Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch Totschlag bestätigt, Strafausspruch aufgehoben (NATO‑Beschleunigungsgebot)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/66
Datum
12.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein amerikanischer Soldat wurde wegen Totschlags verurteilt; in der Revision wurde der Schuldspruch bestätigt, der Strafausspruch jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH stellte die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Nato‑Truppenstatut klar und verneinte, dass eine Verzögerung nach Art. VII IX a automatisch zur Verfahrenseinstellung führt. Beanstandet wurden unzureichende Gründe zur Strafzumessung und die rechtsgrundlagenlose Einziehung des Messers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkurrierender Strafgerichtsbarkeit nach Art. VII NATO‑Truppenstatut ist der Aufnahmestaat vorrechtigt; ein allgemein erklärter Verzicht kann durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zurückgenommen werden, sodass die Gerichte des Aufnahmestaats zuständig sein können.

2

Eine Verletzung des in Art. VII Abs. IX Buchst. a NATO‑Truppenstatuts normierten Beschleunigungsgebots begründet nicht von vornherein ein dauerndes Verfahrenshindernis und führt nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens; die Rechtsfolgen sind nach Art und Schwere der Verzögerung im Einzelfall zu prüfen.

3

Zur Feststellung, ob ein Verfahrenshindernis oder eine Unzulässigkeit vorliegt, kann das Gericht auch außerhalb der strengen Vorschriften der §§ 244 ff. StPO im Wege des Freibeweises Tatsachen ermitteln.

4

Zur Verwerfung mildernder Umstände nach § 213 StGB muss das Tatgericht in der Strafzumessung deutlich darlegen, ob und wie es das Verhältnis zwischen den Vorschriften über Straferleichterungen (insbesondere §§ 213, 51 Abs. 2, 44 StGB) berücksichtigt hat; eine zu knappe Begründung genügt nicht.

5

Eine Einziehung des Tatwerkzeugs bedarf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage; eine Einziehung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Objekt nach den Feststellungen dem Opfer und nicht dem Täter gehörte.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bad Kreuznach, 25. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 199/66 in der Strafsache gegen den amerikanischen Soldaten Karl ███████, geboren am ███ 1939 in SC ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ████████████ als beisitzende Richter, ████ ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Regierungsrat ████ aus ███ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bad Kreuznach vom 25. November 1965

1. im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Beschwerdeführer des Totschlags schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er in erster Linie die Einstellung des Verfahrens erstrebt. Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch wendet.

1. Dem Verfahren steht kein Hindernis entgegen.

Das kann der Senat entscheiden, ohne näher auf die Beweisanträge eingehen zu müssen, die der Beschwerdeführer hierzu im ersten Rechtszug gestellt und für das Revisionsverfahren wiederholt hat. Dem strengen Beweisrecht der §§ 244 bis 257 StPO unterliegen nur die Tatsachen, die für die Sachentscheidung bedeutsam sind. Von den Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, ob das Verfahren unzulässig ist oder ob es fortgeführt werden darf, kann sich das Gericht im Wege des Freibeweises unabhängig von den Regeln der §§ 244 ff. StPO überzeugen (BGHSt 16, 164, 166).

a) Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte, ein Angehöriger der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ihm wird vorgeworfen, in Deutschland eine deutsche Frau vorsätzlich getötet und so eine Tat begangen zu haben, die sowohl nach amerikanischem als auch nach deutschem Recht strafbar ist.

Es handelt sich hier also um einen Fall der sogenannten konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaats im Sinne des Art. VII Abs. I des Nato-Truppenstatuts, in dem die Bundesrepublik Deutschland bevorrechtigt zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ist (Art. VII Abs. III Buchst. b aaO). Den Verzicht auf dieses Recht, den die Bundesrepublik Deutschland allgemein ausgesprochen hat, hat sie im vorliegenden Fall in der zwischenstaatlich vereinbarten Weise zurückgenommen (Art. 19 Abs. 1, III des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut, BGBl. 1961 II S. 1218). Auch die Revision zieht deshalb nicht in Zweifel, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat berufen sind.

b) Die Revision meint aber, durch den bisherigen Verfahrensablauf sei das Recht des Angeklagten nach Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts auf alsbaldige und schnelle Verhandlung verletzt worden; dieser Fehler zwinge zur Einstellung des Verfahrens. Das trifft nicht zu.

