Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Strafzumessung und Zurückverweisung wegen Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/80
Datum
10.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Offenburg auf: Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen schwerer Körperverletzung und der Gesamtfreiheitsstrafe; zugleich wurde die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich, weil das Gericht die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht hinreichend geprüft hatte. Verfahrensfehler bei Zeugnisverlesung wurden verneint. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung der Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung nach § 223 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Zeugen nach pflichtgemäßen, erfolglosen Nachforschungen nicht zu ermitteln ist; das Tatgericht entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

2

Bei unklarer Ursächlichkeit eines schweren Erfolgs ist zugunsten des Beschuldigten die für ihn günstigere Möglichkeit anzunehmen; die Strafzumessung darf nicht auf der Annahme beruhen, der Angeklagte habe den schweren Erfolg allein verursacht, wenn dies nicht bewiesen ist.

3

Die Zurechnung eines schweren Erfolgs ist gegeben, wenn der Täter gefährliche Tathandlungen gewollt oder billigend in Kauf genommen hat und der schwere Erfolg aus diesen Taten voraussehbar ist.

4

Die Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB hat sich an der zur Zeit der Hauptverhandlung bestehenden Gefährlichkeitsprognose zu orientieren; unscharfe Begriffe wie 'Brutalisierung' sind für die Beurteilung der Erheblichkeit ungeeignet, und frühere Verurteilungen können symptomatischen Charakter haben, der gesondert zu würdigen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 7. Dezember 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 199/80 40/6, in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Peter K. C. – ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in ███ (Kreis ████) – zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: █████████████████ – u. a. wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten K. C. wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 7. Dezember 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die wegen schwerer Körperverletzung gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, zu welcher dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten K. C. wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben das Urteil unter Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte angefochten. Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Er ist der Meinung, dass sie auf der Verletzung formellen und materiellen Rechts beruhe. Die Anklagebehörde wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet, das des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Eine Verletzung der Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO und wohl auch der Aufklärungspflicht des Tatgerichts sieht der Angeklagte darin, dass die Vernehmung der Zeugin T. C.____ in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche Vernehmung durch ein Mitglied des erkennenden Gerichts (§ 223 Abs. 1 StPO) ersetzt worden ist, weil der Aufenthalt der Zeugin nicht zu ermitteln gewesen sei.

Der Angeklagte meint, dass die Zeugin „bei gründlicher Nachfrage und Zurückstellung des Verhandlungstermins sicherlich hätte geladen werden können“. Als Hauptbelastungszeugin hätte sie in der Hauptverhandlung vernommen werden müssen. Die Verlesung nur des Protokolls über ihre frühere richterliche Vernehmung habe ihm keine Gelegenheit gegeben, Fragen an die Zeugin zu stellen.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Aufenthalt eines Zeugen ist nicht zu ermitteln, wenn vergeblich nach ihm gesucht worden ist und weitere Ermittlungen keinen Erfolg versprechen (RGSt 54, 22, 23; RG JW 1931, 220 Nr. 26; BGH JR 1969, 266 mit Anm. von Peters; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 312). Es ist eine vom Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheidende Frage, ob die vorgenommenen Aufenthaltsermittlungen so umfassend und ausreichend waren, dass von weiteren Nachforschungen Abstand genommen werden kann, weil kein Erfolg mehr zu erwarten ist (RGSt aaO; BGH JR aaO).

Die von der Strafkammer dargelegten Tatsachen über die Lebensgewohnheiten der wohnsitzlosen Zeugin, die umherzieht und jeweils nur kurz an einem Ort verweilt, und die mannigfachen Bemühungen, sie ausfindig zu machen (UA S. 11 und 12), zeigen, dass das Tatgericht weder den Begriff der Nichtermittelbarkeit noch seine Pflicht zu ausreichenden Nachforschungen verkannt hat. In Anbetracht des negativen Ergebnisses seiner Bemühungen und des Fehlens jeglicher Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen stand auch das Gebot der erschöpfenden Sachaufklärung trotz der Bedeutung der Bekundungen der Zeugin der Ersetzung ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche Vernehmung nicht entgegen.

2. Soweit sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde dagegen wendet, dass er für schuldig befunden worden ist, ein Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen zu haben, ist seine Revision unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

a) Das Tatgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Tatopfer mit den Schaftstiefeln „auch gezielt in das Gesicht und in die Augengegend trat“ und mit der Stiefelspitze oder dem Stiefelabsatz das linke Auge des Misshandelten so schwer traf, dass der Augapfel aufriss und aufplatzte (UA S. 7).

b) Die zum Treten in das Gesicht getroffenen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auf sie hat das Tatgericht die nicht zu beanstandende Folgerung gestützt, dass für den Angeklagten die Gefahr, „dass das Auge des Opfers durch Fußtritte in das Gesicht getroffen oder zerstört werden konnte, geradezu evident war“ (UA S. 18).

c) Die den schweren Erfolg betreffende Feststellung verstößt gegen den Grundsatz, dass im Zweifelsfalle die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit angenommen werden müsse. Das Tatgericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Mitangeklagten M.__ (gezielte) Fußtritte in das Gesicht des Tatopfers lediglich nicht nachzuweisen sind (UA S. 7, 18). Zugunsten des Angeklagten musste es dann aber davon ausgehen, dass solche Fußtritte und die (Mit-)Ursächlichkeit eines dieser Tritte für den schweren Erfolg auch nicht ausgeschlossen werden können.

