Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Rechtsfolge wegen unzureichender Abwägung erzieherischer Grenzen der Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 198/81
Datum
23.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein; der Schuldspruch blieb bestehen, die Rechtsfolge (Jugendstrafe von fünf Jahren) wurde jedoch aufgehoben. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht hinreichend dargelegt hat, ob die Jugendstrafe nur in dem erforderlichen Umfang aus erzieherischen Gründen verhängt wurde. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verhängung einer Jugendstrafe ist die Strafe auf denjenigen Umfang zu begrenzen, der aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.

2

Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung hinreichend darzulegen, inwiefern persönliche Eigenschaften und Vollzugserfolge (z. B. Eindruck durch Untersuchungshaft) die Notwendigkeit einer Jugendstrafe rechtfertigen.

3

Fehlt es an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit der Grenze der Jugendstrafe zu erzieherischen Zwecken, ist die Entscheidung über die Rechtsfolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung der Rechtsfolge kann erfolgen, ohne den Schuldspruch zu beseitigen, wenn die Revision in den Feststellungen und der Schuld nicht begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 198/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Salvatore ███ aus █████, geboren am █ 1960 in ███ (Italien), zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: [REDACTED] u. a. - wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Salvatore ███ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolge mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] wird verworfen.

Gründe

Im Schuldspruch bleibt die Revision ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolge der Taten nicht bestehen bleiben. Das Landgericht verhängt gegen den Angeklagten Jugendstrafe wegen der Schwere seiner Schuld (UA S. 22) und bemisst die Strafe auf fünf Jahre. Es hebt strafmildernd u. a. hervor, der Angeklagte sei noch recht ungefestigt und leicht beeinflussbar, leide erheblich unter der Trennung von seiner Familie und sei deshalb besonders strafempfindlich, zeige sich auch durch die Untersuchungshaft stark beeindruckt, so dass bereits jetzt ein gewisser erzieherischer Erfolg eingetreten sei. Andererseits habe der Angeklagte beträchtliche kriminelle Energie aufgewandt und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht hinreichend berücksichtigt hat, dass auch bei schwerer Schuld auf Jugendstrafe nur in dem Umfang erkannt werden darf, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 – 1 StR 582/80 – und vom 24. Februar 1981 – 1 StR 753/80 –). Gerade bei der Persönlichkeit des Angeklagten wären solche Überlegungen geboten gewesen.

UlsamerWoesnerSchikora
HerdegenFoth
Aufhebung der Rechtsfolge wegen unzureichender Abwägung erzieherischer Grenzen der Jugendstrafe — Themis