Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung von §157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 200/57
- Datum
- 24.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist bei der Sachverhaltsprüfung an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nur daraufhin prüfen, ob sie denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei sind.
Kommt ein Täter bei der Begehung einer uneidlichen Falschaussage bereits wegen Meineids in Betracht, kann eine Strafmilderung nach §157 StGB in Betracht treten und ist bei der Strafzumessung zu prüfen.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung einer strafmildernden gesetzlichen Vorschrift, die sich auf eine einzelne Tat auswirken kann, ist der Strafausspruch für diese Tat und die daraus folgende Gesamtstrafe aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Trifft ein Rechtsfehler nur eine Teilentscheidung und beeinflusst er die Einzelstrafe eines anderen Delikts nicht, bleibt diese Einzelstrafe unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 12. März 1957
Rubrum
1 StR 200/57
in der Strafsache gegen ███ aus ██, ███, dort geboren am den Maurer Ludwig ██, 1914, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als Beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgericht als Vertreter der ████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 12. März 1957 im Strafaussprache zum Vergehen gegen § 153 StGB und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids und wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage, beides unter den Voraussetzungen des § 157 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung stehen entweder zu dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt in Widerspruch oder finden darin keine Stütze. Das Revisionsgericht hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Landgericht festgestellt hat, und nur zu prüfen, ob die Feststellungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei getroffen sind, auch gegen zwingende Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder der Wissenschaft verstoßen. Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.
In den Strafausspruch hingegen greift die Revision durch. Das Landgericht hat nicht erörtert, dass der Angeklagte, als er die vorsätzliche uneidliche Falschaussage erstattete, bereits den Meineid geleistet hatte, so dass für das Vergehen gegen § 153 StGB auch aus diesem Grund eine Strafmilderung nach § 157 StGB in Betracht kam. Die Höhe der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für die Falschaussage lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen und andernfalls insoweit auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Es muss deshalb der Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens gegen § 153 StGB aufgehoben werden.
Dies führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einschließlich der Nebenfolge aus § 161 Abs. 2 StGB. Dagegen bleibt die Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis für den Meineid von der Aufhebung unberührt, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen und ersichtlich auch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |