersichtlich haben das auch der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht getan, denn ein Beweisantrag hierzu wurde von ihnen nicht gestellt.

4. Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte über die Gewinnausschüttung im Geschäftsjahr 1975/76 und über die Belastung der HC GmbH mit Ertragssteuern in den Jahren 1975 bis 1979 Beweis erheben müssen, verhilft der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg.

Für den der Erbin Annemarie HC durch Betrug zugefügten Schaden (Fall B II) könnte eine durch die Einbehaltung ihrer Bezüge veranlasste erhöhte Gewinnausschüttung keinen Schadensausgleich, sondern nur eine Schadenswiedergutmachung darstellen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 263 Rn. 30, 36). Schon aus diesem Grunde war die Strafkammer zu weiterer Aufklärung nicht gedrängt. Mit dieser Frage wird sich im Übrigen, da der Strafausspruch in diesem Falle schon aus anderen Gründen aufzuheben ist, die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung auseinandersetzen können.

Im Ergebnis das gleiche gilt für möglicherweise durch Untreuehandlungen des Angeklagten eingetretene Steuerersparnisse; auch insoweit würde der Schaden als solcher nicht berührt, weil es jedenfalls am Ausgleich durch gleichzeitige Vorteile fehlte (Dreher/Tröndle a. a. O., § 266 Rn. 24 m. w. Nachw.).

5. Soweit der Angeklagte weiter eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Landgericht es unterlassen habe, verschiedene in der Revisionsbegründungsschrift näher bezeichnete Urkunden zu verlesen, aus denen sich ergebe, dass der Angeklagte stets darauf gepocht habe, vom Erblasser eine Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erhalten zu haben, ist diese Rüge gleichfalls unbegründet, weil sich aus den von der Revision vorgetragenen Tatsachen nicht ergibt, dass das Landgericht zur Verlesung der insgesamt erst aus dem Jahre 1979 stammenden und damit wenig beweiskräftigen Urkunden gedrängt war. Der Hinweis darauf, dass die Beweismittel dem Landgericht in den Beweismittelakten vorlagen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal der Zeuge Rechtsanwalt Dr. Le in der Hauptverhandlung das Gegenteil der nun aufgestellten Beweisbehauptung bekundet hat (UA S. 45).

6. Die Aufklärungsrüge, dass die Strafkammer es unterlassen habe, die Monatskontoblätter und die Kontoauszüge des Kontos Nr. █████ der HC GmbH bei der BC für einen näher bezeichneten Zeitraum, die Vereinbarung über die zinsmäßige Kompensierung dieses Kontos mit dem Firmenkonto Nr. ███████ vom 4. Dezember 1978 und die Buchungsanweisung des Angeklagten bezüglich des Betrages von 200.000,-- DM vom 7. Juli 1978 zu verlesen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision den Inhalt dieser Urkunden – ausgenommen die Buchungsanweisung vom 7. Juli 1978 – nur lückenhaft mitteilt und daher nicht schon aufgrund der Rechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Im Übrigen wäre die Rüge sachlich nicht begründet; in Anbetracht der wechselnden Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt und des Fehlens eines schriftlichen Vertrages über die entnommenen Darlehen bestand für das Landgericht keine Veranlassung, die angeführten Schriftstücke von Amts wegen zu verlesen.

II. Sachrüge

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue durch Entnahme überhöhter Testamentsvollstreckergebühren hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Berechnung der sich aus dem Testament vom 19. März 1974 ergebenden Testamentsvollstreckergebühren durch das Landgericht kann allerdings aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Nach dem Wortlaut dieses Testaments stand dem Angeklagten als Vergütung für die Testamentsvollstreckertätigkeit jährlich ein Betrag von 10 % des Reingewinns nach Abzug der Körperschaftssteuer zu (UA S. 11). Der Wortlaut dieser letztwilligen Verfügung ist nach Meinung des Landgerichts eindeutig und unmissverständlich und deshalb keiner Auslegung zugänglich (UA S. 33). Von diesem Ausgangspunkt ist das Landgericht freilich dadurch abgewichen, dass es dem Angeklagten zugebilligt hat, ihm dürfe durch Verbuchung der Testamentsvollstreckergebühren als Betriebsausgaben kein Nachteil dadurch erwachsen, dass diese Gebühren sich gewinnmindernd auswirken (UA S. 36). Es kann jedoch dahinstehen, ob sich das Landgericht damit in Widersprüche verwickelt hat und ob diese Auslegung mit dem Wortlaut des Testaments noch in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH MDR 1981, 736); jedenfalls ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

