Treffer
BGH Beschluss

Räuberische Erpressung: Abgrenzung von Vollendung und Versuch — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 197/89
Datum
23.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen unzureichender Aufklärung auf und verweist die Sache zurück. Streitgegenstand ist, ob die Übergabe geringerer Geldbeträge bei ursprünglich höherer Forderung die Tat vollendet oder nur versucht ist. Entscheidend ist, ob der Täter von vornherein bereit war, einen geringeren Betrag anzunehmen oder diesen sofort zurückwies. Das Landgericht hatte hierzu keine hinreichende Feststellung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fordert der Täter erpresserisch eine bestimmte Geldsumme, aber zugleich die Hingabe einer geringeren Summe duldet, führt die Annahme einer solchen geringeren Summe zur Vollendung der Erpressung.

2

Lehnt der Täter von vornherein ein angebotene geringere Entschädigung sofort ab und ist er darauf festgelegt, nur die ursprünglich geforderte Summe zu erreichen, bewirkt die Hingabe eines geringeren Betrags nicht den angestrebten Erfolg; es liegt nur Versuch vor.

3

Zur Abgrenzung von Vollendung und Versuch ist auf den tatentschlossenen Willen des Täters abzustellen; maßgeblich ist, ob der Täter die Annahme geringerer Zahlungen gewollt oder sofort zurückgewiesen hat.

4

Fehlende oder unzureichende Feststellungen des Tatgeschehens und der Täterwillens richten die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Dezember 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 197/89 Beschluss in der Strafsache gegen Ibrahim T. Coş aus M███, geboren am [REDACTED] in K[REDACTED] (Türkei), wegen räuberischer Erpressung u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Wer erpresserisch einen bestimmten Geldbetrag fordert, will in der Regel zugleich auch zur Leistung einer geringeren Summe nötigen, so dass, wenn der Genötigte eine solche geringere Summe hergibt, vollendete Erpressung vorliegt (RG GA 58, 186; RGSt 33, 78). Dies kann dann anders sein, wenn der Nötigende von vornherein fest entschlossen ist, nicht weniger als das Geforderte anzunehmen, einen angebotenen geringeren Betrag dagegen sogleich zurückzuweisen. In solchem Fall stellt die unter dem Druck der Nötigung vorgenommene Handlung nicht ein weniger, sondern etwas anderes dar als das, was der Täter erreichen wollte. Weil also der erstrebte Erfolg nicht eingetreten ist, liegt nur versuchte Erpressung vor (RG a. a. O.; BGH, Urt. vom 25. Januar 1977 – 1 StR 805/76; BGH MDR 1982, 280 bei Holtz).

Im vorliegenden Fall warf der Angeklagte die ihm zunächst übergebenen 500 DM sogleich zu Boden und nahm auch die von dem Bedrohten auf den Tisch geworfenen weiteren 200 DM nicht an; seine ursprünglich mit 1.000 DM bezifferte Forderung erhöhte er auf 3.000 DM. Letzteres könnte zwar darauf hindeuten, dass der Angeklagte sich auf eine bestimmte Mindestsumme nicht festgelegt hatte, sondern „so viel wie möglich“ wollte. Dagegen könnte aber sprechen, dass der Angeklagte auch anschließend, als die zu nötigenden Personen die Örtlichkeit hatten verlassen können, die insgesamt 700 DM nicht an sich nahm. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte an diesem Tag deutlich machen wollte, Beträge in der genannten Größenordnung – wie er sie schon bis dahin ab und zu erhalten hatte – kämen jetzt keinesfalls mehr in Betracht, er bestehe jetzt auf Summen, die der ursprünglich geforderten Gewinnbeteiligung von 20 % entsprachen.

Das Landgericht hat sich mit diesen Fragen nicht hinreichend befasst; die Sache bedarf neuer Verhandlung.

Richter am BGH Vors. Dr. Schauenburg kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.

KuhnMaulFoth
KuhnGranderath
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