Revision wegen Nichtanrechnung von Untersuchungshaft und Versagung der Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 200/56
- Datum
- 15.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft darf nicht allein deshalb versagt werden, weil die Angeklagte zunächst geleugnet hat; ein ausschließender Mangel an Einsicht muss aus den Feststellungen klar hervorgehen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nur gerechtfertigt, wenn schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe vorliegen; der allgemeine Abschreckungsgedanke reicht hierfür nicht aus.
Sind die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Versagung der Strafaussetzung derart verknüpft, dass sie nicht trennbar sind, führt ein Rechtsfehler in diesen Erwägungen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Die Voraussetzungen des § 157 StGB liegen nicht bereits vor, wenn der Meineid zur Abwehr einer Bestrafungsgefahr wegen einer früheren uneidlichen Falschaussage geleistet wurde; auch bei Tateinheit mit einer uneidlichen Falschaussage ist § 157 StGB nicht anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Dezember 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausangestellte Maria ██, geboren am ███ 1929 in █████ (Landkreis ███████████████████), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre sowie die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Die Angeklagte hat die Revision in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Sie rügt die Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Wie der Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, insgesamt betrachtet, ergibt, will die Beschwerdeführerin eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO geltend machen. Sie rügt, dass die Strafkammer einige in der Hauptverhandlung erwiesene Tatsachen, die für die Strafzumessung und für die Frage der Anwendbarkeit des § 23 StGB von Bedeutung seien, nicht in die Urteilsgründe aufgenommen habe.
§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe führen die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; sie ergeben ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausreichend, weshalb die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
2.) Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei verneint, dass die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen.
Die Angeklagte hatte in dem Strafverfahren gegen Frau Anna ███ wegen schwerer Kuppelei vor der Polizei den Tatsachen entsprechend eingeräumt, in der Wohnung der Beschuldigten ██ mit deren Sohn Werner ████ geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach den Feststellungen des Tatrichters bestritt die Beschwerdeführerin dann auf Drängen der Frau ███ und aus Mitleid mit ihr und deren Kindern sowie aus Sorge, den von ihr geliebten Mann, den sie heiraten möchte, zu verlieren, am 8. Juni 1955 als Zeugin vor dem Ermittlungsrichter einen mit Werner ███ in der Wohnung der Frau ███ vollzogenen Geschlechtsverkehr. Diese uneidliche falsche Aussage beschwor die Angeklagte am 5. Juli 1955 vor dem Schöffengericht Fürth.
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin damals mit Werner ██████ im Rechtssinne verlobt war und dass sie, wie die Revision vorbringt, Frau ███ als ihre „Schwiegermutter“ ansah.
Nach den Feststellungen der Strafkammer leistete die Angeklagte am 5. Juli 1955 den Meineid auch nicht etwa deshalb, weil sie die Gefahr einer Bestrafung wegen ihrer uneidlichen Falschaussage von sich abwenden wollte. Auf die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung braucht übrigens schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, da eine solche Befürchtung nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 8, 301, 318 ff.) die Anwendung des § 157 StGB nicht rechtfertigen könnte. Nach der Begründung dieses Beschlusses ist § 157 StGB auch dann nicht anwendbar, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit einer vor der eidlichen Vernehmung erstatteten und in dem Meineid aufgegangenen falschen uneidlichen Aussage tateinheitlich der Tatbestand der Begünstigung verwirklicht worden ist (BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt).
3.) Dass die Angeklagte sich zufolge des Drängens der Frau ████ in einer gewissen Zwangslage befand, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.
4.) Die Strafzumessungsgründe lassen auch sachlich-rechtlich keinen Rechtsirrtum erkennen.
Zu beanstanden ist jedoch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Ob und inwieweit diese angerechnet werden soll, ist zwar in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Im vorliegenden Fall ist aber das Landgericht bei seiner Entscheidung von bedenklichen Erwägungen ausgegangen. Es führt aus, der Haftbefehl sei nur auf Verdunkelungsgefahr erlassen gewesen; die Angeklagte habe daher die Möglichkeit gehabt, durch ein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter ihre Haftentlassung zu erreichen; die Fortdauer des Freiheitsentzugs habe „sie sich selbst zuzuschreiben“.
Es ist unzulässig, von einer Anrechnung der Untersuchungshaft nur deshalb abzusehen, weil die Angeklagte zunächst leugnete (z. B. BGHSt 1, 103, 105). Gegen einen Mangel am Schuldeinsicht- und Reue spricht immerhin, dass sie, nachdem Werner ██ █████ Geschlechtsverkehr in der Wohnung seiner Mutter eingeräumt hatte, noch im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt hat. Ein einsichtsloses Leugnen, das die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte, ist den bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht ausreichend zu entnehmen.
5.) Bedenken bestehen auch gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Landgericht ist sich zwar bewusst gewesen, dass es nicht zulässig ist, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6, 298). Es hat aber bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung von Eidesverfehlungen überbetont und in diesem Zusammenhang seine eigenen Feststellungen über die Beweggründe der Angeklagten – die flehentlichen Bitten der Frau ███, ihr Mitleid mit deren Kindern und die Sorge um die Aussicht einer Eheschließung mit ███████████████████ sowie ihre Persönlichkeit – sie wird als nicht vorbestraft und arbeitsam bezeichnet – nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere auch den Umstand, dass sie in der Hauptverhandlung Schuldeinsicht zeigte. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Strafe kann nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer (BGH NJW 1955, 996 Nr. 15).
Da im vorliegenden Fall die Erwägungen, die zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung geführt haben, so eng mit den Strafzumessungsgründen verwoben sind, dass sich beide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen lassen, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben (BGH 1 StR 701/54 vom 15. Februar 1955).
Die Beschwerdeführerin wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründung geltend gemachten weiteren Bedenken gegen die Strafhöhe und die Versagung der Strafaussetzung vorzubringen.
| Justizangestellter | Mantel | Dr. Hübner | |||
| Dr. Peetz | Hörchner | Martin |