Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betrugs und Beihilfe zur Angestelltenbestechung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 198/98
Datum
18.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten in Fall II 1 wegen Betrugs und tatmehrheitlicher Beihilfe zur Angestelltenbestechung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz und zur Kenntnis von der Einrechnung der Schmiergelder getroffen. Weitergehende Revisionsanträge werden verworfen. Der Gesamtstrafenausspruch ist ebenfalls aufgehoben und neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs durch Beihilfe sind konkrete Feststellungen erforderlich, die belegen, dass der Täter vorsätzlich von der Täuschungsmaßnahme bzw. deren nachträglicher Änderung Kenntnis hatte.

2

Pauschale rechtliche Wertungen genügen nicht; das Tatvorbringen muss in den Urteilsgründen substantiiert dargestellt und auf den individuellen Tatbeitrag bezogen sein.

3

Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist jeder Täter nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen; ein und dieselbe Handlung kann für verschiedene Tatbestände nur dann gemeinsam gelten, wenn der persönliche Beitrag dies rechtfertigt (§§ 52, 53 StGB).

4

Werden einzelne Einzelstrafen aufgehoben, ist der Gesamtstrafenausspruch neu zu bilden; ist die Vollstreckung bereits erfolgt, sind etwaige Härteausgleiche zu prüfen (§ 55 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 12. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 198/98 vom 18. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Mai 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. Dezember 1997

a) hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs und tatmehrheitlicher Beihilfe zur Bestechung von Angestellten (Fall II 1) der Urteilsgründe im Ausspruch über die Gesamtstrafe

b) mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

a) Der Schuldspruch wegen Betrugs hält rechtlichen Nachprüfungen nicht stand. Zwar hat der Geschäftsführer der Firma L. GmbH einen Betrug zum Nachteil der Flughafen München GmbH begangen, indem er in das zweite Angebot die an den früheren Mitangeklagten K. zu zahlenden Schmiergeldzahlungen einrechnete. Aus den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit der Angeklagte an dieser Machenschaft beteiligt war; festgestellt ist nur, dass er K. jeweils bei der Erlangung der ihm zugesagten Schmiergelder behilflich war, wobei eine vorherige Zusage dieser Hilfe zumindest Beihilfe zum Betrug sein könnte. Selbst wenn aber L. und K. die Unterstützung des Angeklagten vorausgesetzt hatten, fehlt es an Feststellungen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, also von der nachträglichen Änderung des zunächst abgegebenen Angebots durch Einrechnung der Schmiergeldzahlungen in das zweite Angebot wusste. Allein die pauschale Feststellung des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe diesen Sachverhalt gekannt und habe in der Absicht gehandelt, sich und K. zu bereichern, genügt schon deshalb nicht, weil sich die anschließenden Ausführungen des Urteils ausschließlich mit der Weiterleitung des Schmiergeldes und der fünfprozentigen Beteiligung des Angeklagten daran befassen. Demgemäß wird auch zum Sachverhalt bei der Übergabe der Rechnungsformulare an K. nur festgestellt, dass S. wusste, zu welchem Zwecke dieser sie verwenden würde, nämlich zur Erstellung von Scheinrechnungen zur Abwicklung der Schmiergeldzahlungen. Keinesfalls konnte es sich für den Angeklagten von selbst verstehen, dass L. die zugesagten Schmiergeldzahlungen in sein Angebot einrechnen würde.

Zugleich ist auch die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur Angestelltenbestechung nach dem aufgehobenen § 12 Abs. 2 UWG (jetzt § 299 StGB), § 27 StGB im Falle II 1 aufzuheben.

Zwar tragen die Feststellungen – wie auch in den Fällen II 2 und 3 – grundsätzlich den Schuldspruch, doch ist nicht auszuschließen, dass der Betrug und die Beihilfe zur Angestelltenbestechung im Falle II 1 im Verhältnis der Tateinheit stehen sollten, falls der neue Tatrichter ihn für nachgewiesen halten sollte.

Regelmäßig besteht zwischen § 12 UWG bzw. der Nachfolgevorschrift des § 299 StGB und der in Aussicht gestellten „bevorzugenden Handlung“ Tatmehrheit (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1). Das gilt auch dann, wenn dem Tatgeschehen eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zugrunde liegt (BGHSt 41, 292, 302; BGH NStZ 1987, 326, 327; wistra 1993, 107; wistra 1998, 190).

Für die Frage des Vorliegens einer Handlung oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird jeder Täter aber nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH NStZ-RR 1996, 227).

Dieser bestand bei dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen allein in der Überlassung von Blankorechnungsformularen und in der Weiterleitung des Schmiergeldes an K. Insofern liegt es nahe, dass sein wesentlicher Tatbeitrag zum Betrug, sofern festzustellen, eine vorherige Zusage dieser Hilfe war. Dann waren aber Mitwirkung am Betrug und an der Angestelltenbestechung durch eine Handlung begangen, wobei es genügen würde, dass sich nur diese eine seiner Handlungen auf beide Tatbestände bezog (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 26, 29).

Die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Falle II 1 führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs, der auch schon deshalb keinen Bestand haben konnte, weil es die Strafkammer entweder unterlassen hat, mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 2. August 1994 eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden, oder – sollte die Vollstreckung bereits vor der Verkündung des vorliegenden Urteils erledigt gewesen sein – versäumt hat, einen entsprechenden Härteausgleich vorzunehmen.

Der Bestand der übrigen Einzelstrafen bleibt davon unberührt; es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der zur Aufhebung führenden Erwägungen niedrigere Strafen verhängt hätte.

3. Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe drei Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, mit denen im Wesentlichen dargetan werden sollte, dass durch die Machenschaften des früheren Mitangeklagten K. der Flughafen München GmbH kein Schaden entstanden und der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, bedürfen keiner Erörterung, weil im Falle II 1 der Schuldspruch wegen Betrugs schon auf die Sachrüge aufzuheben war, während der Angeklagte in den Fällen II 2, 3 entgegen der Meinung der Revision nicht wegen Betrugs verurteilt ist.

BriiningMaulWahl
SchaferBoetticher
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