Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Mindestschuldumfang bei fortgesetzter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 198/90
- Datum
- 17.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer als fortgesetzte Handlung betrachteten Tat, die aus einer Vielzahl von Einzelakten besteht, muss das Tatgericht in der Regel angeben, von welcher Mindestanzahl der Einzelakte es ausgeht.
Auf die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte kann nur verzichtet werden, wenn sich der Mindestschuldumfang unmissverständlich aus anderen Urteilsangaben (z. B. zeitliche Eingrenzung) ergibt oder wenn ausgeschlossen ist, dass eine genaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte.
Unterlässt das Tatgericht die erforderlichen Mindestfeststellungen und betrifft dies die Strafzumessung (z. B. die Verneinung eines minderschweren Falls wegen Häufigkeit), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Tateinheit zwischen sexualdeliktlichen Tatbeständen (etwa § 176 und § 177 StGB) kann bestehen, wenn die Handlungen zeitlich zusammenhängen und vor dem 14. Geburtstag des Opfers erfolgen; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von erforderlichen Feststellungen zum Mindestschuldumfang.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 28. November 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 198/90 Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Strafsache gegen Carlo Co aus SC, geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED] (Italien), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 17. Mai 1990 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Verurteilung des Angeklagten wegen, nach Auffassung des Landgerichts, fortgesetzt begangener Vergewaltigung (UA S. 23/24) kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer es insoweit versäumt hat, Feststellungen zum Mindestschuldumfang zu treffen.
Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Anzahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht stets erforderlich, jede Tat nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten festzustellen. Es bedarf dann aber in der Regel zumindest der Mitteilung durch den Tatrichter, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen lässt, wenn die Tatzeit aufgrund solcher Angaben unmissverständlich eingegrenzt ist und wenn es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte ab Mitte 1986 zunächst damit begonnen, seine Stieftochter ohne Anwendung von Gewalt oder von Drohungen unsittlich zu berühren und den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Die Geschädigte hat sich hiergegen nicht zur Wehr gesetzt, weil sie noch nicht sexuell aufgeklärt war und den Angeklagten für ihren leiblichen Vater hielt (UA S. 3). Dieses Vorgehen, das sich wöchentlich ein- bis zweimal wiederholte (UA a. a. O.), erfüllt nur den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB.
Erst ab Herbst 1987, als die Geschädigte 13 1/2 Jahre alt war, begann Michaela zu versuchen, sich den sexuellen Annäherungen ihres Stiefvaters zu entziehen bzw. sich ihrer zu erwehren, indem sie sich ‚manchmal‘ in der Toilette einschloss, wenn sie mit ihrem Stiefvater allein in der Wohnung war (UA S. 4).
Nur dann kam es wiederum vor, dass der Angeklagte ‚entweder deswegen Michaela ein bis zwei Tage später ohne andere Gründe mit einem Stock, einem Kochlöffel oder einer Stahlschiene schlug oder sie auch unmittelbar vorher in den Bauch schlug und so den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang‘ (UA S. 4), was sich rechtlich jeweils als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern darstellt.
Dem Urteil ist jedoch an keiner Stelle zu entnehmen, wie oft sich diese Vorfälle bis zum Februar 1988 (UA S. 4) konkret ereignet haben oder – hilfsweise – von welcher Mindestzahl die Strafkammer in Ermangelung genauer Feststellungen insoweit ausgegangen ist. Die auf UA S. 3 angegebene Zahl von ‚in der Woche 1 bis 2 Mal‘ bezieht sich ersichtlich nur auf den Zeitraum vor dem Herbst 1987.
Diese Feststellung des Mindestschuldumfangs ist auch schon deshalb nicht entbehrlich, weil das Gericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten einen minderschweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB gerade auch unter Hinweis auf die ‚Häufigkeit der Vergewaltigungshandlungen‘ verneint hat (UA S. 25).“
Dem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts keine Bedenken gegen die Ansicht des Landgerichts bestünden, das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten stelle eine Tat dar. Die Verbindung zwischen den Tathandlungen nach § 176 StGB und denen nach § 177 StGB würde sich daraus ergeben, dass der Angeklagte vor dem 14. Geburtstag seiner Stieftochter in den Monaten [REDACTED] tateinheitlich beide Tatbestände begangen hatte.
| Maul | Foth | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |