Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen Bewertung von Enthüllung durch Mittäter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/91
Datum
19.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf zwei Revisionen und gab die Revision eines Mitangeklagten teilweise statt: Der Strafausspruch gegen ihn wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Bestimmung des Strafmaßes an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Streitgegenstand war insbesondere die Zurechnung der Gesamtmenge Heroin bei Mittäterschaft und die strafmildernde Bedeutung seiner Anzeige (§ 31 BtMG). Das Gericht betonte, dass die Einfuhr mit Überschreiten der Grenze vollendet ist und die Anzeige zwar strafmildernd, aber sorgfältig gewürdigt werden muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn Tatplan und Arbeitsteilung ein gemeinsames Tatbild begründen; räumliche Trennung aus Sicherheitsgründen steht dem nicht entgegen.

2

Bei gemeinsamer Tatausführung ist die eingeführte Gesamtmenge nach den Grundsätzen der Mittäterschaft den Beteiligten zuzurechnen.

3

Die Vollendung der unerlaubten Einfuhr im Sinne des BtMG tritt mit dem Grenzübertritt ein; die Kenntnis der Polizei vom bevorstehenden Transport und eine anschließende Festnahme verhindern die Tatvollendung nicht.

4

Die Offenbarung einer bevorstehenden Straftat durch einen Beteiligten kann strafmildernd (vgl. § 31 BtMG) zu berücksichtigen sein; das Tatgericht muss die besondere Bedeutung eines solchen Verhaltens erkennbar würdigen und gegebenenfalls den Strafausspruch hierauf überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 28. August 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Heinz Egon ██ aus █████████████████, geboren am ██ 1959 in █████████████████, Kreis █████████████████, 2. Nurettin ██ aus █████████████████, geboren am ██ 1969 in █████████████████ (Türkei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. März 1991 in der Sitzung am 21. März 1991, an der teilgenommen haben:

- Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter, - Bundesanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ██████████████ aus █████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██ in der Verhandlung, - Rechtsanwalt ██████████████ aus █████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██ in der Verhandlung, - Justizangestellte ██████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. August 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen.

3. Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht Traunstein hat die Angeklagten durch Urteil vom 28. August 1990 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts sowie des Pkw des Angeklagten ██ angeordnet. Die Revision des Angeklagten ██ hat keinen Erfolg, die des Angeklagten ██ führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafausspruchs.

II.

Die Schuldspruche weisen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten nicht auf.

Zutreffend hat die Strafkammer die Angeklagten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Die Tatsache, dass die gemeinsam geplante Einfuhr von den Angeklagten allein aus Sicherheitsgründen getrennt durchgeführt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hatten die Tat, wie sich aus ihrem umfassenden Geständnis ergeben hat, von Anfang an als gemeinsame geplant und ins Werk gesetzt; der erwartete Kurierlohn von 50.000 DM sollte jedem zur Hälfte zukommen. Beide Angeklagten hielten sich mit ihrem Tatbeitrag innerhalb des gemeinsamen Tatplans.

III.

1. Bei der Bemessung des Schuldumfangs hat die Strafkammer zutreffend beiden Angeklagten die eingeführte Gesamtmenge von 4.830,7 g Heroin zugerechnet. Dies gilt zunächst zweifellos für die vom Angeklagten ██ in seinem Pkw eingeführte Menge von 2.924 g.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt, hinsichtlich der vom Angeklagten ██ mitgeführten 1.906,6 g liege keine Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor, weil der Angeklagte ██ bereits 11 ½ Stunden zuvor nach seiner Festnahme den Zollbeamten die Ankunft des Angeklagten ██ angekündigt habe. Von diesem Zeitpunkt an sei das von ██ mitgeführte Heroin objektiv nicht mehr auf dem Weg zum Konsumenten, sondern nurmehr auf dem Weg in die Hände der Polizei gewesen.

Diese Ansicht erscheint nicht zutreffend. Die Rechtsprechung, auf welche die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verweist, betrifft durchweg Fälle, in welchen Rauschgiftgeschäfte von V-Männern der Polizei bereits mit der Absicht begonnen wurden, die jeweilige Rauschgiftmenge nicht in den Handel gelangen zu lassen (vgl. BGH, StV 1981, 549 m. w. Nachw.). So liegt es hier nicht. Der Angeklagte ██ hat den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr, entsprechend dem mittäterschaftlichen Tatplan, verwirklicht. Die Straftat war, hinsichtlich der von ihm mitgeführten Teilmenge, mit seiner Einreise vollendet. Dass die Polizei von der bevorstehenden Einreise bereits wusste und seine Festnahme unter der Voraussetzung, dass er den Tatplan verwirklichte, sicher vorauszusehen war, steht der Tatvollendung nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht der Revision, welche auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme teilt, hat sich auch der Angeklagte ██ die vom Mittäter ██ eingeführte Menge zurechnen zu lassen. Da die Tat vollendet wurde, ist für Erwägungen über einen Rücktritt des Angeklagten ██ kein Raum. Der Mittäter ██ handelte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan; ein bloßes Lossagen des Angeklagten ██ von dem eigenen Tatbeitrag vermochte diesen ebenso wenig aufzuheben wie die Festnahme des Angeklagten ██ nach der Tatvollendung, denn bis zur Vollendung durch ██ wirkte der Tatbeitrag des Angeklagten ██ fort (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90).

Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Angeklagte ██ habe – falls man von Mittäterschaft ausgehe – mit seiner Anzeige die ihn treffende Gestellungspflicht und damit zugleich die Gestellungspflicht seines Mittäters erfüllt, geht fehl. Die Gestellungspflicht „spielt bei der Einfuhr keine Rolle mehr“ (nach jetzt einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. Körner MDR 1986, 717). Die Vollendung der Einfuhr im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (unter Beachtung von § 2 Abs. 2 BtMG) tritt zu dem Zeitpunkt ein, „in dem das Rauschgift die Grenze zu diesem Gebiet (sc. dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) passiert“ (ebenso BGHSt 34, 252, 254; BGH NStZ 1983, 180; BGHSt 31, 369; BGH MDR 1986, 420). Es bestand also keine Gestellungspflicht, durch deren Erfüllung der Angeklagte für sich, unter Umständen auch für ██, die Bestrafung wegen unerlaubter Einfuhr hätte vermeiden können.

2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ██ ergeben.

Dagegen muss über den Strafausspruch gegen den Angeklagten ██ nochmals verhandelt werden. Zwar hat das Landgericht auch diesem Angeklagten „in besonderem Maße die Vergünstigung aus der Vorschrift des § 31 BtMG“ zugutegehalten und hat hierbei wesentlich darauf abgestellt, dass ██ alsbald nach seinem Aufgreifen die bevorstehende Schmuggeleinreise des ██ preisgegeben hat. Die Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob sich das Landgericht der besonderen Bedeutung dieses Verhaltens bewusst war. ██ hat mit seiner Enthüllung seine (kraft Mittäterschaft) eigene – hinsichtlich dieser unerlaubten Einfuhr – noch bevorstehende Tat angezeigt. Das konnte die Vollendung der Einfuhr durch den Mittäter ██ zwar nicht verhindern, führte aber zur sofortigen Aufdeckung der Tat, weshalb das Verhalten des Angeklagten ██ insoweit an der unteren Grenze des strafbaren Verhaltens liegt. Ob die Strafkammer das – hinsichtlich dieses Tatteils – so gesehen hat, erscheint fraglich.

Die Einziehung bleibt bestehen.

MaulUlsamerBrünning
KuhnFoth
Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen Bewertung von Enthüllung durch Mittäter — Themis