Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/64
Datum
30.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war vom Landgericht wegen Meineids verurteilt und zugleich von einer falschen uneidlichen Aussage freigesprochen worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er rügt unklare und widersprüchliche Feststellungen darüber, ob Erklärungen zum Kellerbuch eidlich gewesen sind, sowie mangelnde Begründung für einen vorsätzlichen Meineid.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die unrichtige Äußerung als eidliche Zeugenaussage über die streitige Beweistatsache erfolgt ist; bloße Erklärungen außerhalb der eidlichen Vernehmung können den Tatbestand nicht ohne weiteres verwirklichen.

2

Bei der Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich einer unrichtigen Aussage ist der Aussagezusammenhang heranzuziehen; unpräzise oder kontextabhängige Formulierungen können der Annahme eines vorsätzlichen Meineids entgegenstehen.

3

Anordnungen zur Vorlage von Urkunden sind in der Regel an die beweisführende Partei zu richten; die Unterscheidung zwischen Vorbringen im Rahmen der Zeugenaussage und einer bloßen Rechtfertigung für Nichtvorlage ist entscheidend für die Tatbestandsbeurteilung.

4

Legt der Eröffnungsbeschluss mehrere selbständige Handlungen zugrunde, das Urteil stellt jedoch nur eine Tat fest und spricht zugleich in anderer Hinsicht frei, ist ein solcher Freispruch unzulässig und gebietet eine Aufhebung mit Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ die Winzerin und Weinkommissionärin Annemarie geborene ████, aus ████, dort geboren am ███████████ 1909, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Weder die Verurteilung der Angeklagten wegen Zeugenmeineids noch ihr Freispruch von der Anklage der falschen uneidlichen Aussage können bestehen bleiben.

I. Den Meineid hat die Strafkammer darin gefunden, dass die Angeklagte bei ihrer zweiten, der eidlichen, Vernehmung bekundete, sie habe erstmals am 23. Februar 1955 Flaschenweine eingekauft, obwohl ihr bewusst war, dass sie einen größeren Posten bereits im November 1954 ebenfalls hatte. Diese Rechtsansicht begegnet folgenden Bedenken:

1. Die Beweisfrage des Oberlandesgerichts ging dahin, ob die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag über die Flaschenweine, die der Kläger [REDACTED] der Kreissparkasse in [REDACTED], der damaligen Beklagten, zur Sicherung übereignet hatte, mit dieser am 23. Februar 1955 oder, wie [REDACTED] behauptete, unter Rückdatierung auf diesen Tag erst im Oktober 1955 geschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage im Sinne der Beklagten: sie habe den Wein schon am 23. Februar 1955 gekauft. Diese Aussage hält die Strafkammer für richtig; sie legt sie dem Urteil überall zugrunde.

Damit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zweifelsfrei festgestellt werden konnte, war in dem Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts ferner angeordnet, die Angeklagte habe das Kellerbuch für das Jahr 1955 vorzulegen. Auf die Frage des vernehmenden Amtsrichters nach dem Buch antwortete sie, sie habe es nicht mitgebracht; sie habe das nicht für notwendig befunden; dafür lege sie die Liste der am 23. Februar 1955 gekauften Weine vor. Nachdem das Oberlandesgericht ihre Vereidigung beschlossen und die Anordnung wiederholt hatte, sie solle das Kellerbuch für 1955 vorlegen, bestätigte sie ihre frühere Aussage über das Datum des Vertrages und erklärte weiter, sie habe ein Kellerbuch nur über Fuderweine geführt, dagegen keine Flaschenweingeschäfte eingetragen, weil sie solche „bis zur Übernahme der Flaschenweine des Klägers“ nicht abgeschlossen habe. Auf den Einwurf des Klägers, sie leiste einen Meineid, wenn sie bei dieser Erklärung bleibe, berichtigte sie sich dahin, dass sie Flaschenweine wohl verkauft, „aber damals am 23. Februar 1955 das erste Mal Flaschenweine eingekauft“ habe.

