Treffer
BGH Urteil

Revision in Betrugshilfe: Ergänzender Freispruch zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 198/62
Datum
19.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug und rügte u.a. Zuständigkeit sowie die Verlesung kommissarischer Zeugenvernehmungen. Der BGH verwarf die Revision im Übrigen, hielt die Verfahrensrügen für unbegründet bzw. unzulässig und beanstandete keinen Rechtsfehler bei der Anwendung von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Allerdings ergänzte er den Urteilstenor um Freisprüche in den Fällen, in denen das Hauptverfahren eröffnet war, eine Verurteilung aber nicht erfolgte. Dies sei zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses erforderlich; zugleich wurden insoweit die Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 15 Abs. 1 StPO i.V.m. § 3 StPO begründeter Gerichtsstand wegen sachlichen Zusammenhangs entfällt nicht dadurch, dass das Verfahren abgetrennt wird und das Verfahren gegen den Haupttäter bereits abgeschlossen ist.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Zeugen betroffen sind und welche tatsächlichen Umstände die Unzumutbarkeit der Ladung entfallen lassen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorliegen, beruht wesentlich auf tatrichterlicher Würdigung tatsächlicher Umstände und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Wird im Eröffnungsbeschluss eine Mehrzahl von Taten zum Gegenstand des Hauptverfahrens gemacht, muss das Urteil diese prozessualen Taten durch Verurteilung oder Freispruch erschöpfen; nicht abgeurteilte, aber eröffnete Fälle erfordern einen ausdrücklichen Freispruch.

5

In eine fortgesetzte Handlung können nur strafbare Einzelhandlungen einbezogen werden; nicht nachgewiesene bzw. nicht strafbare Einzelvorgänge scheiden aus und dürfen nicht Teil der Handlungseinheit sein.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden/Opf., 1. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Prokuristen Ludwig ███, geboren am █████ 1904 in ███ (Kreis ████████) wegen Beihilfe zum Betrug

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender, Dr. Willms, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, Dr. Sanders, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung, ████████ ███ Bundesanwaltschaft, als Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 1. Dezember 1961 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Vorwurf weiterer Vergehen der Beihilfe zum Betrug in den ███████ KG, Christian ██, █████, ████, ██████████ freigesprochen und insoweit die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem von dem Kaufmann ██████ begangenen fortgesetzten Betrug zu neun Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu 1.000,– DM Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nicht den erstrebten Erfolg.

1. Verfahrensrügen

a) Die Revision macht geltend, das Landgericht sei für das Verfahren gegen den Angeklagten nicht zuständig gewesen. Dieser Angriff ist unbegründet. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer sich gemäß §§ 7, 8 StPO als örtlich zuständiges Gericht angesehen. Dieser Hinweis im Eröffnungsbeschluss bezog sich allerdings offensichtlich nur auf den Haupttäter ██████. Für den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Beihilfe zu einem Teil der ██████ vorgeworfenen Verfehlungen eröffnet wurde, war die Strafkammer wegen des Zusammenhangs der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen mit den ██████████ zur Last gelegten Taten nach § 15 Abs. 1 StPO zuständig. Der durch diesen sachlichen Zusammenhang (§ 3 StPO) einmal begründete Gerichtsstand entfiel nicht dadurch, dass das Verfahren gegen den Angeklagten zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt werden musste und das Verfahren gegen den Haupttäter inzwischen abgeschlossen war (RGSt 25, 406; 49, 9; BGHSt 16, 391, 393).

Dem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten, das Verfahren nunmehr einem anderen Gericht zu übertragen, hat das Oberlandesgericht Nürnberg nicht entsprochen. Die vom Angeklagten dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß § 91a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen. Die Ausführungen der Verteidigung geben dem Senat keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit des § 13 StPO, der vom Bundesgerichtshof und auch vom Bundesverfassungsgericht stets als gültig angesehen worden ist (BGHSt 11, 130; 16, 391), zu bezweifeln, zumal die Revision selbst keine – nach der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde – neu zutage getretenen Gesichtspunkte für ihre Angriffe gegen die Zuständigkeitsregelung des § 13 StPO vorträgt (vgl. auch allgemein: die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE Bd. 9, 255 ff.).

b) Die Revision rügt, das Landgericht habe § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt.

Dieser Angriff ist unbegründet, soweit die Revision meint, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob die in der Bestimmung angeführten Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschriften über kommissarische Zeugenvernehmungen zur Zeit der Hauptverhandlung noch vorgelegen hätten. In der Sitzungsniederschrift ist bei der Mitteilung der auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen und von keinem Verfahrensbeteiligten beanstandeten Anordnung des Vorsitzenden, die betreffenden Protokolle zu verlesen, ausdrücklich vermerkt, dass die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Auskunftspersonen geführt hatten, noch fortbestanden.

