Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Prüfung von Notwehr und Notwehrüberschreitung nach Tötungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/58
Datum
10.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach bei einer Auseinandersetzung einem Kontrahenten in die Brust, der wenige Minuten später verstarb. Das Schwurgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob das Urteil auf, da das Tatgericht einen möglichen Angriff des Opfers nicht ausgeschlossen hatte. Bei Zweifeln hätte das Gericht zugunsten des Angeklagten von einem Angriff ausgehen und die Notwehrlage sowie eine mögliche Überschreitung prüfen müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Konnte das Tatgericht einen Angriff des Opfers nicht ausschließen, hat es im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einem Angriff auszugehen und die Frage der Notwehr zu prüfen.

2

Notwehr setzt voraus, dass die Verteidigungshandlung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und verhältnismäßig war; bei Gefährlichkeit der Abwehr ist zu prüfen, ob eine weniger gefährliche Maßnahme ausreichend gewesen wäre.

3

Bei der Beurteilung einer möglichen Notwehrüberschreitung sind die psychischen Reaktionen des Täters (z. B. Bestürzung, Furcht, Schrecken) zu berücksichtigen und können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

4

Erhebliche rechtliche Fehler in der Feststellung und Beurteilung der Tat vonseiten des Tatgerichts rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Regensburg, 6. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg CD aus ███ (Landkreis ██████), dort geboren am █ 1929, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter ████, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ███ in der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, ███████lung, ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 6. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

In der Gastwirtschaft ████████ Am 24. Juni 1956 war in ████████ Kirchweihtanz, an dem u. a. der Angeklagte und der Landwirtssohn Johann S., zwischen deren Familien seit einigen Jahren Streit bestand, teilnahmen. Kurz nach Mitternacht kam es zwischen beiden zu Tätlichkeiten. Der Angeklagte versetzte dabei dem Johann S. einen Messerstich, der dessen Tod innerhalb weniger Minuten herbeiführte.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung der ersten Entscheidung, durch die es wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnisstrafe verurteilt hatte, nunmehr wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Die Feststellung, dass zur Zeit der Rechtsverletzung in erster Linie der Angeklagte den Johann S. angegriffen habe, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat einen Angriff des Johann S. auf den Angeklagten nicht ausgeschlossen. Dies hat es nicht getan; es führt vielmehr aus: „Ein Nachweis dafür, dass ███ den Angeklagten angreifen wollte, konnte jedenfalls nicht erbracht werden. Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten eine gerechte Notwehr nicht zugebilligt werden. Damit entfällt auch die Frage der Notwehrüberschreitung, die begrifflich eine Notwehrlage voraussetzt.“

Wenn das Schwurgericht auch nicht feststellen konnte, dass Johann S. den Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt nicht angegriffen hat, so konnte es einen solchen Angriff doch auch nicht ausschließen. Solange es sich dazu nicht in der Lage sah, musste es zugunsten des Angeklagten von einem Angriff ausgehen. Es hätte dann zu prüfen, ob der Angeklagte nur die Gelegenheit benutzen wollte, sich an Johann S. zu rächen, oder ob er sich verteidigen wollte; für diesen Fall war ferner festzustellen, ob der wuchtige Stich in die Brust wirklich zur Verteidigung erforderlich war oder ob eine weniger gefährliche Abwehrhandlung genügt hätte, um sich des Johann S., der keine Waffe führte, zu erwehren. Lag eine Überschreitung der gebotenen Notwehr vor, so war zu untersuchen, ob der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist, was nach den bisherigen Feststellungen allerdings wenig wahrscheinlich ist.

Der Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung vorgetragenen Bedenken gegen den Strafausspruch vorzubringen.

In dem neuen Urteil wird das Schwurgericht in den Strafzumessungsgründen zu der Frage eines Mitverschuldens des Johann ███ Stellung nehmen haben.

Dr. PeetzDr. Hengsberger
Dr. GeierMartin
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