Freispruch wegen fehlendem Vorsatz beim Vorwurf der Kindesvernachlässigung (§170d StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 198/64
- Datum
- 23.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach §170d StGB ist zumindest bedingter Vorsatz dahingehend erforderlich, dass der Täter die Wahrnehmung seiner unsittlichen Handlung durch das Kind und eine hieraus folgende sittliche Gefährdung des Kindes zumindest billigend in Kauf nimmt.
Bloße grobe Fahrlässigkeit oder unüberlegtes, nachlässiges Verhalten rechtfertigt keine Verurteilung nach §170d StGB; die Vorschrift darf nicht dazu dienen, Sorgeberechtigte allein wegen möglich wahrnehmbarer unsittlicher Handlungen zu bestrafen.
Richterliche Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein müssen konkret darlegen, dass der Täter den Erfolg (Wahrnehmung durch das Kind und sittliche Gefährdung) in seine Vorstellung aufgenommen hat; formelhafte oder widersprüchliche Schlussfolgerungen genügen nicht.
Wenn der innere Tatbestand nicht festgestellt ist und eine erneute Hauptverhandlung nur zu keiner zum Nachteil des Angeklagten reichenden Änderung führen würde, kann der Strafsenat den Angeklagten freisprechen, um weitere Belastungen des betroffenen Kindes zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. März 1964
Rubrum
BGH, Urt. v. 23. Juni 1964 – 1 StR 198/64 – LG Trier
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ den ██████████████ Martin, geboren ████████████████ in █████████ (Kreis [REDACTED]), wegen Kindesvernachlässigung (§ 170d StGB) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Zum inneren Tatbestand des § 170d StGB (Kindesvernachlässigung).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. März 1964 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Vergehens gegen § 170d StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Aussetzung des Strafrests, verurteilt worden. Seine Revision, welche die Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
Dieser ist verheiratet und hat aus dieser Ehe einen jetzt fünfjährigen Jungen. Seine Frau hatte ihre im Februar 1955 unehelich geborene Tochter Beate mit in die Ehe gebracht. Der Angeklagte, der nicht ihr Erzeuger war, hat Beate seinen Namen gegeben und fühlt sich wie ein Vater für das Mädchen verantwortlich.
Da er mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand seiner Frau nur selten mit ihr verkehren konnte, pflegte er des öfteren zu onanieren.
An einem Sonntag im Jahre 1963 war der Angeklagte morgens, während seine Ehefrau zur Frühmesse gegangen war, dabei, sich im Bett unter der Bettdecke selbst zu befriedigen. Er musste diese Betätigung abbrechen, als ihn sein Sohn, der im gleichen Zimmer schlief, ansprach und aufforderte, er solle Kaffee kochen. Noch im Zustand der geschlechtlichen Erregung stand er schließlich auf. Er ging jedoch nicht ins Badezimmer, um sich zu waschen, sondern in das neben dem ehelichen Schlafzimmer befindliche Zimmer Beates. Das Mädchen lag noch im Bett. Es war wach. Ob der Angeklagte dies bemerkte, konnte nicht festgestellt werden. Er kniete sich den Boden und onanierte vielmehr vor dem Fußende des Bettes auf dem Boden weiter. Beate, die das Verhalten des Angeklagten nicht über ihr Bett hinweg, sondern nur in einem seitlich ihres Bettes an der Wand hängenden Spiegel sehen konnte, drehte sich sofort nach der entgegengesetzten Seite um, als sie sah, was der Angeklagte tat.
Einige Zeit später, im September 1963, onanierte der Angeklagte eines Morgens im Badezimmer. Die Tür war geschlossen, aber nicht abgeschlossen. Als Beate in das Badezimmer wollte, um dort etwas zu holen, bemerkte sie nach dem Öffnen der Tür das Treiben des Angeklagten. Sie ging daraufhin sofort wieder weg.
Der Angeklagte onanierte im Jahre 1963 noch ein weiteres Mal im Badezimmer. Die Badezimmertür stand einen Spalt breit offen. Hierdurch sah Beate, als sie zufällig an diese Tür kam, in einen im Baderaum angebrachten Spiegel. In diesem Spiegel bemerkte sie den Angeklagten, wie er dabei war, sich wiederum geschlechtlich selbst zu befriedigen. Sie hat sich auch in diesem Fall sogleich entfernt.
Das Landgericht hat Unzucht mit einer Abhängigen und Unzucht mit einem Kind (§§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint, jedoch ein Vergehen gegen § 170d StGB bejaht. Die Strafkammer hat in den drei festgestellten Vorfällen zusammen (vgl. BGHSt 8, 92, 95) eine das sittliche Wohl des Mädchens gefährdende, gröbliche und gewissenlose Vernachlässigung der Pflichten des Angeklagten gesehen.
