Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsprüfung bei Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/86
- Datum
- 13.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußere Ordnung und motorische Kontrolle des Täters schließen bei Alkoholisierung nicht ohne weiteres eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nach § 21 StGB aus.
Die Blutalkoholkonzentration ist ein wesentliches Bewertungskriterium für die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; bei etwa 2,5 ‰ oder darüber liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig nahe.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sind sowohl der Blutalkoholgehalt als auch das Verhaltensbild und die Glaubwürdigkeit der vom Angeklagten gemachten Angaben zu würdigen; unklare oder widersprüchliche Anhaltspunkte bedürfen vertiefter Feststellungen.
Hat das Tatgericht die Maßstäbe zur Beurteilung der alkoholbedingten Schuldfähigkeit nicht richtig angewendet, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 3. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Edmund K. aus ███, geboren am ██ 1960 in R.,
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 3. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
III. wird verworfen.
Gründe
1. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der beiden ihm angelasteten Taten verneint, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Im Falle II 1 hat das Landgericht aufgrund der Angaben des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 bis 3,3 ‰ angenommen, im Einvernehmen mit dem gehörten Sachverständigen aber eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verneint, weil das Verhalten des Angeklagten am Tatabend unauffällig war, der Angeklagte in der Lage war, den Vorfall zu schildern, er nach der Tat mit dem Opfer darüber diskutierte, ob es eine versuchte oder vollendete Vergewaltigung war und er schließlich unbeanstandet nach Hause fahren konnte. Das vermag die Nichtanwendung des § 21 StGB jedoch nicht hinreichend zu begründen.
In Fällen rauschbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfasst der Täter vielfach zwar noch die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns, verfügt jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen. Gerade alkoholgewohnte Täter können sich meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen schon erheblich beeinträchtigt ist. Ein solches Verhalten kann daher nicht ohne weiteres als Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit angesehen werden (BGH NStZ 1984, 408, 409 und 506; BGH, Urteil vom 16. März 1982 - 4 StR 35/82; ständige Rechtsprechung); das muss besonders gelten, wenn der Täter bisher nicht vorbestraft ist und sozial angepasst gelebt hat, so dass es eher naheliegt, dass eine Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens seine Straftat mit ausgelöst hat. Zudem fällt hier jedoch ins Gewicht die Höhe der mit maximal 3,3 ‰ festgestellten Blutalkoholkonzentration; dass das Landgericht bei dieser Blutalkoholkonzentration dennoch die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, lässt befürchten, dass es die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat. Es ist nämlich ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, dass der Blutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration schon von 2,5 ‰ sehr nahe (BGH StV 1982, 14, 15; NStZ 1984, 506). Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit erscheint hier dagegen nach den gesamten Umständen des Falles ausgeschlossen.
Andererseits wird sich das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung kritischer als bisher mit den Angaben des Angeklagten über die von ihm getrunkene Alkoholmenge, aufgrund derer allein die Blutalkoholkonzentration festgestellt ist, auseinandersetzen müssen. Sein im Urteil näher geschildertes, insgesamt unauffälliges Verhalten könnte - unbeschadet der vorhergehenden Ausführungen - zu Zweifeln daran Anlass geben, ob der Angeklagte tatsächlich so viel getrunken hat, wie er behauptet.
b) Im Falle II 2 hat das Landgericht eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 bis 1,84 ‰ festgestellt, so dass das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit eher fern liegt; doch kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht auch hier bei Anwendung der richtigen Beurteilungskriterien zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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RiBGH Dr. Foth befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterzeichnen.
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