Treffer
BGH Beschluss

Unterlassene Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/89
Datum
02.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Konstanz auf und verweist die Sache zurück, weil Zeuginnen vor ihrer Vernehmung nicht über ein ihnen zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurden. Dieses Recht ergab sich aus einer zuvor bestehenden prozessualen Gemeinschaft, weil gegen die Zeuginnen bzw. ihre Angehörigen ursprünglich als Mitbeschuldigte ermittelt worden war. Die nicht belehrten Aussagen sind in die Beweiswürdigung eingegangen und können das Urteil beeinflussen; daher ist die Rückverweisung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO kann sich aus einer zuvor bestehenden prozessualen Gemeinschaft ergeben, wenn gegen mehrere Personen wegen derselben Tat Ermittlungen geführt wurden.

2

Vor einer zeugenschaftlichen Vernehmung ist eine Belehrung über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht erforderlich; das Unterlassen der Belehrung stellt einen Verfahrensverstoß dar.

3

Werden nicht belehrte Zeugenaussagen in die Beweiswürdigung in nicht völlig unerheblicher Weise einbezogen, kann dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.

4

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen frühere Mitbeschuldigte gemäß § 170 Abs. 2 StPO begründet weiterhin die Rechtslage, die ein Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen und der ehemals Beteiligten zur Folge haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 25. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 199/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus W[O], geboren am ███ █████████ Ottomar in wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„Die Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet sie, dass die Zeuginnen Dr. Hannelore ███ sowie deren Mutter, Frau Margarete █████, vor ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung nicht über das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurden. Eine solche Belehrung wäre erforderlich gewesen, denn in dem von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Konstanz in der vorliegenden Sache geführten Ermittlungsverfahren wurden zunächst sowohl Dr. Hannelore ███ als auch deren Sohn Alexander [REDACTED] als Mitbeschuldigte geführt und gegen beide entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. August 1987 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Dr. Hannelore █████, Alexander [REDACTED] sowie eine weitere Person wegen Verdachts des Betruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zugleich Anklage gegen Heinz [REDACTED] und den Beschwerdeführer beim Landgericht Konstanz erhoben. Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden „prozessualen Gemeinschaft“ des Verfahrens war die Mutter der ehemals Mitbeschuldigten Dr. Hannelore ████, Frau Margarete █████, auch im Verhältnis zu dem Angeklagten ██████ in der Hauptverhandlung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt (BGH MDR 1978, 280/281). Das entsprechende Recht stand Frau Dr. Hannelore ███ bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung aufgrund der Tatsache zu, dass zuvor ebenso wie gegen sie auch gegen ihren eigenen Sohn wegen Verdachts des Betruges in dieser Strafsache ermittelt wurde. Diese ehemals bestehende Verfahrenslage begründete wechselseitig für Frau Dr. Hannelore ██████ in Bezug auf ihren Sohn Alexander sowie umgekehrt und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten ████ für die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Dr. Bilz ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 StPO (BGH Beschluss vom 8. Juli 1980 – 1 StR 828/79).

Da jedenfalls die Zeugin Dr. Hannelore ██████████████ der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung umfangreiche Angaben gemacht hat und diese in die Beweiswürdigung in nicht völlig unerheblicher Weise eingeflossen sind (vgl. UA S. 29–31, 42–45), ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruhen kann.“

Dem tritt der Senat bei.

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