II. Hierzu ist zu sagen:
Soweit das Landgericht durch das Verhalten des Angeklagten den äußeren Tatbestand des selten angewandten § 170d StGB als erfüllt angesehen hat, lässt sich dem, ungeachtet der Beanstandungen der Verteidigung und gewisser Bedenken des Generalbundesanwalts, aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Nähere Erörterungen dazu sind entbehrlich, weil jedenfalls die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung nicht zu tragen vermögen. Insoweit wird es zwar in krassen Fällen (vgl. die Beispiele RGSt 77, 215, 217; BGHSt 2, 348; 3, 256) eingehender Darlegungen nicht bedürfen. Diese waren hier jedoch erforderlich, da es sich schon nach dem äußeren Geschehen um einen Grenzfall handelte. Es hätte zumindest dargetan werden müssen, dass der Angeklagte in seine Vorstellung und seinen Willen aufnahm, dass ihn Beate bei seinem Onanieren sah und dass sie dadurch sittlich gefährdet wurde, oder dass der Angeklagte wenigstens mit dieser Möglichkeit – billigend – rechnete.
Ein solcher Vorsatz des Angeklagten ist jedoch nicht einwandfrei festgestellt; im Gegenteil: Die Strafkammer sagt S. 8 UA, der Angeklagte habe es zweifelsfrei „für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass sein Verhalten, soweit es von Beate hat wahrgenommen werden können und wahrgenommen wurde, Unrecht ist“. Diese das Unrechtsbewusstsein betreffende Ausführung schwebt in der Luft, da hier ein Verbotsirrtum jedenfalls zunächst noch nicht zur Erörterung stand. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Es heißt dann weiter im Urteil:
„Dabei hat er es auch mindestens als möglich angesehen, dass sein Verhalten das sittliche Wohl dieses Kindes gefährdete. Da er trotzdem so, wie festgestellt, onanierte, hat er mit bedingtem Vorsatz gehandelt.“
Auch diese Wendungen sind formelhaft und undeutlich. Es fehlt die Feststellung, dass der Angeklagte zumindest, den Erfolg billigend, damit gerechnet hat, dass das Kindchen ihn bei seinem Treiben sehen und dadurch sittlich gefährdet würde. Zudem sind diese Darlegungen des Tatrichters mit dem übrigen Sachverhalt nicht vereinbar. Nach der an anderer Stelle wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, die das Gericht ausdrücklich als unwiderlegt bezeichnet, hatte Beate seine Selbstbefriedigung in ihrem Schlafzimmer „nicht wahrnehmen sollen“. Er hatte angenommen, dass sie schlief und an den Wandspiegel nicht gedacht. Auch bei seinen Betätigungen im Badezimmer hat er nicht gesehen werden wollen (S. 4–6 UA).
Dieser unwiderlegt gebliebene, also auch hier zugrunde zu legende Sachverhalt verträgt sich nicht mit den vorstehend erwähnten, zudem unvollständigen Darlegungen eines bedingt vorsätzlichen Handelns. Der Angeklagte hat sich zwar, wie er auch im Wesentlichen anerkannte, unüberlegt und grob nachlässig verhalten. Dies alles sprach aber angesichts der ganzen Sachlage mehr für Fahrlässigkeit als für Vorsatz. Wie schon das Reichsgericht (DR 1944, 529 Nr. 7) in einem freisprechenden Urteil ausgeführt hat, darf § 170d StGB nicht dazu führen, dass Erziehungspflichtige allein deswegen nach dieser Vorschrift bestraft werden, weil sie unsittliche Handlungen begehen, die von den Kindern gesehen werden könnten.
Schon deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gesinnungsmerkmal der Gewissenlosigkeit (BGHSt 2, 350, 351; 3, 258) hinreichend festgestellt ist. Auch der Generalbundesanwalt war dieser Ansicht.
Nach der Überzeugung des Senats würde eine Neuverhandlung vor dem Tatrichter zu keinen dem Angeklagten nachteiligeren Feststellungen führen können, sondern nur die höchst unerwünschte Folge haben, bei dem betroffenen Kind die Erinnerung an jene hässlichen Vorkommnisse wieder wachzurufen.
Der Angeklagte ist daher von hier aus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Eine Überbürdung der außergerichtlichen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 1 StPO kam schon mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2 des UHaftEntschG (grobe Unsittlichkeit) nicht in Betracht (BGHSt 13, 383, 389; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 10 zu § 467 StPO).
| Seibert | Dr. Geier | Sanders | |||
| Willms | Fischer |