Geht man von der dem Angeklagten vom Landgericht zugebilligten Berechnungsweise aus, könnte allerdings die Gebühr, die dem Angeklagten als Testamentsvollstrecker zustand, wegen ihrer Abhängigkeit vom Reingewinn, auf den wiederum die Gebührenzahlung von Einfluss war, und angesichts dessen, dass der Angeklagte an Vorschüssen mehr entnommen hat, als ihm nach dem Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres zustand, genau nur durch eine schwierige Berechnung ermittelt werden, wie die Revision zutreffend darlegt.

Doch hätte eine solche Berechnung wegen der zusätzlich entstehenden Steuerbelastung notwendig zur Minderung der dem Angeklagten zustehenden Gebühren geführt; das ergibt sich auch aus der Modellrechnung 1 der Revision (RevBegr. S. 60 f.). Damit kann dahinstehen, ob der Schluss des Landgerichts, der Erblasser habe eine derartige Berechnungsmethode nicht anwenden wollen, tragfähig ist; auch insoweit ist der Angeklagte durch die vom Landgericht angewandte vereinfachte Berechnungsart jedenfalls nicht beschwert.

Eine davon in jedem Falle zu trennende Frage ist, ob der Angeklagte auch die durch die an ihn gezahlten Testamentsvollstreckergebühren ersparten Steuern für sich vereinnahmen durfte. Das hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 34). Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Aus dem Testament vom 19. März 1974 ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Willen des Erblassers.

b) Ebenso geht das Vorbringen der Revision fehl, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Testamentsvollstreckervergütung die schwarzen Warenbestände im Wert von 5 – 7 Millionen DM, die der Angeklagte wieder in die Bilanzen einfließen lassen sollte, nicht berücksichtigt. Soweit diese Bestände tatsächlich wieder in den Bilanzen erschienen sein sollten, wären sie bei der Ermittlung des jeweiligen Jahresgewinns berücksichtigt worden und hätten damit die Vergütung des Angeklagten zu seinen Gunsten beeinflusst. Für eine pauschale Regelung derart, dass der Angeklagte einen Anspruch von 10 % aus den Nettobuchgewinnen von 2,5 bis 3,5 Millionen hätte haben sollen, finden sich im landgerichtlichen Urteil keinerlei Anhaltspunkte.

c) Die getroffenen Feststellungen lassen es aber als möglich erscheinen, dass dem Angeklagten ein Anspruch auf Vergütung für die von ihm für die HC GmbH geleistete Geschäftsführertätigkeit zustand. Der Angeklagte leitete nach der Sachdarstellung des Landgerichts nach dem Tode des Alleingesellschafters Rudolf HC am 15. Mai 1975 das Unternehmen bis zu seiner Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers am 12. Februar 1979, wobei er seine Arbeitskraft weitgehend dieser Aufgabe widmete (UA S. 12, 13). Ein sich daraus ergebender zusätzlicher Vergütungsanspruch könnte die über die Testamentsvollstreckergebühren hinausgehenden Entnahmen rechtfertigen und damit zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte der HC GmbH auf diesem Wege keinen oder nur einen geringeren Schaden zugefügt hat.

Das Landgericht hat demgegenüber einen Vergütungsanspruch des Angeklagten für seine Geschäftsführertätigkeit verneint, weil er sich einfach über den ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers hinweggesetzt habe, obwohl für seine Tätigkeit als Geschäftsführer keine Notwendigkeit bestanden habe (UA S. 50, 51). Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden; sie ist schon deshalb mangelhaft, weil sich das Landgericht nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, in welcher Eigenschaft der Angeklagte die Geschäfte der HC GmbH geleitet hat.