Einen Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO erblickt die Revision sodann darin, dass die Strafkammer „fast sämtliche Zeugen“ kommissarisch habe vernehmen lassen, „teilweise“ die Wohnorte der Zeugen aber nicht so weit vom Gerichtssitz entfernt gewesen seien, dass den Auskunftspersonen eine Reise dorthin nicht hätte zugemutet werden können. Insoweit ist die Rüge nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise erhoben. Die Revision teilt nämlich nicht mit, welche der kommissarisch vernommenen Zeugen sie mit diesen Ausführungen meint und in welcher Verkehrslage sich deren Wohn- oder Aufenthaltsort zum Sitz der Strafkammer befand. Überdies könnte der Angriff auch sonst keinen Erfolg haben. Er richtet sich gegen eine im Wesentlichen auf der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse beruhende, in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellte Entscheidung. Sie kann von dem Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob sie von einem Rechtsirrtum beeinflusst ist (RGSt 44, 8; 52, 86; BGH, Urteile vom 28. Januar 1955 – 1 StR 712/54 und vom 1. Februar 1955 – 1 StR 702/54). Einen solchen Rechtsirrtum lässt die Auffassung der Strafkammer, den kommissarisch vernommenen Zeugen, auf deren Aussagen die Verurteilung des Angeklagten mitberuht und die unten noch namentlich aufgeführt werden, sei eine Reise zur Hauptverhandlung an den Gerichtssitz wegen großer Entfernung nicht zumutbar gewesen, nicht erkennen. Der Verteidiger hatte übrigens in seinem Antrag vom 4. Oktober 1960 (Bl. 859 R Bd. VIII d. A.) selbst geltend gemacht, dass ihm und dem Angeklagten Reisen nach Weiden finanziell nicht zuzumuten seien.

Ferner sieht die Revision § 254 Abs. 1 Nr. 3 StPO deshalb als verletzt an, weil sämtliche kommissarisch vernommenen Zeugen wegen der Bedeutung ihrer Bekundungen für den Angeklagten in der Hauptverhandlung hätten vernommen werden müssen. Auch insoweit hat die Rüge keinen Erfolg. Nach § 250 StPO sind zwar Zeugen grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 251, 255 StPO statthaft. Hier ist es jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten mit auf die Bekundungen der kommissarisch vernommenen Zeugen MC), ████ ██████ ███████ ███ ██ ███████████ ██ Dr. Fu, ███ EDC KuC) Johann Kr), ████████ █████ und ████ gestützt hat (UA 119, 120). Die angeführten Zeugen sind bis auf ████████, der durch das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht gehört worden ist, durch ein mit dem Verfahrensstoff vertrautes Mitglied der Strafkammer vernommen worden. Den Kern ihrer Aussagen bildeten die fernmündlichen Auskünfte, die sie auf ihre Fragen nach ██████s Kreditwürdigkeit erhalten hatten. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die Auskünfte erteilt hat; er hat auch zugegeben, dass er auf die Fragen etwa erwidert habe, „der angefragte Betrag liege für ███ im Rahmen des Geschäfts“ (UA 119). Das war nach dem Urteil bereits bewusst falsch. Nach den Bekundungen der Zeugen, denen die Strafkammer gefolgt ist, sprach sich der Angeklagte freilich in den meisten Fällen noch günstiger über █████ aus. Das haben die an verschiedenen Orten ansässigen Auskunftspersonen, die, soweit erkennbar, keine Verbindung miteinander hatten, verhältnismäßig übereinstimmend bekundet. In der Hauptverhandlung haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Einwendungen gegen die Verlesung der Niederschriften über die kommissarische Vernehmung dieser Zeugen erhoben (RGSt 52, 88). Nach der Verlesung der Niederschriften hat der Verteidiger die ergänzende Vernehmung der Diplomvolkswirtin Dr. Edith KraC_ zu einem bestimmten Punkt beantragt. Dieser Anregung hat die Strafkammer entsprochen, obwohl der Verteidiger dann auf die Vernehmung wieder verzichtet hat. Danach ist kein Anhalt dafür gegeben, dass die Strafkammer bei der Anordnung, die Niederschriften über die vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen, die Bedeutung von deren Aussagen nicht oder nicht ausreichend im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO berücksichtigt hätte.

Unverständlich sind die Ausführungen der Revision, die Vernehmung der Diplomvolkswirtin ██████████ in der Hauptverhandlung beweise, dass die zuvor vorgenommene Verlesung der Niederschrift über ihre kommissarische Vernehmung unstatthaft gewesen sei. Frau Dr. ██████████ ist nicht „ohne Veränderung der Sachlage“ und ohne „besondere Gründe“, sondern deshalb von der Strafkammer vernommen worden, weil der Verteidiger es in der Hauptverhandlung so beantragt hatte. Da der Verteidiger auf die Vernehmung verzichtet hat, als er erkannte, dass dadurch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und ihre Fortführung an einem anderen Tage notwendig wurde, nahm der Maßnahme des Landgerichts nicht den Grund. Im Übrigen beruht ja das Urteil nicht auf der Verlesung der Niederschrift über die vor der Hauptverhandlung durchgeführte Anhörung von Frau Dr. Kr██████████, sondern auf deren Vernehmung in der Hauptverhandlung.

