Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, versuchten Betrugs und Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/63
- Datum
- 25.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug liegt vor, wenn der Täter gegenüber dem Erwerber eine unrichtige Täuschung über seine Verfügungsbefugnis vorspiegelt und dadurch zur Vermögensverfügung veranlasst, obwohl er bei Abschluss bereits beabsichtigt, die Verkäufer nicht zu befriedigen.
Ein fortgesetzter Betrug ist gegeben, wenn der Täter eine einheitliche Tatentscheidung durch eine Reihe selbständiger, ähnlich gelagerter Täuschungshandlungen verwirklicht.
Zur Aufklärung eines versuchten Betrugs ist nicht in jedem Fall die Verlesung eines einzelnen Zahlungsbelegs erforderlich, wenn Kontoauszüge verlesen wurden und kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist.
Die Annahme eines Diebstahls kann gestützt werden auf bewusst unrichtige Angaben über Menge oder Umfang der Sache, wenn dadurch die Bereicherung des Täters und die Schädigung des Anspruchsberechtigten nachgewiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 5. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Hindler Heinrich, ███████, dort geboren am ███ 1924, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hütner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. Februar 1963 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzten Betrugs, wegen versuchten Betrugs und wegen Diebstahls, unter Einbeziehung einer früher wegen Betrugs rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe, zu einer Gesamt-Gefängnisstrafe von sieben Monaten, unter Ablehnung von Strafaussetzung, verurteilt, im Übrigen dagegen freigesprochen worden.
Gegen die Verurteilung richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte war ursprünglich Waldarbeiter und betätigte sich seit 1951 als Holzvermittler. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind seit vielen Jahren zerrüttet; 1954 leistete er den Offenbarungseid. Im Jahre 1956 meldete er sich bei seiner Gemeinde als selbständiger „Holzgroßhändler“ an. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigte er auf eigene Rechnung Waldarbeiter für das Fällen, Stapeln und das gelegentliche Heranschaffen geschlagenen Holzes an geeignete Abfuhrplätze.
Im Jahr 1957 schloss er mit der westfälischen Holzgroßhandlung ███████ mehrere Rahmenverträge auf Lieferung von Grubenholz ab. Die Lieferungen an die Firma ██ vollzogen sich grundsätzlich so ab: Der Angeklagte führte den Beauftragten der Firma ███████, Außenleiter ███, zu den einzelnen im Wald lagernden Holzmengen und nannte ihm Verkäufer, Holzmenge und Kaufpreis. Daraufhin schlug ██ das Holz mit dem Waldhammerzeichen seiner Firma an. Er ging dabei, wie der Angeklagte wusste, davon aus, dass nunmehr der Abfuhr des Holzes nichts mehr im Wege stehe. Die Firma ███ überwies regelmäßig kurze Zeit nach dem betreffenden „Ortstermin“ den vereinbarten Kaufpreis an den Angeklagten. Der Abtransport des Holzes zum Verladebahnhof nahm allerdings, je nach Witterung oder Lage des Stapelplatzes, bis zu sechs Monate in Anspruch. Der Angeklagte bezahlte seinerseits aus den Kaufgeldern der Großfirma die Landwirte, die ihm das Holz zu einem regelmäßig etwas geringeren Kaufpreis verkauft hatten.
