Revision wegen Betrugs verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Die bloße Länge eines Verfahrens rechtfertigt einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht ohne substantiiertes Vorbringen des Betroffenen.
Bei komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten mit umfangreichen Ermittlungen können längere Verfahrensdauern gerechtfertigt sein.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast, konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Beschleunigungsgebots ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 28. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die lange Verfahrensdauer hat das Landgericht ausreichend berücksichtigt. Dafür, dass eine das Beschleunigungsgebot verletzende Verfahrensverzögerung vorgelegen habe, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Es handelte sich um einen komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalt, dem wechselnde gegenseitige Strafanzeigen unter anwaltlicher Mitwirkung – vom Angeklagten und Tatopfer – zugrunde lagen und der umfangreiche Ermittlungen in den Jahren nach 1993 in den neuen Bundesländern erforderlich machte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Schafer | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Boetticher |