Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung des minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/98
Datum
10.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Strafausspruch des Landgerichts gegen den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und beschränkte die Revision auf den Strafausspruch. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die Annahme eines minder schweren Falls eine Gesamtbetrachtung sämtlicher tat- und täterbezogener Umstände erfordert. Zudem macht ein fehlendes ausdrückliches Hervorheben einzelner Vor- oder Nachteile in der Strafrahmenbestimmung keinen Rechtsfehler aus, wenn die Umstände insgesamt berücksichtigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich.

2

Zur Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

3

Die Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen obliegt dem Tatrichter und ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar; fehlt ein Rechtsfehler, ist die tatrichterliche Wertung zu respektieren.

4

Der Tatrichter muss nicht sämtliche belastenden oder mildernden Momente ausdrücklich bei der Strafrahmenbestimmung darstellen, sofern aus der Gesamtentscheidung ersichtlich ist, dass diese Umstände berücksichtigt wurden.

5

Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist nur dann begründet, wenn der Revisionskläger substantiiert Rechtsfehler in der Anwendung des Strafrahmens oder in der Gesamtwürdigung darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 29. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 19/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Dr. Landau, Richter am Oberlandesgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 29. Oktober 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die – wie sich der Begründung entnehmen lässt – wirksam auf den Strafausspruch begrenzt und vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahme-Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1982, 464, 465).

Hier sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe Gesichtspunkte, die gegen eine Anwendung eines minder schweren Falles sprechen, wie beispielsweise die hohe Beute und das maskierte Vorgehen gegen vier Personen, die sich in Todesangst befanden, nicht das ihnen zustehende Gewicht beigemessen, beschränkt sie sich darauf, die Erwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Dass die Strafkammer die erheblichen, zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, übersehen haben könnte (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 5 Vorstrafe), ist nicht zu besorgen.

Nicht erforderlich ist, dass der Tatrichter sämtliche belastende Momente ausführt (BGH NStZ 82, 96; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3 Darstellung). Trotz der missverständlichen Formulierung des Landgerichts, das bei der Gesamtwürdigung ausdrücklich nur auf die „Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher vorgenannter Aspekte des gegenständlichen Einzelfalles“ abstellt, ist auszuschließen, dass es die Vorstrafen des Angeklagten, die es bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich dargelegt und dann im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt hat, nicht auch bei der Strafrahmenbestimmung in seine Überlegungen einbezogen hätte.

SchäferMaulLandau
UlsamerWahl
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