Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Betrugs ein. Zentral war, ob die Revision begründet ist und ob die lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten festgestellt wurden. Die lange Verfahrensdauer wurde vor dem Hintergrund der Komplexität hinreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.

2

Die bloße Länge eines Verfahrens rechtfertigt einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht ohne substantiiertes Vorbringen des Betroffenen.

3

Bei komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten mit umfangreichen Ermittlungen können längere Verfahrensdauern gerechtfertigt sein.

4

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast, konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Beschleunigungsgebots ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die lange Verfahrensdauer hat das Landgericht ausreichend berücksichtigt. Dafür, dass eine das Beschleunigungsgebot verletzende Verfahrensverzögerung vorgelegen habe, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Es handelte sich um einen komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalt, dem wechselnde gegenseitige Strafanzeigen unter anwaltlicher Mitwirkung – vom Angeklagten und Tatopfer – zugrunde lagen und der umfangreiche Ermittlungen in den Jahren nach 1993 in den neuen Bundesländern erforderlich machte.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
Revision wegen Betrugs verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung — Themis