Die Staatsanwaltschaft hat mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, ehe sie sich über die Erhebung der Anklage schlüssig geworden ist. Die Notwendigkeit, diese Gutachten beizuziehen, erkennt auch der Angeklagte an (Schutzschrift vom 10. August 1965 S. 3 = Bd. III Bl. 459 d.A.). Diese Unterlagen wurden nicht wenigstens teilweise gleichzeitig, sondern im großen und ganzen nacheinander beschafft (Nr. 5 Abs. 2 RiStBV; vgl. ferner den Hinweis des OLG Koblenz in dem Beschluss vom 22. Februar 1965 = Bd. II Bl. 374 d.A.). Auch musste auf das Gutachten des – wie vom Schwurgericht angenommen – seit langem überlasteten Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Mainz vom 10. Mai 1965 etwas gewartet werden. Dadurch mag, ganz abgesehen davon, dass die Akten auch dem Verteidiger wiederholt zugänglich gemacht werden mussten und dass während dieser Zeit das Verfahren nicht vorangetrieben werden konnte, eine gewisse Verzögerung eingetreten sein. Dessen Dauer ist schwer abzuschätzen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in diesem Zusammenhang besonders bedeutsamen Schwere des Schuldvorwurfs (vgl. BGHSt 45, 30, 36), ist es aber zweifelhaft, ob durch die etwas unzulängliche Förderung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen das zwischenstaatlich vereinbarte Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in nennenswertem Maße verletzt worden ist. Das kann jedoch dahinstehen; selbst wenn man mit der Revision einen derartigen Verstoß annehmen würde, ist das Verfahren dennoch zulässig und nicht etwa schon deshalb unstatthaft.

Davon, dass die hier eingetretene Verzögerung etwa einer Rechtsverweigerung gleichzusetzen wäre oder ihr auch nur nahekäme, kann keine Rede sein. Gleichwohl ist die Nichteinhaltung des in Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts ausgesprochenen Beschleunigungsgebots eine Verfahrensverletzung nicht ohne Gewicht. Sie kann die Wahrheitsfindung erschweren. Einmal begangen, kann der Verstoß weder durch eine neue Hauptverhandlung noch auf andere Weise wiedergutgemacht werden. Trotzdem bildet diese Rechtsverletzung aber kein dauerndes, von der Verjährung der Strafverfolgung unabhängiges Verfahrenshindernis, wie die Revision meint. Weder die Beurteilung, ob eine Verhandlung alsbald und schnell im Sinne der angeführten zwischenstaatlichen Übereinkunft durchgeführt worden ist, gibt es einen einheitlichen noch einen festen Maßstab. Wegen der großen Zahl der an dem Vertragswerk beteiligten Staaten und wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Strafverfahren hängt alles von der Gestaltung der Strafverfolgung in dem in Betracht kommenden Aufnahmestaat und außerdem von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab.