d) Der Schuldspruch wird dadurch nicht in Frage gestellt: Der Angeklagte wollte und billigte die Fußtritte in das Gesicht des Opfers, ganz gleich, ob sie von ihm oder vom Mittäter kamen. Jedenfalls er selbst führte solche Fußtritte auch aus. Der auf einen Fußtritt zurückgehende schwere Erfolg war voraussehbar.

e) Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass der schwere Erfolg allein durch ihn verursacht wurde, obwohl der Beweis dafür nicht erbracht werden konnte (vgl. c). Infolgedessen müssen die für die schwere Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Gesichtspunkte, die dafür sprechen, auch die für die Fälle des Diebstahls und des versuchten Diebstahls verhängten Einzelstrafen aufzuheben, liegen nicht vor.

II. Die Revision der Anklagebehörde

1. Das Tatgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte „seit nunmehr über zwanzig Jahren in ununterbrochener Kette straffällig geworden ist“ und „einer Resozialisierung kaum noch Chancen eingeräumt werden können“. Es ist der Meinung, dass „bei neuen Straftaten immer stärker der Schutz der Gesellschaft“ vor dem Angeklagten „im Vordergrund stehen müsse“ (UA S. 24).

Es hat dennoch von einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht es zwar davon aus, dass auch in Zukunft vom Angeklagten „weitere Straftaten mit Sicherheit zu erwarten seien“. Es bestehe aber, so meint die Strafkammer, keine „Tendenz zu schweren, für einzelne oder die Allgemeinheit gefährlichen Straftaten“, wobei insbesondere auch das Alter zu berücksichtigen sei, das der Angeklagte nach der „voraussichtlich langjährigen Strafverbüßung“ erreicht haben wird. Die in diesem Verfahren abgeurteilte schwere Körperverletzung sei die erste Straftat des Angeklagten, die „wirklich brutale Züge“ aufweise und „allgemein gefährliche Tendenzen“ enthalte (UA S. 16/17). Die vorangegangenen Straftaten könnten „weder von der Anlage noch von den Folgen her zur Schwerkriminalität“ gerechnet werden. Da eine „Fortsetzung der jetzt... zum Ausdruck gekommenen Brutalisierung nicht wahrscheinlich“ sei, könnten „die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht bejaht werden“ (UA S. 24/25).

2. Der Senat kann die in diesen Darlegungen zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Tatgerichts nicht billigen.

a) Für die Beurteilung der Gefährlichkeit kommt es auf die Umstände und Verhältnisse an, wie sie zur Zeit der Hauptverhandlung bestehen (BGH NJW 1976, 300). Die Auswirkungen etwaiger künftiger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen werden bei der Prüfung berücksichtigt, die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vor Ende des Vollzugs der Strafe anzustellen ist (BGH NJW aaO).

b) Für die Gefährlichkeitsprognose sind Begriffe wie „Brutalisierung“ und „allgemein gefährliche Tendenzen“ kaum brauchbar. Es kommt darauf an, ob sich der Hang des Täters auf erhebliche Straftaten bezieht. Das sind Taten, die nach ihrer objektiv schädlichen Wirkung oder Gefährlichkeit geeignet sind, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören (BGHSt 24, 153, 155; 24, 160, 162, 164; Lackner, StGB 12. Aufl. § 66 Anm. 5 a, bb; LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 107, 108). Das kann auch bei Straftaten, die dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören, durchaus der Fall sein, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen (BGHSt 24, 153, 154). Bei Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB wird die Erheblichkeit in der Regel zu bejahen sein (BGH NJW aaO; BGH, Urt. vom 12. Dezember 1979 – 3 StR 436/79; LK 10. Aufl. aaO Rdn. 105).

c) Wendet man diese Maßstäbe bei der Prüfung der Frage an, ob von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden soll – eine Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB scheidet nach den Darlegungen im Urteil und in der Revisionsbegründung aus, weil ihre formellen Voraussetzungen nicht vorliegen –, dann kommt als Symptomtat (vgl. BGHSt 21, 263, 264; Lackner aaO Anm. 5 b) nicht nur die schwere Körperverletzung in Betracht, die Gegenstand des Verfahrens ist, falls der Angeklagte ihretwegen zur Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird (vgl. § 66 Abs. 2 StGB). Auch die durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14. Januar 1975 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren geahndeten Taten des versuchten schweren Raubs und des Raubs haben symptomatischen Charakter, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall das Maß des Unrechts so mindern, dass sie, obgleich Verbrechen, nicht als erhebliche Störungen des Rechtsfriedens eingestuft werden können.

Die Darlegungen im Urteil ermöglichen keine abschließende Würdigung. Sie lassen auch nicht erkennen, ob für beide Taten jeweils Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind (vgl. § 66 Abs. 2 StGB).

d) Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. dazu Lackner aaO Anm. 5 b) wird nicht außer Betracht bleiben können, dass der Angeklagte „seit nunmehr über zwanzig Jahren in ununterbrochener Kette straffällig geworden ist“ (UA S. 24).

UlsamerPikartMaul
HerdegenSchikora
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