Zunächst wurden die einzelnen Holzgeschäfte auf diese Weise reibungslos abgewickelt. Als im Lauf des Jahres 1957 die wirtschaftliche Lage des Angeklagten immer schlechter wurde, entschloss er sich in einer Reihe von Fällen, den Zeitraum zwischen dem Eingang des Kaufpreises von der ████ und dem Abtransport des Holzes dazu zu benutzen, die █████████████ Gelder ausschließlich für sich selbst, insbesondere zur Abdeckung anderer dringender Schulden zu verwenden, auch auf die Gefahr hin, dass er sich dadurch außerstande setzte, die Bauern zu bezahlen und der Firma ███████ das Holz zu verschaffen. Diesen Plan führte er aus. Die Landwirte erhielten von ihm kein Geld und die Firma ███████ kein Holz. Die Landwirte hatten nämlich mit dem Angeklagten von Anfang an ausgemacht, dass er das Holz erst abfahren lassen dürfe, wenn er es an sie bezahlt habe. Da sie ihr Geld nicht erhielten, verweigerten sie die Abfuhr des Holzes. Einen von der Firma ████████ gegen einen der Landwirte █████ angestrengten Musterprozess verlor die Klägerin, weil sie nicht in der Lage war, den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Angeklagten und damit für ihr Eigentum an dem Holz zu erbringen.
Die Firma ████████████ wurde durch das Verhalten des Angeklagten in fünf Holzverkaufsfällen um insgesamt 3.429,76 DM geschädigt (Summe der von dieser Firma an den Angeklagten gezahlten Beträge). Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht unter anderem weiter darlegt, dem Beauftragten der Großfirma jeweils vorgespiegelt, dass er über das verkaufte Holz ohne Einschränkung verfügen könne (S. 5, 9 ff. UA). Die Strafkammer hat hierin einen fortgesetzten Betrug gesehen (Fall II 1 des Urteils).
Sie hat weiter im Fall █████ einen versuchten Betrug und im Fall █████ Diebstahl angenommen (II 2 und 3, S. 10–19 UA).
A: Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betrugs im Fall █████████. Diese ist jedoch rechtlich nicht angreifbar.
Wie die Feststellungen ergeben, wusste der Angeklagte, dass seine Vertragsgegnerin, die Firma ███████, das ihr vom Angeklagten verkaufte Holz nur abfahren durfte, wenn die Holzbauern von ihm ihr Geld erhalten hatten und daher die Abfuhr gestatteten. Er verwendete aber die Zahlungen der Firma ███ – im Wesentlichen die einzigen Einkünfte, die ihm zuflossen – nicht zur Bezahlung der Landwirte, sondern für andere eigene Zwecke, insbesondere zur Abdeckung anderer dringender Schulden. Er rechnete damit, dass er nicht in der Lage sein werde, die Bauern bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Firma ██ das Holz abfahren wollte, zu bezahlen. Andererseits lag in seinem Verhalten gegenüber der Holzgroßfirma die der Wahrheit nicht entsprechende, bewusst irreführende Erklärung, nach der Bezahlung des Holzes an ihn dürfe die Firma ████████ das Holz abfahren lassen, wann es ihr beliebe. Durch diese Täuschung veranlasste er die Firma ███ jeweils, den Kaufpreis an ihn zu überweisen.
Hierdurch allein wird die Annahme von Betrug getragen (vgl. auch Schönke/Schröder, 10. Aufl., IV zu § 263 tar, S. 1014). Die Einwendungen der Verteidigung liegen neben der Sache. Wann die Firma ███████ das Holz jeweils abfahren lassen wollte, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls war sie infolge des Verhaltens des Angeklagten daran überhaupt gehindert. Entscheidend ist, dass der Angeklagte durch sein Verhalten der Firma ██████ zusicherte, sie dürfe das von ihr gekaufte Holz abfahren lassen, sobald sie den Kaufpreis an den Angeklagten gezahlt habe. Diese Zusicherung war falsch in all den Fällen, in denen der Angeklagte schon beim Abschluss der Kaufverträge mit der ██ entschlossen war, die von ihr eingehenden Kaufgelder nicht zur Befriedigung seiner Verkäufer zu verwenden; denn