Revision wegen Verstoßes gegen §261 StPO bei gemeinschaftlicher Notzucht: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 198/63
- Datum
- 30.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf keine für den Strafausspruch erheblichen Feststellungen enthalten, die nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen; ist ein solcher Verstoß nach § 261 StPO nicht ausgeschlossen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Entscheidung des Tatrichters, einen Zeugen gemäß § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, unterliegt der freien tatrichterlichen Beurteilung und ist nur zu beanstanden, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, dass die Aussage doch von wesentlicher Bedeutung war oder eine rechtliche Fehlbewertung vorliegt.
Eine Verfahrensrüge wegen Nichtvereidigungsfehlers ist nur dann erfolgreich, wenn die Revision den Fehler ausdrücklich oder sinngemäß gerügt hat oder die Urteilsgründe zeigen, dass der Tatrichter der entsprechenden Aussage entgegen dem Beschluss Bedeutung beigemessen hat.
Ein Verfahrensfehler berührt den Schuldspruch oder das Strafmaß nicht, wenn aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass der fehlerhafte Verfahrensakt für die Verurteilung oder Strafzumessung ohne entscheidende Bedeutung geblieben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 29. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, Landkreis [REDACTED], den Metzger Heinz ███, geboren am █████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geiter als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Cae als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 29. Januar 1963, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht zu zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Seine Revision, die die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1) Die Revision beanstandet, dass im Urteil getroffene Feststellungen über die Familie des Angeklagten, insbesondere über die Persönlichkeit seines Vaters und seines Bruders, nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen. Das ist nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, des Landgerichtsdirektors ██████████████, jedenfalls zum Teil richtig. Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO steht danach fest.
Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung dem Angeklagten die von seinem Elternhaus ausgehenden „schlechten Umwelteinflüsse“ ausdrucklich strafmildernd zugutegehalten (UA 34). Andererseits hat es aber „eine wenig erfreuliche Persönlichkeit“ (UA 34) und „die Tatsache, dass er eine wenig strafempfängliche Persönlichkeit bar jeden Willens, sich nach den Belangen der Gemeinschaft zu ordnen, ist“ (UA 35), strafschärfend berücksichtigt. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, aber doch möglich, dass bei dieser strafschärfenden Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten auch die Feststellungen des angefochtenen Urteils über das asoziale Milieu seines Elternhauses eine Rolle gespielt haben. Darum lässt sich nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil im Strafausspruch auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht. Den Schuldspruch berührt dieser Mangel jedoch nicht.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nicht zugleich mit § 261 StPO auch § 264 Abs. 1 StPO verletzt, der etwas ganz anderes betrifft.
2) Keinen Erfolg haben kann die Revision mit der weiteren Rüge, der Zeuge ████████ sei unter Verstoß gegen § 59 StPO nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben.
Das Landgericht hat von der Vereidigung des Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO abgesehen, „weil seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beikommt“. Es hat sich nicht dazu geäußert, ob nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Dieser Verstoß gegen § 61 Nr. 3 StPO ist jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt, so dass das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde wegen des aufgezeigten Fehlers nicht aufgehoben werden kann.
Die Ausführungen der Revision gehen inhaltlich dahin, dass sie die Nichtvereidigung des Zeugen ████████ beanstanden, weil seine Aussage doch wesentlich gewesen sei.
Ob eine Aussage von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Behauptet die Revision, die Aussage sei entgegen der Annahme des Tatrichters doch wesentlich gewesen, so kann sie nur durchdringen, wenn dies den Entscheidungsgründen tatsächlich zu entnehmen ist (BGH NJW 1951, 325), wenn also die Entscheidungsgründe ergeben, dass das Gericht entgegen dem Beschluss über die Nichtvereidigung der Aussage doch wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGHSt 4, 8, 413; BGH Urt. v. 25. Februar 1954 – 3 StR 548/52), oder wenn das Urteil erkennen lässt, dass die Aussage tatsächlich von Bedeutung gewesen ist (BGH VRS 5, 283).
Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben deutlich, dass weder das Landgericht der Aussage des Zeugen ███████████ entgegen dem Beschluss über die Nichtvereidigung wesentliche Bedeutung beigemessen hat, noch die Aussage tatsächlich von Bedeutung gewesen ist.
Das Landgericht hat sich eingehend mit der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika █████ auseinandergesetzt. Es führt aus, dass die Einzelheiten des Vorfalls, an dem der frühere Mitangeklagte ███ und der Zeuge ████████ beteiligt waren, nicht interessieren, dass es also auch für die ███████████████ der Monika █████ ███ die Aussage ████ zu dem Vorfall nicht ankommt. Diese Erwägung des Landgerichts lag umso näher, als bei dem Vorfall alle Beteiligten erheblich unter Alkoholeinfluss standen (UA 9, 24) und sich die Sachdarstellungen der Monika █████, des Angeklagten ███ und des früheren Mitangeklagten ███ über den Tathergang im Wesentlichen deckten (UA 27).
Der Beschluss des Landgerichts, den Zeugen ███ unvereidigt zu lassen, weil seiner Aussage keine ███████████ Bedeutung zukomme, kann darum aus Rechtsgründen nicht mit der Begründung beanstandet werden, die Aussage des Zeugen sei doch wesentlich gewesen. Das dahingehende Vorbringen der Revision richtet sich in unzulässiger Weise gegen eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, insbesondere weder eine rechtlich unzulässige Bewertung noch einen Ermessensmissbrauch enthält.
Selbst wenn aber der Zeuge ██ zu Unrecht nicht vereidigt hätte, hätte sich ein solcher Fehler nur auf das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten ███ auswirken können. Für die ████████████ des Angeklagten ███ spielte der Vorfall, über den █████ vernommen wurde, keine Rolle. Auf einem etwaigen Verfahrensverstoß bei der Nichtvereidigung des Zeugen ██ könnte das Urteil gegen den Angeklagten ████ nicht beruhen.
II. Die Sachrüge
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Der Verstoß gegen § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
| Geiter | Fischer | Mai | |||
| Dr. Seibert | Sanders |