Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklarer Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/87
Datum
19.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der 15-jährigen Tochter. Das BGH bemängelt, dass die Feststellungen und die sachverständige Aussage nicht hinreichend konkretisieren, welches konkrete Tatgeschehen die Strafkammer überzeugt hat. Mangels nachvollziehbarer Feststellungen wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafrechtliche Verurteilung setzt voraus, dass das Tatgericht konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zum Kerngeschehen trifft, aus denen die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eindeutig hervorgeht.

2

Kann ein Sachverständiger keine gesicherte Aussage über den Umfang des Geschehens treffen, muss das Tatgericht in der Urteilsbegründung darlegen, wie es dennoch zu einer sicheren Überzeugung über das konkrete Tatgeschehen gelangt ist.

3

Vage oder lückenhafte Schilderungen des Tatablaufs in den Urteilsgründen genügen nicht, wenn dadurch unklar bleibt, welche Handlungen das Gericht als tatbestandsmäßig ansieht; dies entzieht dem Schuldspruch die Grundlage.

4

Ist die Beweiswürdigung des Tatgerichts derart unbestimmt, dass für das Revisionsgericht nicht erkennbar ist, welches konkrete Geschehen festgestellt worden ist, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 9. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 199/87 in der Strafsache gegen Martin BAGUE ████ geboren am ████████ 1946 in [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 19. Mai 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 9. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen beruht auf der Schilderung des Tatopfers, der zur Zeit der Hauptverhandlung 15-jährigen leiblichen Tochter des Angeklagten. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Die Strafkammer, die sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers durch eine Sachverständige hat beraten lassen, hat erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht überwinden können und deshalb eine Verurteilung nach §§ 177, 178 StGB entgegen der Anklage nicht ausgesprochen. Trotz entsprechender Bekundungen des Tatopfers hat sie insbesondere nicht die Überzeugung gewinnen können, dass

es zum Geschlechtsverkehr und zur Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten gekommen ist.

Das würde zwar – insbesondere mit Rücksicht auf die insoweit vorgenommenen sorgfältigen Differenzierungen innerhalb der Beweiswürdigung – die sichere Feststellung eines „Kerngeschehens“, das die Tatbestandsmerkmale des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, nicht ausschließen. Voraussetzung wäre aber, dass das Tatgericht sich über die Einzelheiten und den Umfang dieses Kerngeschehens eine sichere Überzeugung verschafft hätte. Daran bestehen indes nach der Urteilsbegründung durchgreifende Zweifel.

Die als Sachverständige hinzugezogene Psychologin ist „nach eingehender Exploration der Zeugin unter Anwendung wissenschaftlicher Analysemethoden nicht zu dem *gesicherten Ergebnis* gelangt, dass ein aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitsnachweis gelungen sei“. Sie hat andererseits die Überzeugung gewonnen, „dass da etwas war, aber was“; die Aussage stimme „im Kern“ (UA S. 7). Diese Ausführungen hat sich die Strafkammer ausdrücklich zu eigen gemacht. Damit ist offen geblieben, von welchem konkreten Geschehensablauf sie überzeugt war.

Auch wenn in diesem Zusammenhang zur Klarstellung betont wird, dass sich die Zweifel der Sachverständigen nur auf den Umfang des sexuellen Geschehens beziehen und sie *„trotz des aussagepsychologisch nicht geführten Beweises“* zu dem Urteil gelangt sei, dass die Grenzen einer natürlichen Vater-Tochter-Beziehung eindeutig überschritten worden

sind, ändert das nichts an der Tatsache, dass sie selbst nicht anzugeben vermochte, was nach ihrer Überzeugung tatsächlich geschehen war. Das stand zwar einer abweichenden Beurteilung durch die Strafkammer nicht entgegen; die Überzeugung von einem konkreten Tatgeschehen hätte jedoch einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung bedurft. Daran fehlt es. Die Ausführungen in der Urteilsbegründung konkretisieren nicht etwa die zum Sachverhalt unbestimmten Äußerungen der Sachverständigen, sondern beenden die Wiedergabe ihrer Schlussfolgerungen mit dem Satz: *„Das ist, mit dem Inhalt ihrer getroffenen Feststellungen, auch die Überzeugung der Kammer“*. Auch die folgende eingehende Würdigung des Aussageverhaltens der Zeugin lässt nicht erkennen, wie das Tatgericht zu den *„getroffenen Feststellungen“* gelangt ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die Aussage des Tatopfers nicht frei erfunden ist; was an ihr nach der Überzeugung des Landgerichts im Einzelnen wahr ist, bleibt unklar.

Diese Unklarheit ist nicht etwa durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die „getroffenen Feststellungen“ behoben. Abgesehen davon, dass sie die erforderliche Begründung für die Überzeugung der Strafkammer von dem festgestellten *„Kerngeschehen“* nicht ersetzen kann, sind die Angaben zum Tatgeschehen lückenhaft. Die Urteilsgründe schildern nur den ersten Vorfall, der sich Anfang Februar 1986 zugetragen hat (Betasten von Brust und Geschlechtsteil über und unter der Kleidung; Einführen des Fingers in die Scheide). Das weitere Geschehen wird dann lediglich wie folgt umrissen:

„Diese sexuellen Spielereien setzte er bei der beschriebenen Gelegenheit, in der Woche wiederholt, bis zum Auszug (des Tatopfers) aus der elterlichen Wohnung Anfang Juli 1986 entsprechend seinen ersten Vorstellungen fort. Zu diesen sexuellen Handlungen kam es zusätzlich am Wochenende, wenn der Angeklagte mit (dem Tatopfer) in der Badewanne der Wohnung badete.“ (UA S. 5)

Diese vage Darstellung des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts, die für sich allein wegen unzureichender Festlegung des (Mindest-)Schuldgehalts rechtlich nicht unbedenklich ist (vgl. dazu BGH NStZ 1983, 326), lässt befürchten, dass auch die Strafkammer in Wahrheit – wie die Sachverständige – lediglich der Überzeugung war, dass etwas geschehen ist, ohne letzte Klarheit darüber gewonnen zu haben, was sich im Einzelnen tatsächlich zugetragen hat. Das entzieht dem Schuldspruch die Grundlage.

FothSchauenburgGranderath
MaulSchimansky
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