c) Die Revision beanstandet, der beauftragte Richter habe auch Zeugen vernommen, deren Vernehmung ihm nicht aufgetragen gewesen und von deren Vernehmung der Angeklagte nicht benachrichtigt worden sei. Dadurch könnte nicht § 193 StPO, wie die Revision meint, sondern § 224 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt sein. Die Rüge ist jedoch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, weil die Revision nicht angibt, um welche Zeugen es sich dabei handelt. Im Übrigen könnte die Beanstandung auch deshalb nicht durchgreifen, weil weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung der Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung dieser Zeugen widersprochen und weil der Angeklagte dadurch sein etwaiges Rügerecht verwirkt hat (BGHSt 9, 24, 27; vgl. auch BGH NJW 1952, 1426 Nr. 21).

d) Einen Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO sieht die Revision darin, dass der Richterkommissar sämtliche Zeugen vereidigt hat, obwohl fast alle durch das Verhalten des Angeklagten verletzt worden seien. Mit diesem Angriff kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen. Die durch das Verhalten des Angeklagten verletzten Auskunftspersonen durften nach § 61 Nr. 2 StPO vereidigt werden. Die von der Revision dagegen erhobenen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

e) Schließlich beanstandet die Revision das Verfahren, weil das Landgericht den als Zeugen vernommenen Bankangestellten VC_D vereidigt hat, und meint, die Strafkammer habe diesen Zeugen im vorliegenden Verfahren ebenso nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen müssen, wie sie es in dem Verfahren gegen den Haupttäter ███ getan habe. Auch diese Rüge dringt nicht durch. In der Hauptverhandlung hat kein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen die zunächst zurückgestellte Vereidigung VC_Ds erhoben. Die Strafkammer hat auch im vorliegenden Verfahren geprüft, ob nach § 60 Nr. 3 StPO von Vogels Vereidigung abzusehen war, und im Urteil eingehend dargelegt, weshalb sie hier einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht mehr für begründet hielt (UA 111; vgl. auch BGHSt 8, 155). Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht etwa den Begriff der Beteiligung zu eng ausgelegt oder an den Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zu strenge Anforderungen gestellt hätte. Die Vereidigung Vogels verstößt daher, trotz der Abweichung von der Handhabung in dem Verfahren gegen ██████, nicht gegen das Gesetz.

2. Die Sachrüge

Die Strafkammer hat den Angeklagten in 12 Fällen für schuldig befunden, diese Handlungen im Urteil aber nicht wie im Eröffnungsbeschluss als selbständige Taten, sondern als eine fortgesetzte Straftat beurteilt. In acht weiteren Fällen hat sie eine Schuld nicht als ausreichend nachgewiesen angesehen, davon in einem Fall, in dem der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten keine Teilnahme an der Haupttat zur Last gelegt hat, der aber möglicherweise Teil der fortgesetzten Tat des Angeklagten sein könnte (UA 109, 110). Einen Freispruch in den sieben Fällen, in denen das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden war, ein Schuldnachweis aber nicht hat geführt werden können, hat das Landgericht nicht für erforderlich gehalten (UA 128, 129). Diese Auffassung kann der Senat nicht billigen. Sie wird der Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses nicht gerecht. Von diesem ist auszugehen. Er hat dem Angeklagten eine Mehrheit strafbarer Handlungen zur Last gelegt. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung ergreift aber nur die Fälle, in denen eine Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist. Denn nur strafbare Einzelhandlungen können zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Eine nicht strafbare Handlung scheidet für die strafrechtliche Beurteilung aus und kann daher auch nicht in eine Handlungseinheit einbezogen werden (RG GA Bd. 59, 328 und KMR, Anm. 5 b zu § 260 StPO). Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, bedurfte es daher einer Freisprechung in den Fällen, in denen das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist, die vom Urteil jedoch nicht erfasst werden (RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 452 Nr. 29).

Dagegen ist in dem in UA 109 erwähnten weiteren Fall Derbeck, den das Landgericht offenbar zur Klarstellung darüber erörtert hat, in welchem Umfang die Strafklage verbraucht ist, kein ausdrücklicher Freispruch notwendig, weil insoweit das Hauptverfahren gegen den Angeklagten nicht eröffnet war. Hier griff der Grundsatz der Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses somit nicht ein. Den unterlassenen Freispruch in den erwähnten sieben Fällen kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen; er hat auch eine Änderung des Kostenausspruchs zur Folge (§ 467 Abs. 1 StPO). Dagegen kam eine Anwendung der §§ 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 5 StPO nicht in Betracht.

Im Übrigen richten sich die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision entweder in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer oder sind offensichtlich unbegründet.

FischerSeibertMai
WillmsSanders
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