Das hat sich nicht erst nachträglich ergeben, sondern war schon während der mehrjährigen Verhandlungen über das Statut offenkundig. Trotzdem haben die vertragschließenden Staaten keine Sicherung für den Fall vorgesehen, dass das Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung verletzt wird. Wenn nach ihrem Willen jede dieses Recht beeinträchtigende Verzögerung eines Strafverfahrens dessen Fortführung ohne weiteres und dauernd unzulässig machen sollte, dann hätten sie das ausdrücklich oder in einer sonst eindeutig erkennbaren Weise vertraglich festlegen müssen. Aus dem Zusammenhang der lange und eingehend beratenen Abmachungen ergibt sich, dass sie das auch getan hätten, wenn es ihrem Willen entsprochen hätte; denn die vertragschließenden Staaten haben in dem Statut und vor allem in dem Zusatzabkommen das Verfahren sonst durch teilweise sehr ins einzelne gehende Vereinbarungen recht genau geregelt (vgl. die Vorschriften für strafrechtliche Verfahren in Art. 17 bis 27, 29, 30 und die gemeinsamen Bestimmungen für strafrechtliche und nicht strafrechtliche Verfahren in Art. 36 bis 39 des Zusatzabkommens). Für den Fall, dass in einem Aufnahmestaat gegen einen Angeklagten Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts zuwider nicht alsbald und schnell verhandelt wird, enthält die zwischenstaatliche Übereinkunft jedoch keine Vorkehrung. Daraus ergibt sich, dass die vertragschließenden Staaten einer derartigen Rechtsverletzung jedenfalls nicht die von der Revision gedachte Wirkung beigemessen haben, dass in solch einem Fall das Verfahren ohne weiteres und unabhängig davon, ob die Strafverfolgung verjährt ist oder nicht, dauernd eingestellt werden müsste.

Für diese Auslegung spricht auch der innere Zusammenhang des Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts mit Art. 5, 6 der Menschenrechtskonvention (MRK), die seit dem 3. September 1953 mit der Kraft eines deutschen Bundesgesetzes (BGHZ 45, 46, 49) den dem deutschen Strafverfahren seit langem eigenen, bisher aber nicht besonders ausgesprochenen Beschleunigungsgrundsatz ausdrücklich betonen. Während Art. 5 die Haftentlassung unter Umständen auch während des Verfahrens vorschreibt und jeder entgegen seinen Bestimmungen von Festnahme oder Haft betroffenen Person ausdrücklich einen klagbaren (BGHZ 45, 46, 49) Schadensersatzanspruch gewährt, bestimmt weder diese Vorschrift noch Artikel 6 MRK irgendetwas darüber, welche Rechtswirkungen es hat, wenn ein Verfahren nicht, wie angeordnet, in angemessener Frist zu Ende geführt wird. Aus dieser unterschiedlichen Regelung ergibt sich, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nach der MRK jedenfalls nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge hat. Etwas anderes hat Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts nicht bestimmen wollen; denn neue über die Bestimmungen des deutschen Strafverfahrensrechts hinausgehende Rechte sollten dadurch den Mitgliedern einer ausländischen in Deutschland stationierten Truppe oder ihres zivilen Gefolges nicht gewährt werden (BTDrucks. III, 2146 S. 227 Erläuterungen zum Nato-Truppenstatut „Zu Art. VII“ a.E. und S. 239, 240 „Zu Art. 27“).

2. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Im Interesse der besseren Verständlichkeit stellt der Senat jedoch den Urteilsspruch klar.

3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer hatte beantragt, verschiedene Personen als Zeugen darüber zu hören, dass ihm die Tat persönlichkeitsfremd sei. Das Schwurgericht hat dieses Verlangen, das nach seinem Wortlaut lediglich ein allgemeines Werturteil und nicht die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zum Gegenstand hat, wegen mangelnder Sachkunde der Auskunftspersonen abgelehnt. Ob diese Auslegung des Antrags als Antritt eines Sachverständigen- statt eines Zeugenbeweises richtig ist und ob die Entscheidung darüber dem Sinn des Beweisbegehrens gerecht wird, braucht jedoch nicht näher erörtert zu werden, da die Strafzumessung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

Die Begründung, mit der der Tatrichter eine Anwendung des § 213 StGB versagt hat, ist zu knapp und lässt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob das Schwurgericht das Verhältnis zwischen den Strafmilderungsmöglichkeiten nach § 213 StGB und nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB (BGHSt 16, 360) richtig gesehen hat.

Die Einziehung des zur Tat benutzten Messers findet in § 40 StGB keine Rechtsgrundlage, da es nach den bisherigen Feststellungen wohl dem Opfer und nicht dem Angeklagten gehörte.

Mai Hübner

Die Bundesrichter Dr. Seibert und Dr. Pfeiffer sind urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert.

Hübner
Pikart
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