aa) Die Vergütung des Angeklagten für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker war im Testament vom 19. März 1974 festgelegt. Für diese Tätigkeit konnte der Angeklagte daher weitergehende Bezüge grundsätzlich nicht verlangen (RGZ 149, 121, 124; RGRK-Kregel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 2221 Rn. 41). Andererseits fiel die vom Landgericht festgestellte faktische Übernahme der Geschäftsführung der HC GmbH nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht in den Aufgabenkreis des Angeklagten als Testamentsvollstrecker. In dieser Eigenschaft war er zwar zu allen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, welche die Stellung der Erben als Gesellschafter der HC GmbH mit sich brachte (vgl. Hachenburg/Schilling/Zutt, Kommentar zum GmbHG, 7. Aufl., Anhang zu § 15 Rn. 12). Das Recht der Geschäftsführung stand ihm damit aber nicht zu (vgl. Scholz/Winter, Kommentar zum GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 156). Da der Angeklagte ein „mit allen Rechtsproblemen bestens vertrauter Rechtsanwalt und Steuerberater“ ist (UA S. 35), erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass er annahm, die Geschäftsführung bei der HC GmbH falle in seinen Aufgabenbereich als Testamentsvollstrecker. Jedenfalls enthält das landgerichtliche Urteil dazu keine Feststellungen.

bb) Insgesamt liegt es nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch näher, dass der Angeklagte nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Geschäftsführer oder Betriebsleiter für die HC GmbH tätig geworden ist.

Mit der Verwaltung der seiner Testamentsvollstreckung unterliegenden Gesellschaftsanteile der HC GmbH war der Angeklagte auch berechtigt, für diese Gesellschaft Geschäftsführer zu bestellen und die erforderlichen Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen. Tatsächlich hat der Angeklagte jedoch anstelle der von ihm eingesetzten Geschäftsführer, denen er ersichtlich untergeordnete Aufgaben zuwies, selbst die Geschäftsführung übernommen. Dieser Umstand hätte dem Landgericht Anlass zur Prüfung geben müssen, ob er sich aufgrund seiner Stellung als Testamentsvollstrecker nicht selbst zum Geschäftsführer bestellt und für diese Tätigkeit durch einen – gegebenenfalls stillschweigend vereinbarten – Anstellungsvertrag eine Vergütung zugebilligt hat.

Sowohl die Bestellung zum Geschäftsführer als auch die Bewilligung einer Vergütung für diese Tätigkeit wären freilich wegen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 181 BGB unwirksam, wenn nicht der Erblasser oder die Erben ihre Zustimmung dazu erteilt hätten (vgl. BGHZ 52, 209, 217). Das Landgericht verneint nicht nur eine Einwilligung des Erblassers in eine Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten, sondern meint sogar, ein solches Verhalten verstoße eklatant gegen den Willen des Erblassers (UA S. 51), ohne diesen Schluss aber näher mit Tatsachen zu belegen; der Wortlaut des Testaments vom 19. März 1974 und das festgestellte Vertrauensverhältnis würden eher für eine Zustimmung als dagegen sprechen. Dazu, wie sich die Erben zunächst zu der ihnen ersichtlich nicht verborgen gebliebenen Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten stellten, trifft das Urteil keine Feststellungen.

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Bestellung des Angeklagten zum Geschäftsführer und die Bewilligung einer entsprechenden Vergütung wegen unerlaubten Selbstkontrahierens unwirksam gewesen wären oder ein entsprechender Wille des Angeklagten gefehlt hätte, ist damit ein Vergütungsanspruch des Angeklagten nicht ausgeschlossen.

Die Tätigkeit, die der Angeklagte entfaltete, war, sofern er nicht als Testamentsvollstrecker tätig sein wollte, ihrem Wesen nach eine Dienstleistung gemäß § 611 BGB. Wird eine solche Dienstleistung tatsächlich erbracht, entsteht unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Dienstvertrags ein Anspruch auf Vergütung (BGHZ 41, 282, 288 f.; 53, 152, 158 f.; Staudinger/Lorenz, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 812 Rn. 89; Scholz/Schneider, Kommentar zum GmbHG, 6. Aufl., § 35 Rn. 199), wobei bei fehlender Vereinbarung über die Höhe der Bezüge eine angemessene Vergütung zu bezahlen ist (§ 612 Abs. 2 BGB).

Nach alledem liegt darin, dass das Landgericht sich mit den dem Angeklagten über die Testamentsvollstreckervergütung hinaus möglicherweise zustehenden Ansprüchen nicht ausreichend auseinandersetzt, ein Mangel des Urteils, der zur Aufhebung in diesem Punkt zwingt.

