Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Unterbringung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 200/52
Datum
06.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde nach einer alkoholbedingten Körperverletzung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB untergebracht. Das BGH überprüft die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) und zur Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme. Es hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Begründung zu pauschal ist. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zur Gesamtpersönlichkeit, zur Art der Erkrankung, zur Prognose und zur Subsidiarität milderer Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verlangt eine inhaltlich nachvollziehbare und auf den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen aufbauende Begründung; pauschale Angaben wie ‚un- oder vermindert zurechnungsfähig‘ genügen nicht.

2

Eine Unterbringung nach § 42b StGB greift tief in die Freiheit ein und ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer konkreten, ernstlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist.

3

Die bloße Wiederholungsgefahr reicht für eine Unterbringung nicht aus; die Maßnahme ist nur dann zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, eine bestimmte ernstliche Gefährdung zu verhindern (Subsidiaritätsprinzip).

4

Bei der Prüfung der Unterbringungspflicht muss das Gericht die Gesamtpersönlichkeit, die Art und Schwere der Erkrankung, das Vorleben und die Lebensverhältnisse sowie konkrete Anknüpfungstatsachen (z.B. frühere Exzesse) feststellen und unter dem Gesichtspunkt des Sicherungszwecks würdigen.

5

Gutachterliche Aussagen bedürfen konkreter Tatsachengrundlagen; das Gericht hat darzulegen, inwieweit das Sachverständigengutachten die gesetzlichen Voraussetzungen für Zurechnungsfähigkeit, Gefährlichkeit und Prognose trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 29. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Im Sicherungsverfahren

gegen

den Rentner Georg H_______ aus A______, dort geboren am ███, einstweilen untergebracht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 29. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der 58-jährige Beschuldigte leidet an Alterssklerose und neigt zum Trunk; er ist alkoholempfindlich; schon geringe Alkoholmengen beeinträchtigen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er ist häufig vorbestraft, aber nicht wegen Gewalttätigkeiten. Die meisten und schwersten Vorstrafen liegen viele Jahre zurück. Am 2. November 1951 schlug der Beschuldigte in der Trunkenheit auf der Straße den Wirt J______ nieder, den er nicht leiden kann, weil er ihm die Schuld an einer Haftstrafe gibt. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Das Urteil führt aus, nach Ansicht des Sachverständigen, den das Landgericht beitrete, sei der Beschuldigte infolge Cerebralsklerose dauernd vermindert zurechnungsfähig, außerdem trunksüchtig und schon nach geringen Alkoholgenuss „vollkommen unzurechnungsfähig“. Er habe „in Zuständen der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt“ (§ 51 Abs. 1 StGB). Weitere Straftaten seien nach der Art der Krankheit und wegen der Trunksucht „wahrscheinlich“.

Dem Sachverständigen sei aus seiner Tätigkeit bekannt, dass der Beschuldigte schon einige Zeit vorher Exzesse beging. Er hatte zu Hause derart randaliert und seinen Sohn bedroht, dass die Polizei zu Hilfe gerufen werden musste.

Der Sachverständige halte ihn für gemeingefährlich. Die Tat beweise großen Mangel an Einsicht und Selbstbeherrschung; sie zeige, dass sich der Beschuldigte nicht als Herr seiner Handlungen fühle. Die öffentliche Sicherheit erfordere daher seine Unterbringung. Andere Maßnahmen reichten zur Sicherung nicht aus; es sei „keineswegs anzunehmen, dass sich der Beschuldigte an andere Beschränkungen halten würde“.

Die Revision muss Erfolg haben.

Das Landgericht begründet die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 nur mit den Worten „unzurechnungsfähig“ und „vermindert zurechnungsfähig“.

Wenn der Krankheitszustand des Beschuldigten Schlüsse in dieser Richtung auch nahelegt, so kann das Revisionsgericht dieser überaus knappen Begründung doch nicht entnehmen, ob das Gesetz richtig angewandt ist. Eine die Unterbringung nach § 42b StGB anordnende Entscheidung greift in das Leben des Beschuldigten tief und nachhaltig ein und beschränkt seine Freiheit in hohem Maße. Sie muss deshalb in jeder Richtung eingehend und sorgfältig begründet werden. Das Landgericht wird sich an den Aufbau des § 51 halten müssen.

Das gilt auch für die Entscheidung über die Unterbringung nach § 42b StGB. Sie muss, neben der strafbaren Handlung, die zum Verfahren geführt hat, auch alle anderen maßgeblichen Umstände feststellen und unter dem Gesichtspunkt des Unterbringungszwecks eingehend würdigen, vor allem die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, die Art seiner Erkrankung, sein Vorleben und seine allgemeinen Lebensbedingungen (1 StR 44/50 vom 2. März 1951, NJW 1951, 450), alles das unter dem Gesichtspunkt, ob der Bestand der Rechtsordnung eine so außerordentlich schwere, eingreifende Maßregel unvermeidbar macht. Die bloße Wiederholungsgefahr von Straftaten genügt dabei nicht; die Unterbringung ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, eine bestimmte ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden.

Das angefochtene Urteil genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit den Angaben des Sachverständigen über frühere „Exzesse“ und das „Randalieren“ des Beschuldigten zu Hause durfte sich das Landgericht nicht begnügen. Es musste diese Vorfälle aufklären, zumal dem Beschuldigten trotz seiner vielen, aber lange Jahre zurückliegenden Vorstrafen bisher keine Gewalttätigkeit zur Last fällt. Das nötigte zur besonderen Sorgfalt bei der Prüfung der Frage, warum gerade jetzt, nachdem sich der Beschuldigte im Wesentlichen seit vielen Jahren straffrei gehalten hat, erheblichere Straftaten von ihm zu erwarten sein sollen. Ebenso bleibt zu erörtern, warum nicht – falls die öffentliche Sicherheit wirklich gefährdet ist – mildere Maßnahmen den Sicherungszweck ebenso erfüllen würden, zumal der Beschuldigte durch dieses Verfahren gewarnt sein könnte.

Justizangestellter C______MantelJagusch
Dr. GeierRichterGlanzmann
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