Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ausweisungsfolgen sind keine regelmässigen Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/99
Datum
23.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da sich bei der Nachprüfung kein zu seinen Lasten gehender Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Ausländerrechtliche Folgen (Ausweisung nach § 47 AuslG) sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe; besondere Umstände müssen hierfür feststellbar sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung, insbesondere die Ausweisung nach dem AuslG, sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe und bedürfen besonderer, im Einzelfall festgestellter Umstände, um bei der Strafzumessung berücksichtigt zu werden.

2

Eine ausdrückliche Erwähnung möglicher ausländerrechtlicher Folgen durch den Tatrichter ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die deren Gewichtung rechtfertigen.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung mangels Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

4

Substantiiertes Vorbringen persönlicher Bindungen oder außergewöhnlicher Härten ist Voraussetzung dafür, dass ausländerrechtliche Folgen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. August 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zwar führt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hier zur zwingenden Ausweisung des Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Auch trifft der Hinweis der Verteidigung zu, „schon ein Tag“ weniger würde nur zur Regelausweisung des § 47 Abs. 2 AuslG führen und der Ausländerbehörde ein Ermessen einräumen. Gleichwohl bedurfte dieser Umstand keiner ausdrücklichen Erwähnung durch den Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urt. vom 16. Juni 1998 – 1 StR 162/98 – m.w.Nachw., vgl. bei Detter NStZ 1999, 122).

Derartige Umstände liegen hier – wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt – ersichtlich nicht vor, werden auch von der Verteidigung nicht behauptet: Der Angeklagte ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag ist abgelehnt worden. Seine Ehefrau – eine britische Staatsangehörige – hält sich in England auf, sein Kind lebt in Nigeria. Für Deutschland hat er nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, persönliche oder geschäftliche Beziehungen, deren Beendigung infolge einer Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte, unterhält er hier nicht.

SchaferMaulLandau
UlsamerWahl
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