Bei dieser Sachlage ist es zweifelhaft, ob die Angeklagte mit den Erklärungen über ihr Kellerbuch für 1955, wie die Strafkammer ohne weiteres angenommen hat, falsches Zeugnis abgelegt (§ 377 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) oder ob sie sich nur mit falscher Begründung gegenüber der gerichtlichen Auflage entschuldigt hat, sie solle das Kellerbuch vorlegen. Unter den damaligen Prozessparteien war jedenfalls nach dem bisher mitgeteilten Sachverhalt allein streitig, wann die Kreissparkasse in [REDACTED] und die Beschwerdeführerin den Handel über den Flaschenwein des Klägers abgeschlossen hatten, nicht dagegen auch, ob die Angeklagte diesen Handel oder andere Flaschenweingeschäfte verbucht hatte. Demgemäß unterscheiden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts zwischen der streitigen Beweistatsache, über welche die Vernehmung der Angeklagten als Zeugin stattfinden sollte (§ 359 Ziff. 1, § 373 ZPO), und der Anordnung, das Kellerbuch vorzulegen. Da diese Maßnahme gar nicht an sie hätte gerichtet werden dürfen (§ 429 Halbs. 2 ZPO), sondern sich an die beweisführende Prozesspartei hätte wenden müssen, falls ein solcher Urkundenbeweis überhaupt angetreten war (§§ 428 bis 431 ZPO), ist die Unterscheidung wohlbegründet. Sie ist mithin auch für die Frage bedeutsam, welches der Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten war (§ 377 Abs. 2 Nr. 2, § 396 Abs. 1 ZPO): ob er sich auf die ursprüngliche Beweisfrage beschränkte oder zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft der Angeklagten beruhte, auch auf die Führung des Kellerbuchs erstreckte (§ 396 Abs. 2 ZPO), oder ob die Fragen nach dem Kellerbuch nur der Aufklärung dienten, warum die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Auflage, dieses Buch vorzulegen, nicht nachkam. Dem muss die Strafkammer nachgehen. Waren die Erklärungen über das Kellerbuch nicht zur Erfüllung der Zeugnispflicht, sondern außerhalb der Zeugenaussage abgegeben, so könnte die Angeklagte zwar nicht des vollendeten, wohl aber des versuchten Meineids schuldig sein, falls sie annahm, sie beschwöre alle ihre Erklärungen, wie das Landgericht – allerdings von seinem bisherigen Standpunkt aus im Urteil festgestellt hat.

2. Auch von der bisherigen Auffassung des Landgerichts aus ist seine Rechtsmeinung, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich falsch geschworen, nicht zureichend begründet. Da diese alle übrigen Unrichtigkeiten der Aussage vor der Vereidigung ausgeräumt hatte, kommt nach der insoweit zutreffenden Annahme der Strafkammer als für § 154 StGB tatbestandlich nur die Bekundung der Angeklagten in Betracht, sie habe am 23. Februar 1955 das erste Mal Flaschenweine eingekauft. Für sich gesehen ist diese Aussage freilich unwahr; denn die Beschwerdeführerin hatte schon im November 1954 Wein in Flaschen käuflich erworben. Es fragt sich aber, ob ihre Aussage wörtlich zu nehmen oder nur ungenau niedergeschrieben ist und nach dem Sachzusammenhang in anderem Sinne, entsprechend ihrer Einlassung, verstanden werden muss. Beide Einkäufe betrafen namlich Weine des damaligen Klägers [REDACTED], der erste, vom November 1954, einen vom Finanzamt gepfändeten Posten, der andere, vom 23. Februar 1955, den der Kreissparkasse sicherungshalber übereigneten Wein. Von beiden Kaufgeschäften hatte die Beschwerdeführerin zuvor bekundet, sie habe „bis zur Übernahme der Flaschenweine des Klägers“ keinen Wein in Flaschen umgesetzt und „daher diese ersten Flaschenwein“- geschäfte nicht in das Kellerbuch eingetragen. Mithin widerspricht sich die Strafkammer mit der Ausführung an anderer Urteilsstelle, die Bekundung der Angeklagten sei zunächst (d. h. bei ihrer eidlichen Vernehmung von Anfang an) dahin gegangen, sie habe „vor dem 23. Februar 1955“ keinen Wein in Flaschen erworben. Diesen Tag hatte sie als das Datum ihres ersten Flaschenweineinkaufs erst bezeichnet, als sie, wie schon erwähnt, ihre Aussage auf einen Einwurf des damaligen Klägers berichtigte. Dass sie mit der Berichtigung den Erwerb vom November 1954 abgeleugnet habe, diese Annahme der Strafkammer wiederum steht nicht im Einklang damit, dass die Angeklagte dann einen Einkauf von Flaschenweinen eben des Klägers [REDACTED] abgestritten hatte und das gerade auf seinen Vorhalt, sie sei im Begriffe, einen Meineid zu leisten, wenn sie bei ihrer Behauptung bleibe, früher überhaupt keine Flaschenweingeschäfte gemacht zu haben. Erst recht stimmt jene Urteilsannahme nicht mit den anderen Feststellungen zusammen, dass die Angeklagte der Klage, die [REDACTED] zur damaligen Zeit wegen eben des Flaschenweinhandels vom November 1954 gegen sie angestrengt hatte, den entschiedenen Einwand entgegengesetzt hatte, das Finanzamt habe ihr die von ihm gepfändeten Flaschenweine des Klägers ordnungsmäßig verkauft, und dass sie das kurz zuvor in dem Rechtsstreit, den [REDACTED] wegen dieses Geschäfts auch gegen das Land Rheinland-Pfalz führte, als Zeugin sogar beschworen hatte. Das alles hätte der Strafkammer zu bedenken geben müssen, ob der – im Urteil inhaltlich nicht näher beschriebene Einwurf [REDACTED]s etwa bloß dahin lautete, die Angeklagte habe schon früher, vor der Übernahme seiner Weine, andere Geschäfte mit Wein in Flaschen betrieben, ob die Berichtigung der Aussage nur diesen Einwand ausräumen, sich aber auf den schon vorher zutreffend bekundeten Erwerb der Weine des Klägers nicht beziehen sollte und ob somit nur bei der schriftlichen Fassung der Berichtigung durch Angabe des unrichtigen Datums eine Ungenauigkeit unterlaufen ist – möglicherweise deshalb, weil bei der damaligen Beweisaufnahme nur das Geschäft aus dem Jahr 1955 von Bedeutung war.

3. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Kellerbuch deswegen nicht vorgelegt, weil „ein solches Buch über Flaschenweingeschäfte für das Jahr 1955 nicht vorhanden war“ – richtig: weil sie Flaschenweingeschäfte in ihrem Kellerbuch nicht verzeichnet hatte (Art. 19 Abs. 5 und 8 AusfVOWeinG) – und weil sie Bestrafung nach dem Weingesetz „§§ 19, 26“ – richtig: § 27 Nr. 1 (RG HRR 1941, 991 und 1942, 829) – befürchtete. Den Beweggrund für den Meineid findet das Landgericht darin, dass sie, nachdem sie die Vorschriftswidrigkeit ihrer Kellerbuchführung hatte offenbaren müssen, die Bedeutung des Verstoßes abschwächen wollte. Das Landgericht erörtert nicht, warum die Angeklagte eine so unvernünftige Erwägung angestellt haben sollte: Hätte sie zugeben müssen, überhaupt keine Verkäufe von Flaschenwein und auch nicht den Einkauf vom 23. Februar 1955 eingetragen zu haben, so konnte es für den Umfang des Schuldvorwurfs unrichtiger Kellerbuchführung nichts Wesentliches mehr ausmachen, wenn sie noch eingestand, dass sie auch schon den Einkauf vom November 1954 nicht verbucht hatte. Beide Kaufgeschäfte waren überdies gerichtsaktenkundig. Dieser Umstand stellt die Annahme der Strafkammer von dem Beweggrund der Beschwerdeführerin für das Verschweigen des einen vollends in Frage.

II. Vermeintlich, ohne sich auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 8, 301 berufen zu können, in Wirklichkeit in Übereinstimmung mit ihr (BGHSt 8, 314 Nr. 4) hat die Strafkammer die unwahre uneidliche Bekundung der Angeklagten bei ihrer ersten Vernehmung, sie habe „das verlangte Kellerbuch deswegen nicht mitgebracht, weil sie es nicht für notwendig hielt“, und ihre spätere eidliche Aussage als eine einheitliche Handlung angesehen. Sie hat diese demnach zwar rechtlich anders als der Eröffnungsbeschluss gewürdigt, der zwei selbständige Straftaten annahm, ein Vergehen gegen § 153 StGB und ein Verbrechen nach § 154 StGB; sie hat aber den ihr durch den Eröffnungsbeschluss unterbreiteten geschichtlichen Vorgang tatsächlich für bewiesen erachtet. Bei solcher Sachlage, wenn der Eröffnungsbeschluss in einem bestimmten Sachverhalt mehrere selbständige Handlungen (§ 74 StGB), das Urteil aber nur eine einzige Tat (§ 73 StGB) findet, ist ein Freispruch unzulässig und unwirksam (vgl. BGHSt 13, 223; BGH Urt. vom 7. Oktober 1958 – 1 StR 354/58 –). Denn wegen ein- und derselben Tat kann ein Angeklagter nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden. Nur wenn von den mehreren nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses selbstständigen Handlungen die eine oder andere tatsächlich nicht erwiesen wird oder rechtlich unter kein Strafgesetz fällt, ist insoweit Freispruch geboten (RGSt 50, 351). Das Landgericht muss daher in der neuen Verhandlung nochmals den gesamten Sachverhalt prüfen.

GeierDr. HübnerMai
WillmsFischer
Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen und Zurückverweisung — Themis