in diesen Fällen war er sich nach den Urteilsfeststellungen darüber im Klaren, dass er sich durch sein Verhalten in eine Lage versetzte, in der es ganz ungewiss war, ob er bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Firma ███████ das Holz abfahren lassen würde, imstande sein würde, seine Lieferanten zu bezahlen und damit die ungehinderte Abfuhr des Holzes, wie er sie zugesichert hatte, zu gewährleisten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob ████, der Vertreter der Firma ████████, glaubte, mit der Anbringung des Waldhammerzeichens Eigentum für seine Firma zu erwerben, ob diese Annahme richtig war und ob der Angeklagte, wenn sie falsch war, diesen Irrtum durch sein Verhalten genährt hatte.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen nicht oder sind ohne wesentliche Bedeutung. Richtig ist zwar, dass S. 5 UA ausgeführt wird, im Lauf des Jahres 1957 habe sich die wirtschaftliche Lage des Angeklagten immer mehr verschlechtert, während es S. 9 UA heißt, seine wirtschaftliche Lage sei im hier maßgebenden Zeitpunkt (Herbst 1957) gleichbleibend ungünstig gewesen wie in den Jahren vorher und nachher. Der Senat versteht die beiden angeführten Wendungen des angefochtenen Urteils dahin, dass sich der Angeklagte z. Zt. des vorstehend behandelten fortgesetzten Betruges, aber auch vorher und nachher in wirtschaftlich sehr bedrängter Lage befunden habe, dass sie aber z. Zt. dieser strafbaren Handlung besonders drückend gewesen sei. So verstanden, enthält das Urteil keinen seinen Bestand gefährdenden Widerspruch.
Fall III 2 (Verurteilung wegen versuchten Betrugs)
Auch insoweit ist die Revision unbegründet. Da die Kontoauszüge verlesen wurden (Bl. 80 R Bd. II d. A.), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, den Scheck über 1.310,- DM zu verlesen. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden (vgl. RGSt 41, 4, 13; BGH Urt. v. 14. Mai 1963, 1 StR 120/63 = NJW 1963, 1318 Nr. 12).
Die übrigen Angriffe der Verteidigung ziehen aus den Urteilsfeststellungen falsche Schlüsse. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auf jeden Fall gewusst, dass die Angaben über die Maße der Liste für den Landwirt ███ falsch waren, und er hat diesem gegenüber bewusst eine geringere Holzmenge angegeben, als sie in Wirklichkeit bestand (S. 14, 15 UA). In gleicher Weise war er schon in einem früheren Fall vorgegangen, der im Jahre 1952 zur Aburteilung kam (S. 3 UA).
Die Verurteilung wegen Diebstahls (Fall ████████) ist ebenfalls rechtlich nicht angreifbar (S. 16–19 UA). Dass der Geschädigte █████████████████ als ████████ bezeichnet wird, beruht auf offenbaren Schreibversehen.
Es ist richtig, dass der Angeklagte in den Fällen ██████ und ██████ (S. 23–25 UA) hätte freigesprochen werden müssen, weil von der insoweit im Eröffnungsbeschluss zusammen mit dem Fall ██████ angenommenen fortgesetzten Handlung (Bl. 61, 61 R, Bd. II d. A.) nur der Fall ██████████ geblieben war und zur Verurteilung ████████ (vgl. BGH NJW 1951, 411, 412 am Ende).
Es ist widersprüchlich, wenn das Landgericht zum Schluss zu III (S. 25 UA) ausführt, eines Freispruchs in den Fällen ██████ und ██ bedürfe es nicht, wenn aber zu IV (S. 28 UA) sagt, „im Übrigen (III 4b)“ sei der Angeklagte freizusprechen. Zur Beseitigung dieser Unstimmigkeit stellt der Senat fest, dass der Angeklagte auch in den Fällen ██████ und ███████ freigesprochen ist. Am Urteilsspruch der angefochtenen Entscheidung ändert sich dadurch nichts, da der Angeklagte ja „im Übrigen“ freigesprochen worden ist. Damit erledigt sich der diesbezügliche Revisionsangriff (I der Rev.-Begründung).
Da das Urteil auch sonst keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Geier | Willms | Mai | |||
| Seibert | Dr. Hütner |