Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Strafaussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/54
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen die hinreichenden Feststellungen der Vorinstanz zur Strafaussetzung nach § 23 StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch beanstanden, auch wenn der Schuldspruch rechtlich unbedenklich ist, soweit in der Strafzumessung oder bei der Entscheidung über die Strafaussetzung sachlich-rechtliche Mängel bestehen.
Unzureichende Feststellungen zu Vorstrafen und deren zeitlichem Zusammenhang verhindern eine verlässliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung vorliegen.
Die Versäumung, zur Strafaussetzung substanziierte Feststellungen zu treffen, macht die weitere Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und den Strafausspruch erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzger Josef ███ aus ███████, geboren am ██████ 1922 in ██ ███ wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 15. Dezember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt hat, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
Das Landgericht hat zu der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung keine Stellung genommen. Allerdings hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO nicht gerügt. In der Würdigung der Strafaussetzung kann jedoch zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel liegen (BGH 2 StR 15/54 vom 5. März 1954, zum Abdruck bestimmt). Die Strafkammer erwähnt zwar einige Vorstrafen, ohne dass aus dem Urteil deren Höhe zu ersehen ist. Sie liegen zum Teil schon mehrere Jahre vor der Begehung der jetzigen Straftat. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Strafe nach § 23 StGB auszusetzen, und dass die Strafkammer das übersehen hat. Jedenfalls kann das Revisionsgericht mangels ausreichender Feststellungen nicht Gewissheit erlangen, dass die Strafaussetzung rechtlich bedenkenfrei unterblieben ist.
Der Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zu ihm getroffenen Feststellungen.
wd Engels Mantel Dr. Hirschner pr. Schalscha
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