Für die neue Hauptverhandlung wird insoweit darauf hingewiesen, dass neben der Klärung der Frage, in welcher Funktion der Angeklagte tätig wurde, Art, Umfang und Erfolg seines Wirkens näherer Darstellung bedürfen. Ebenso fehlen bisher Ausführungen dazu, in welcher Weise, unter welcher Bezeichnung und wem gegenüber der Angeklagte die von ihm entnommenen Beträge in Rechnung stellte. Schließlich bedarf es bei den nicht einfach gelagerten zivilrechtlichen Fragen, die das Tatgeschehen aufwirft, im Falle einer erneuten Verurteilung auch eingehenderer Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten, als sie das angefochtene Urteil enthält.

2. Rechtsfehlerfrei ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Miterbin Annemarie ███.

Zur Motivation des Angeklagten in diesem Fall hat das Landgericht festgestellt, er habe beabsichtigt, in vollem Umfang die Nachfolge des Verstorbenen anzutreten, die Leitung der Gesellschaft in die Hand zu nehmen, kurzum diese als eigene zu betrachten (UA S. 21). Bei der Einbehaltung der Frau HC zustehenden Bezüge ging es ihm damit ersichtlich darum, das Vermögen der Gesellschaft zusammenzuhalten; diese Motivation ist entgegen der Meinung der Revision nachvollziehbar.

Auch gegen die in diesem Fall angenommene Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Zwar trifft es zu, dass der Miterbin HC ein gewisser Teil der vorenthaltenen Bezüge über die ihr zustehende Gewinnbeteiligung bei günstigem Betriebsergebnis wieder zufloss und ein weiterer Teil, der im Unternehmen verblieb, den Wert ihrer Beteiligung möglicherweise erhöhte. Diese Vermögensvorteile entstanden aber nicht unmittelbar durch die Vorenthaltung der Bezüge. Eine Gewinnbeteiligung hing davon ab, dass die HC GmbH in der entsprechenden Zeit überhaupt einen Gewinn erzielte. Der Gesellschaftsanteil unterlag nicht der Verfügungsbefugnis der Erbin; ein möglicherweise hier eingetretener Wertzuwachs glich daher den Schaden nicht aus. Insgesamt könnten diese Umstände daher nur eine nachträgliche Minderung des entstandenen Schadens darstellen.

3. Weiter hält auch die Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen durch Entnahme der Beträge von 100.000,-- DM und 200.000,-- DM der rechtlichen Nachprüfung stand.

Darauf, wie die von der HC GmbH an die Miterbin Anita OC geleisteten Zahlungen zivilrechtlich zu beurteilen waren, kam es nicht an; die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte nicht vorgehabt habe, die entnommenen Beträge der GmbH zurückzuzahlen (UA S. 25, 26), setzt nicht voraus, dass er meinte, seine Entnahmen auf Dauer verschleiern zu können.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Widerspruch in der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten rügt (UA S. 31 einerseits, S. 44 andererseits), ist der Einwand unbegründet. Die nach langem Zögern gemachte Einräumung des Angeklagten betraf nach dem Satzzusammenhang nur die Rückführung der Gelder unter dem Druck der Ereignisse.

Der Behauptung des Angeklagten über die ihm erteilte Generalvollmacht unter Ausschluss des Verbots des Selbstkontrahierens hat das Landgericht nicht deshalb keinen Glauben geschenkt, weil es die Schriftform für erforderlich gehalten habe. Das Vorbringen der Revision stellt daher insoweit nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung war kein Raum, nachdem die Strafkammer festgestellt hatte, dass sich der Angeklagte zur Entnahme des weiteren Betrages von 200.000,-- DM aus einer Situation heraus entschloss, die für ihn 1976, als er die erste dieser Taten beging, noch nicht vorauszusehen war (UA S. 25, 26).

4. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben.

Der Senat konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich die Aufhebung der im Fall B I verhängten Einsatzstrafe von 3 Jahren auch auf die weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, gegen die auch deshalb Bedenken bestehen, weil das Landgericht tatsächliche Schäden und Gefährdungsschaden zu einem Gesamtschaden zusammengerechnet hat.

MaulPikartSchikora
KuhnFoth
Untreue/Testamentsvollstrecker: Vergütungsanspruch für faktische Geschäftsführung — Themis